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Abzug für Gebäudeunterhalt
1. Allgemeines
Der Pauschalabzug ist auf Liegenschaften, die sich im Privatvermögen der steuerpflichtigen Person befinden, beschränkt. Der Pauschalabzug kann nur bei selber bewohnten oder vermieteten Gebäuden gewährt werden, nicht jedoch bei verpachteten Liegenschaften oder für den Unterhalt von selbständigen und dauernden Rechten (LGVE 1985 II Nr. 15 E. 2).
Für Gebäude, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
Bei gemischt genutzten Liegenschaften kann der Pauschalabzug für Gebäudeunterhalt nur beansprucht werden, wenn die geschäftliche Zweckbestimmung von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. wenn der Wert des geschäftlich selbstgenutzten Teils 20% des Wertes der gesamten Liegenschaft nicht übersteigt, was regelmässig im Verhältnis des Mietwertes der Geschäftsräume zum gesamten Liegenschaftsertrag zum Ausdruck kommt (LGVE 1977 II Nr. 18). Bei Geschäftsmiete, bei der die Mieterschaft die Unterhaltskosten trägt, ist der Pauschalabzug ausgeschlossen, auch wenn die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört (VGE vom 15.7.1997 i.S. A.; ASA 63, 736). Bei der direkten Bundessteuer ist kein Pauschalabzug möglich für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden (LGVE 2007 II Nr. 21).
Ist eine Liegenschaft mit einer Nutzniessung belastet, steht der Abzug für den Gebäudeunterhalt für die von ihnen getragenen Unterhaltskosten den Eigentümerinnen und Eigentümern zu, auch wenn sie für das nutzniessungsbelastete Grundstück selbst nicht steuerpflichtig sind (VGE vom 21.9.1999 i.S. W. sowie BGE vom 17.9.1999 i.S. S.).
Beim Vorliegen eines Wohnrechts kann der Abzug für Gebäudeunterhalt von der wohnrechtsgebenden Person oder von der wohnrechtsberechtigten Person geltend gemacht werden. Entscheidend ist, wer die anfallenden Kosten trägt.
Bei einer im Gesamteigentum eines Konkubinatspaares stehenden Liegenschaft ist davon auszugehen, dass ohne andere vertragliche Abmachung die Liegenschaftsunterhaltskosten entsprechend dem Gesellschaftsanteil getragen werden. Bei einer hälftigen Beteiligung sind daher die Liegenschaftsunterhaltskosten beiden Konkubinatspartnern je zur Hälfte anzurechnen. Damit wird der Liegenschaftskostenabzug als Korrelat der Mietwertbesteuerung betrachtet (BLStP XII 242).
2. Staats- und Gemeindesteuern
Als Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von privaten Gebäuden können entweder die tatsächlichen Auslagen in Abzug gebracht oder es kann hierfür der Pauschalabzug verlangt werden. Die steuerpflichtige Person hat bei Antritt der Liegenschaft oder Eigentumswohnung zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten zu wählen. Die einmal gewählte Abzugsart ist grundsätzlich beizubehalten. Der Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist möglich, wenn erstens die Summe der effektiven Kosten während sechs Steuerperioden diejenigen der Pauschalen während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt (Vergleich der Summen) und zweitens die tatsächlichen Kosten in mindestens 4 der 6 Steuerperioden (Vergleich der Steuerperioden) höher als die Pauschalen sind (§ 10 Abs. 4 StV; vgl. VGE vom 28.10.1999 i.S. M.).
Der Wechsel vom Abzug der effektiven Kosten zum Pauschalabzug ist nicht möglich (§ 10 Abs. 4 StV).
Beim Übergang einer Liegenschaft vom Erblasser auf eine Erbengemeinschaft muss diese die Abzugsart des Erblassers weiterführen (Prinzip der erbrechtlichen Universalsukzession). Beim Übergang einer Liegenschaft auf einen Alleinerben sowie beim Übergang einer Liegenschaft auf einen Erben aufgrund einer Erbteilung kann der übernehmende Erbe die Abzugsart wie bei einem Kauf insgesamt neu wählen.
3. Direkte Bundessteuer
Es kann in jeder Steuerperiode zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer; SR 642.116). Von Amtes wegen wird, sofern auch bei den Staats- und Gemeindesteuern der Pauschalabzug gewährt worden ist und kein anderer Antrag der steuerpflichtigen Person vorliegt, der Pauschalabzug auch für die direkte Bundessteuer gewährt.
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