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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
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 Weisungen StG § 24 Nr. 1 

Einkommen gemäss Lohnausweis

1. Grundsätzliches

Details zum Lohnausweis sind unter www.steuern.lu.ch, Unsere Kunden und Partner / Unternehmen abrufbar.

Behauptet eine steuerpflichtige Person, ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin weigere sich, einen Lohnausweis auszustellen, oder wird der Lohnausweis trotz Mahnung nicht eingereicht, ist nicht schon eine Ermessenstaxation vorzunehmen. Vielmehr ist der Lohnausweis in einem solchen Fall in Anwendung von § 148 Abs. 2 StG direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einzuverlangen.

Erscheinen die auf dem Lohnausweis angegebenen Spesenentschädigungen als übersetzt, ist von der steuerpflichtigen Person eine vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterzeichnete Spezifikation derselben einzufordern. Aufgrund der detaillierten Angaben wird es möglich sein abzuklären, ob und inwieweit eine Aufrechnung eines Teiles der Spesenvergütung als Lohnbestandteil vorzunehmen ist.

Weichen die ausgewiesenen Einkünfte erheblich vom Vorjahr ab, ist der Lohnausweis auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Die Freiwilligenarbeit ist von der Bescheinigungspflicht des Lohnausweises nicht betroffen. Freiwilligenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeit, die dafür aufgebracht wird, nicht entschädigt wird. Werden freiwilligen Helfern und Helferinnen Auslagen ersetzt (Spesen oder sonstige Auslagen für die Ausübung der Tätigkeit), stellt dies keinen Lohn dar und ist auch nicht zu bescheinigen. Werden Lohnzahlungen erzielt, sind diese zu bescheinigen und als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.

Als Auslagenersatz bei Freiwilligenarbeit sind anerkannt: Effektive Spesenvergütungen gegen Originalbeleg sowie folgende Fallpauschalen: Abgabe Abonnemente des öffentlichen Verkehrs bei geschäftlicher Notwendigkeit; Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi bis max. Fr. 0.70 Kilometer-Entschädigung; Mittagessen bis Fr. 30.-- sowie einmalige Kleinauslagenpauschale (für Parkgebühren, Telefongespräche, Benützung PC, Büromiete etc.) bis max. Fr. 1'000.-- pro Jahr. Diese Regelung entspricht der Vereinbarung vom 9. November 2007 der Dienststelle Luzern mit Benevol Luzern.    

2. Dienstaltersgeschenke

Dienstaltersgeschenke sind ab 1.1.2001 auch für die Staats- und Gemeindesteuern in jedem Falle steuerbar. Die teilweise Steuerfreiheit nach altem Recht entfällt.

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