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Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)
Vgl. auch KS der EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 betreffend steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen
1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Abzug von Beiträgen an die Säule 3a sind:
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Ordentliches Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) nach Art. 31 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) noch nicht erreicht;
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Erwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person
Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus können Beiträge noch längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3; SR 831.461.3).
Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a bedingt grundsätzlich die Abrechnung eines Einkommens über die AHV (s. auch Ziff. 4 hinten). Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus können Beiträge auch abgezogen werden, wenn das entsprechende Einkommen von der Beitragspflicht nach Art. 6quater AHVV (SR 831.101) befreit ist. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Ehegatten wird ein Abzug nur gewährt, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten Lohn mit der AHV abgerechnet wird, sofern eine Abrechnung möglich ist.
Wer eine Erwerbstätigkeit als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat ausübt, kann von den Verwaltungsratshonoraren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Verwaltungsratshonorare müssen mit der AHV abgerechnet werden.
Nicht Erwerbstätige können den Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen nicht beanspruchen. Ihnen steht jedoch ein erhöhter Versicherungsabzug zu (vgl. LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 6).
Ehepaare können den Abzug von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen bei erfüllten Voraussetzungen für jeden Ehegatten gesondert beanspruchen.
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