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Entschädigungen für den Feuerwehr- und Zivilschutzdienst
Gemäss § 31 Unterabs. f StG sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst steuerfrei. In der Praxis wird diese Regelung auch für den Feuerwehrsold angewendet.
Die Steuerbefreiung des Soldes bezieht sich regelmässig nur auf solche Vergütungen, die bei der Ausübung einer allgemeinen Dienstpflicht ausgerichtet werden. Die allgemeine Dienstpflicht kann in der Leistung von Schutzdienst oder Nothilfe in Form von Kursen, Übungen, Rapporten oder im Aktivdienst bestehen.
Neben der allgemeinen Dienstpflicht fallen für das Kader und die Spezialistinnen und Spezialisten regelmässig ausserdienstliche Tätigkeiten an, die im Rahmen des gesamten Dienstes erbracht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorarbeiten für die Durchführung von Kursen, Übungen und Rapporten.
Entschädigungen an Zivilschutz-Ortschefs für solche ausserdienstlichen Tätigkeiten stellen steuerbares Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung dar (ASA 48, 425). Ebenso sind Entschädigungen an das nebenamtliche Instruktions- und Hilfspersonal (Basisentschädigungen inkl. Zulagen sowie Taggelder) steuerpflichtig.
Steuerbares Einkommen stellen ebenfalls die Entschädigungen für ausserdienstliche Tätigkeit des Kaders der Ortsfeuerwehr (Milizangehörige) dar. Sie werden gemäss Richtlinien des Feuerwehrverbandes und des Gemeindeammännerverbandes vom 27. November 2001 in der Regel mit Pauschalbeträgen entschädigt. Mit diesen Pauschalbeträgen werden jeweils Lohn, Unkostenersatze und allenfalls auch noch soldberechtigte Tätigkeiten entschädigt.
Nach der "Grundsatzregelung Entschädigungen in der Feuerwehr" vom 10. November 2008 sind die Vergütungen transparent in nicht steuerbaren Sold, steuerbare Vergütungen der Chargierten für ausserdienstliche Tätigkeiten und nicht steuerbare Spesen und Berufsauslagenersatz aufgeteilt. Die Sold-Vergütungen nach Ziff. 2 der Grundsatzregelung müssen auf dem Lohnausweis nicht aufgeführt werden, die Vergütungen für die ausserdienstlichen Tätigkeiten (Ziff. 3 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 1 des Lohnausweises bescheinigt und die Spesen- und Berufsauslagenvergütungen (Ziff. 4 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 13.1.2 des Lohnausweises aufgeführt.
Von den Entschädigungen kann ab 1.1.2007 von den Milizangehörigen der Feuerwehr in der Steuererklärung der Abzug bei nebenamtlicher Behördentätigkeit geltend gemacht werden (vgl. LU StB, Bd. 1, Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 7 mit Beispiel).
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