Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 40 Nr. 7 

AHV-Beitragspflicht

1. Beginn der AHV-Beitragspflicht

1.1 Familienfremde und Lehrlinge

Die Abrechnungspflicht beginnt für den Bar- und Naturallohn mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.

1.2 Mitarbeitende Familienmitglieder und Jugendliche, die ihre Berufslehre im elterlichen Betrieb absolvieren

Die Abrechnungspflicht beginnt nur für den Barlohn mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.

1.3 Naturallohnempfängerinnen und Naturallohnempfänger

Für den Naturallohn beginnt die Abrechnungspflicht für mitarbeitende Familienmitglieder und Lehrlinge im elterlichen Betrieb mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt.

2. Ende der AHV-Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für familienfremde wie für familieneigene Angestellte endet mit dem letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. Altersjahr und Frauen das 63. bzw. 64 Altersjahr vollendet haben.   

3. Umfang

Männer, die das 65. und Frauen,  64. Altersjahr vollendet haben und erwerbstätig sind, unterstehen grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Beiträge werden jedoch nicht vom gesamten Erwerbseinkommen erhoben, sondern nur soweit dieses einen Betrag von Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt.

Bei Unselbständigerwerbenden bezieht sich der Freibetrag auf den Lohn aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis, bei Selbständigerwerbenden auf den gesamten Jahresverdienst aus selbständiger Berufsausübung.

Für mitarbeitende Familienmitglieder im Rentenalter werden Beiträge nur auf dem Barlohn erhoben.

3.1 Beiträge für Unselbständigerwerbende

Unselbständigerwerbende (1) bis 2010 ab 2011  
AHV 8,4%   8,4%  
IV 1,4%   1,4%  
EO 0,3%   0,5%  
ALV 2,0% (2) 2,2% (3)
  12,1 %   12,5%  

(1)
(2)
(3)
Die Hälfte der Beiträge trägt die Arbeitgeberfirma
Für Lohnteile über Fr. 126'000 wird kein Beitrag erhoben.
Einkommen bis Fr. 126'000 2,2%; Einkommen von Fr. 126'000 bis Fr. 315'000 werden mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet.


3.2 Beiträge für Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende bis 2010 ab 2011
AHV 7,8% 7,8%
IV 1,4% 1,4%
EO 0,3% 0,5%
  9,5% 9,7%
  
  

Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von max. 3,5% der AHV/IV/EO-Beiträge.

3.3 Mindestbeitrag

2009/2010 ab 2011
Der Mindestbeitrag an die AHV für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt Fr. 460 Fr. 475
Er ist zu entrichten, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von weniger als
Fr. 9'200 Fr. 9'300
Eine Sonderregelung gilt für Selbständigerwerbende im Rentenalter. Liegt nämlich deren Einkommen nach Abzug des Freibetrages von Fr. 16'800 unter Fr. 9'200, so wird davon nicht der Minimalbetrag von Fr. 460 erhoben, sondern es findet der niedrigste Ansatz der sinkenden Beitragsskala (5,116%) Anwendung unter Fr. 9'300, so wird davon nicht der Minimalbetrag von Fr. 475 erhoben, sondern es findet der niedrigste Ansatz der sinkenden Beitragsskala (5,223%) Anwendung
Ansonst gilt bei Selbständigerwerbenden nachfolgende sinkende Beitragsskala für Jahreseinkommen von Fr. 9'200 bis Fr. 54'800 Fr. 9'300 bis 55'700

Für die Beiträge 2007/2008 vgl. das Steuerbuch in der bis 2010 gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).    

2009/2010 ab 2011
Jährliches Erwerbsein-
kommen in Franken
AHV-/IV-/EO-Beitragssatz in
% des Erwerbseinkommens
Jährliches Erwerbsein-
kommen in Franken
AHV-/IV-/EO-Beitragssatz in
% des Erwerbseinkommens
mindestens aber weniger
als
mindestens aber weniger
als
9'200 16'000 5,116 9'300 16'900 5,223
16'000 20'300 5,237 16'900 21'200 5,348
20'300 22'600 5,359 21'200 23'500 5,472
22'600 24'900 5,481 23'500 25'800 5,596
24'900 27'200 5,603 25'800 28'100 5,721
27'200 29'500 5,725 28'100 30'400 5,845
29'500 31'800 5,967 30'400 32'700 6,093
31'800 34'100 6,211 32'700 35'000 6,342
34'100 36'400 6,455 35'000 37'300 6,591
36'400 38'700 6,699 37'300 39'600 6,840
38'700 41'000 6,942 39'600 41'900 7,088
41'000 43'300 7,186 41'900 44'200 7,337
43'300 45'600 7,551 44'200 46'500 7,710
45'600 47'900 7,917 46'500 48'800 8,084
47'900 50'200 8,283 48'800 51'100 8,457
50'200 52'500 8,647 51'100 53'400 8,829
52'500 54'800 9,013 53'400 55'700 9,202
54'800   9,500 55'700   9,700

Für die Beiträge 2007/2008 vgl. das Steuerbuch in der bis 2010 gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

3.4 Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskassen

Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung meldet die Steuerbehörde der zuständigen Ausgleichskasse das für die Beitragspflicht massgebende Einkommen sowie das im Betrieb investierte Kapital mit den entsprechenden Details. Auf Grund dieser Meldung erstellt die Ausgleichskasse die definitive Rechnung für den AHV-Beitrag.

Seite drucken Nach oben