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 Steuerbuch
 Band 1
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 Weisungen StG § 29 Nr. 3 

Einkünfte aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)

1. Grundsätzliches

Mit dem Inkrafttreten des BVG wurde die berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem gewissen jährlichen Mindesteinkommen obligatorisch erklärt. Dieser Mindestlohn wird periodisch angepasst. Der so genannte Koordinationsabzug soll Überschneidungen zwischen der 1. und 2. Säule vermeiden. Die berufliche Vorsorge nach BVG ist auch nach oben begrenzt. Der obligatorisch zu versichernde Maximallohn (oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG) wird ebenfalls periodisch angepasst.

    2007/2008

     2009/2010

           ab 2011

Mindestlohn
Koordinationsabzug
Maximallohn

19'890
23'205
79'560

20'520
23'940
82'080

20'880
24'360
83'520

Das BVG regelt im weiteren einerseits die zu erbringenden Beiträge; auf der anderen Seite hält es fest, welche Leistungen im Falle von Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden und wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf solche Leistungen hat. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge neben der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer nur die Witwen und Waisen (unter bestimmten Voraussetzungen auch die geschiedene Frau).

Die berufliche Vorsorge im Bereich des Obligatoriums wird als Säule 2a bezeichnet. Ihr können sich auch Personen anschliessen, die nicht von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, so beispielsweise Selbständigerwerbende. Die Säule 2a umfasst somit die obligatorische und die freiwillige Vorsorge nach BVG.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge über das gesetzlich festgelegte Minimum hinaus auszubauen. So kann beispielsweise ein über dem Maximalbetrag gemäss BVG liegender Lohn (höchstens bis zum zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG, d.h. zurzeit maximal Fr. 835'200.--; vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.11) versichert, das Rentenalter herabgesetzt (grundsätzlich bis auf das Alter 58; vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.12), höhere Leistungen festgesetzt oder der Kreis der Begünstigten erweitert werden. Stets müssen aber solche Mehrleistungen mit Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar sein. Nicht mehr als berufliche Vorsorge können allgemeine Vergünstigungen und Sonderleistungen für das Personal in Form von Kantinenbetrieben, Sporteinrichtungen, Weiterbildungszentren oder Leistungen arbeitsrechtlicher Natur (Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Familien- und Kinderzulagen) gelten. Auch ein allzu weit gefasster Begünstigtenkreis, der über die von der Vorsorgenehmerin bzw. vom Vorsorgenehmer unterstützten und abhängigen Personen hinausgeht, verträgt sich nicht mit dem Vorsorgegedanken. Den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nennt man die Säule 2b oder freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG.

Als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule (Säule 2a und b) gilt aber in jedem Fall nur die kollektive, von Pensionskassen, Personalvorsorgestiftungen und ähnlichen Einrichtungen getragene Vorsorge, in der Art und Umfang der Leistungen für die versicherten Personen in Reglementen oder Statuten umschrieben sind. Individuelle Vertragsabmachungen, die einer einzelnen Person besondere Rechte einräumen, sind ausgeschlossen. Vorsorgevereinbarungen haben sich stets auf das ganze Personal einer Unternehmung zu erstrecken, wobei gewisse Differenzierungen nach Personalkategorien (nicht aber nach bestimmten Einzelpersonen!) zulässig sind.

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