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2. Behinderungsbedingte Kosten
2.1 Begriff
Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang). Nur wenn eine Person als "behindert" im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) gilt, können die behinderungsbedingten Kosten ohne Selbstbehalt zum Abzug gebracht werden.
Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer der nachfolgenden Behinderungen entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen.
Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:
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a)
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Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG);
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b)
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Bezüger und Bezügerinnen von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG);
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c)
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Bezüger und Bezügerinnen von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 43ter AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG;
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d)
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Heimbewohner und -bewohnerinnen sowie Spitex-Patienten und -Patientinnen, mit einem Pflege- und Betreuungsaufwand von mind. 60 Minuten pro Tag.
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Behinderte Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, haben ihre Behinderung zwingend mittels Fragebogen für Ärzte und Ärztinnen nachzuweisen. Dieser kann über die Homepage der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (www.steuern.lu.ch/Publikationen) heruntergeladen werden.
Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche - durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung.
2.2 Anrechenbare Kosten
Als behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere:
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Assistenzkosten: Kosten der behinderungsbedingt notwendigen, ambulanten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), Betreuung und Begleitung im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung.
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Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, sofern durch eine ärztliche Bescheinigung attestiert wird, welche Haushalttätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung bedarf.
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Kosten für den Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen (Beschäftigungsstätten, Tageszentren etc.).
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Die Kosten für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder einem Alters- und Pflegeheim sowie die Kosten für von Entlastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte, soweit sie die Kosten der Lebenshaltung übersteigen, die im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen.
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Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien und Sozialrehabilitationmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte durch speziell ausgebildetes Personal.
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Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten usw. Abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes.
Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Verlad von Rollstühlen).
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Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes, sofern jene nicht durch die Invalidenversicherung (IV) gedeckt sind.
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Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider: Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel (z.B. Windeln, Stoma-Artikel etc.).
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Wohnkosten: Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbedingten Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnung oder eines Eigenheims.
2.3 Pauschalabzüge
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:
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Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades:
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Fr. 2'500.--
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Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades:
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Fr. 5'000.--
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Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades:
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Fr. 7'500.--
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Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.-- können, unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung, folgende behinderte Personen geltend machen:
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Gehörlose
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Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen
2.4 Nicht anrechenbare Kosten
Nicht als behinderungsbedingte Kosten anrechenbar sind
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Unentgeltlich erbrachte Assistenzleistungen
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Werterhaltende Kosten im Zusammenhang mit dem behinderungsbedingten Umbau eines Eigenheims
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Fahrten zum Arbeitsplatz sind als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig
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Kosten der üblichen Verpflegung bei Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen
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Kosten des Aufenthalts in einem Altersheim, wenn der Heimaufenthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt
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Anteil der Kosten bei Heim- und Entlastungsaufenthalten, welche als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen
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Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht abzugsfähig. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingt, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt.
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