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Einkommen gemäss Lohnausweis
1. Grundsätzliches
Details zum Lohnausweis sind unter www.steuern.lu.ch, Unsere Kunden und Partner / Unternehmen abrufbar.
Behauptet eine steuerpflichtige Person, ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin weigere sich, einen Lohnausweis auszustellen, oder wird der Lohnausweis trotz Mahnung nicht eingereicht, ist nicht schon eine Ermessenstaxation vorzunehmen. Vielmehr ist der Lohnausweis in einem solchen Fall in Anwendung von § 148 Abs. 2 StG direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einzuverlangen.
Erscheinen die auf dem Lohnausweis angegebenen Spesenentschädigungen als übersetzt, ist von der steuerpflichtigen Person eine vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterzeichnete Spezifikation derselben einzufordern. Aufgrund der detaillierten Angaben wird es möglich sein abzuklären, ob und inwieweit eine Aufrechnung eines Teiles der Spesenvergütung als Lohnbestandteil vorzunehmen ist.
Weichen die ausgewiesenen Einkünfte erheblich vom Vorjahr ab, ist der Lohnausweis auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Die Freiwilligenarbeit ist von der Bescheinigungspflicht des Lohnausweises nicht betroffen. Freiwilligenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeit, die dafür aufgebracht wird, nicht entschädigt wird. Werden freiwilligen Helfern und Helferinnen Auslagen ersetzt (Spesen oder sonstige Auslagen für die Ausübung der Tätigkeit), stellt dies keinen Lohn dar und ist auch nicht zu bescheinigen. Werden Lohnzahlungen erzielt, sind diese zu bescheinigen und als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.
Als Auslagenersatz bei Freiwilligenarbeit sind anerkannt: Effektive Spesenvergütungen gegen Originalbeleg sowie folgende Fallpauschalen: Abgabe Abonnemente des öffentlichen Verkehrs bei geschäftlicher Notwendigkeit; Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi bis max. Fr. 0.70 Kilometer-Entschädigung; Mittagessen bis Fr. 30.-- sowie einmalige Kleinauslagenpauschale (für Parkgebühren, Telefongespräche, Benützung PC, Büromiete etc.) bis max. Fr. 1'000.-- pro Jahr. Diese Regelung entspricht der Vereinbarung vom 9. November 2007 der Dienststelle Luzern mit Benevol Luzern.
2. Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersgeschenke sind ab 1.1.2001 auch für die Staats- und Gemeindesteuern in jedem Falle steuerbar. Die teilweise Steuerfreiheit nach altem Recht entfällt.
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