Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 24 Nr. 4 

Entschädigungen für den Feuerwehr- und Zivilschutzdienst

Gemäss § 31 Unterabs. f StG sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst steuerfrei. In der Praxis wird diese Regelung auch für den Feuerwehrsold angewendet.

Die Steuerbefreiung des Soldes bezieht sich regelmässig nur auf solche Vergütungen, die bei der Ausübung einer allgemeinen Dienstpflicht ausgerichtet werden. Die allgemeine Dienstpflicht kann in der Leistung von Schutzdienst oder Nothilfe in Form von Kursen, Übungen, Rapporten oder im Aktivdienst bestehen.

Neben der allgemeinen Dienstpflicht fallen für das Kader und die Spezialistinnen und Spezialisten regelmässig ausserdienstliche Tätigkeiten an, die im Rahmen des gesamten Dienstes erbracht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorarbeiten für die Durchführung von Kursen, Übungen und Rapporten.

Entschädigungen an Zivilschutz-Ortschefs für solche ausserdienstlichen Tätigkeiten stellen steuerbares Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung dar (ASA 48, 425). Ebenso sind Entschädigungen an das nebenamtliche Instruktions- und Hilfspersonal (Basisentschädigungen inkl. Zulagen sowie Taggelder) steuerpflichtig.

Steuerbares Einkommen stellen ebenfalls die Entschädigungen für ausserdienstliche Tätigkeit des Kaders der Ortsfeuerwehr (Milizangehörige) dar. Sie werden gemäss Richtlinien des Feuerwehrverbandes und des Gemeindeammännerverbandes vom 27. November 2001 in der Regel mit Pauschalbeträgen entschädigt. Mit diesen Pauschalbeträgen werden jeweils Lohn, Unkostenersatze und allenfalls auch noch soldberechtigte Tätigkeiten entschädigt.

Nach der "Grundsatzregelung Entschädigungen in der Feuerwehr" vom 10. November 2008 sind die Vergütungen transparent in nicht steuerbaren Sold, steuerbare Vergütungen der Chargierten für ausserdienstliche Tätigkeiten und nicht steuerbare Spesen und Berufsauslagenersatz aufgeteilt. Die Sold-Vergütungen nach Ziff. 2 der Grundsatzregelung müssen auf dem Lohnausweis nicht aufgeführt werden, die Vergütungen für die ausserdienstlichen Tätigkeiten (Ziff. 3 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 1 des Lohnausweises bescheinigt und die Spesen- und Berufsauslagenvergütungen (Ziff. 4 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 13.1.2 des Lohnausweises aufgeführt.

Von den Entschädigungen kann ab 1.1.2007 von den Milizangehörigen der Feuerwehr in der Steuererklärung der Abzug bei nebenamtlicher Behördentätigkeit geltend gemacht werden (vgl. LU StB, Bd. 1, Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 7 mit Beispiel).

Seite drucken Nach oben