|
Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien
1. Allgemeines
Massgebend für die Bemessung des Abzuges sind die im Bemessungsjahr tatsächlich entrichteten Versicherungsprämien. Voraussetzung für den erhöhten Versicherungsabzug ist, dass in der Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a geleistet werden.
Hat sich der Zivilstand oder die Kinderzahl in der Bemessungsperiode geändert, so sind für die Bemessung des höchstzulässigen Versicherungsabzuges die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend (§ 14 StV).
1.1 Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 40 Abs. 1g StG können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und freiwillige Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden.
Steuerperioden 2008 bis 2010
|
Für gemeinsam besteuerte Ehegatten
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 4'700.00
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 6'000.00
|
|
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
|
|
|
|
|
|
Alleinstehende Personen
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 2'400.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 3'000.00
|
ab Steuerperiode 2011
|
Für gemeinsam besteuerte Ehegatten
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 4'900.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 6'300.00
|
|
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
|
|
|
|
|
|
Alleinstehende Personen
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 2'500.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 3'200.00
|
Kinder Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um Fr. 600.-- (bis Steuerperiode 2010) bzw. Fr. 700.-- (ab Steuerperiode 2011) für jedes Kind, für das gemäss § 42 Abs. 1a StG der Kinderabzug beansprucht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht; § 14 StV).
Steht alleinstehenden Eltern gemäss Gerichtsurteil die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zu, kann in den Steuerperioden 2008 bis 2010 derjenige Elternteil, der den Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a StG beanspruchen kann, den vollen Versicherungsabzug für das Kind geltend machen.
Ab Steuerperiode 2011 wird der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge wieder je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).
1.2 Direkte Bundessteuer
Steuerperioden 2006 bis 2010
|
Für gemeinsam besteuerte Ehegatten
|
|
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 3'300.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 4'950.00
|
|
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
|
|
|
|
|
|
Alleinstehende Personen
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 1'700.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 2'550.00
|
ab Steuerperiode 2011
|
Für gemeinsam besteuerte Ehegatten
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 3'500.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 5'250.00
|
|
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
|
|
|
|
|
|
Alleinstehende Personen
|
|
|
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 1'700.00
|
|
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
|
bis Fr. 2'550.00
|
Kinder und unterstützungspflichtige Personen Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um Fr. 700.-- für jedes Kind, für das gemäss Art. 213 Abs. 1a DBG der Kinderabzug beansprucht werden kann bzw. für jede unterstützte Person, für die gemäss Art. 213 Abs. 1b DBG ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht).
Ab Steuerperiode 2011 wird der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen je hälftig zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 212 Abs. 1 DBG).
|