Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 Allgemeines
 Prämienverbilligung
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 40 Nr. 6 

Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien

1. Allgemeines

Massgebend für die Bemessung des Abzuges sind die im Bemessungsjahr tatsächlich entrichteten Versicherungsprämien. Voraussetzung für den erhöhten Versicherungsabzug ist, dass in der Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a geleistet werden.

Hat sich der Zivilstand oder die Kinderzahl in der Bemessungsperiode geändert, so sind für die Bemessung des höchstzulässigen Versicherungsabzuges die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend (§ 14 StV).

1.1 Staats- und Gemeindesteuern

Gemäss § 40 Abs. 1g StG können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und freiwillige Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden.

Steuerperioden 2008 bis 2010

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 4'700.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a
bis Fr. 6'000.00
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
 
Alleinstehende Personen
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'400.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'000.00
  
 

ab Steuerperiode 2011

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten  
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 4'900.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 6'300.00
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)  
   
Alleinstehende Personen  
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'500.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'200.00

Kinder
Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um Fr. 600.-- (bis Steuerperiode 2010) bzw. Fr. 700.-- (ab Steuerperiode 2011) für jedes Kind, für das gemäss § 42 Abs. 1a StG der Kinderabzug beansprucht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht; § 14 StV).

Steht alleinstehenden Eltern gemäss Gerichtsurteil die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zu, kann in den Steuerperioden 2008 bis 2010 derjenige Elternteil, der den Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a StG beanspruchen kann, den vollen Versicherungsabzug für das Kind geltend machen.

Ab Steuerperiode 2011 wird der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge wieder je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).

    

1.2 Direkte Bundessteuer

Steuerperioden 2006 bis 2010

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten      
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'300.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 4'950.00
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)  
   
Alleinstehende Personen  
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 1'700.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'550.00

ab Steuerperiode 2011

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten  
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'500.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 5'250.00
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)  
   
Alleinstehende Personen  
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 1'700.00
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'550.00

    

Kinder und unterstützungspflichtige Personen
Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um Fr. 700.-- für jedes Kind, für das gemäss Art. 213 Abs. 1a DBG der Kinderabzug beansprucht werden kann bzw. für jede unterstützte Person, für die gemäss Art. 213 Abs. 1b DBG ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht).

Ab Steuerperiode 2011 wird der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen je hälftig zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 212 Abs. 1 DBG).

Seite drucken Nach oben