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3. Abzugsfähige Kosten
3.1 Anspruchsberechtigung
Die Aufwendungen müssen die steuerpflichtige Person selbst, die Kinder für die sie sorgt oder andere Personen, die von ihr unterhalten werden, betreffen.
Für Kinder kann somit der Abzug immer dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs gegeben sind, oder wenn es sich um ein unterstützungsbedürftiges, älteres Kind handelt, für das die steuerpflichtige Person aufkommt. Diese Kosten können zusätzlich zum Kinderabzug geltend gemacht werden. Keine unterhaltenen Personen sind Kinder, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.
Abgezogen werden können auch die ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten bzw. behinderungsbedingten Kosten weiterer von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen. Der Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten gelangt immer dann zur Anwendung, wenn die Unterstützung durch die steuerpflichtige Person in der Übernahme solcher (ungedeckter) Kosten der von ihr unterhaltenen Personen besteht. Die Kosten von unterhaltenen Personen sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen. Es können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden.
Keine unterhaltenen Personen sind geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.
3.2 Anzurechnende (steuerfreie) Leistungen
Es können nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zugelassen werden. An die von der steuerpflichtigen Person oder von ihr unterstützten Personen bezahlten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten sind stets die Leistungen Dritter an die Kosten der Krankheit oder der Pflege anzurechnen. Es kann sich dabei um Leistungen Dritter aus Versicherung, Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien, Verwandtenunterstützung handeln. Wichtigste Quellen sind die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Gemeindebeihilfen sowie Beihilfen folgender gemeinnütziger Organisationen:
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Beratungsstelle für Blinde und Sehbehinderte, Luzern
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Beratungsstelle für Hör- und Sprachbehinderte, Luzern
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Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde, Luzern
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Beratungsstelle Hohenrain, Luzern
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Schweizerischer Invalidenverband, Luzern
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Pro Senectute, Luzern
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Pro Infirmis, Luzern
Abzuklären bleibt jeweils, ob die Leistungen Dritter tatsächlich Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten abdecken. Dies kann in bezug auf die Hilflosenentschädigungen ohne weiteres bejaht werden (vgl. Art. 43 Abs. 5 AHVG (SR 831.10); Art. 42 Abs. 2 IVG (SR 831.20) und Art. 26 UVG (SR 832.20)). Von den geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten ist die Hilflosenentschädigung in jedem Fall abzurechnen. In bezug auf die Ergänzungsleistungen muss im konkreten Fall anhand der Verfügungen der Ausgleichskasse bzw. der ihr zugrunde liegenden Berechnungsblätter abgeklärt werden, inwieweit Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten durch die Ergänzungsleistungen abgedeckt werden.
3.3 Feststellung der Leistungen
Gemeinnützige Organisationen holen regelmässige Auskunft über Einkommen und Vermögen der von ihnen zu unterstützenden Personen beim Steueramt ein. Auch für die Gemeindebeihilfen werden Steuerfaktoren zur Beurteilung herangezogen. Auf dem Weg der Bearbeitung von Steuererlassgesuchen sind Leistungen Dritter in Erfahrung zu bringen bzw. liegen Meldungen bereits in den Steuerakten. Auf jedem Postcheckabschnitt oder jeder Gutschriftenanzeige der Bank der Rentenbezügerinnen oder der Rentenbezüger ist ersichtlich, ob sie Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen beziehen. Jede Anfrage bzw. jeder Hinweis ist für die Veranlagungsbehörde zu registrieren. Die Vorbereitungsstellen haben beim Sozialamt nötigenfalls die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die steuerpflichtigen Personen sind aufzufordern, wahrheitsgetreu über sämtliche Leistungen Auskunft zu geben. Nötigenfalls haben sie diese bescheinigen zu lassen. Im Zweifelsfall sind von den steuerpflichtigen Personen selber oder von den leistenden Organisationen Negativbescheinigungen zu verlangen.
3.4 Berechnung des Abzuges
Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der steuerbaren Einkünfte (§§ 23 - 30 StG), vermindert um die Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g StG, übersteigen (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 310 Steuererklärung).
Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.
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Berechnungsbeispiel
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Beispiel 1
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Beispiel 2
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Massgebendes Nettoeinkommen: Fr. 30'000.--
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Ausgewiesene ungedeckte Krankheitskosten
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6'800.--
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800.--
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./. Selbstbehalt 5% von Fr. 30'000.--
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- 1'500.--
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- 1'500.--
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abzugsberechtigte Krankheitskosten
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5'300.--
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0.--
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Ausgewiesene behinderungsbedingte Kosten
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2'500.--
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2'500.--
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Total abzugsberechtigte Krankheits- und Unfallkosten/ behinderungsbedingte Kosten
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7'800.--
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2'500.--
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Für die direkte Bundessteuer werden die Kosten analog berechnet.
3.5 Nachweis der Kosten
Die von den Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihnen unterhaltene Person geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen. Die Kosten sind durch detaillierte Aufstellungen auszuweisen, falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschalen nicht gegeben sind. Zur korrekten Berechnung der abzugsberechtigten Kosten sind die Aufwendungen für Aufenthalte in Spitälern, Heilstätten, Heimen usw. zwingend durch Belege auszuweisen. Anrechenbar sind diese Kosten nur, wenn sie im Laufe der Bemessungsperiode beglichen und ausgewiesen sind.
3.6 Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kreisschreibens Nr. 11 vom 31.08.2005 der Eidg. Steuerverwaltung für die Direkte Bundessteuer. Das Kreisschreiben wird für die Staats- und Gemeindesteuern analog angewendet.
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