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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 Krankheits- und Unfallkosten
 Behinderungsbedingte Kosten
 Abzugsfähige Kosten
 Kosten bei Heimaufenthalt
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
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 Weisungen StG § 40 Nr. 8 

4. Kosten bei Heimaufenthalt

4.1 Neue Pflegefinanzierung (ab 2011)

Zur Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das Änderungen im AHV-Gesetz, im KVG und im EL-Gesetz umfasst, hat der Kanton Luzern ein neues Pflegefinanzierungsgesetz erlassen. Kernstück der Neuordnung ist die künftige Finanzierung der ambulanten und stationären Krankenpflege (Spitex und Pflegeheime).

Mit dem neuen Pflegefinanzierungsgesetz werden die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bei den Pflegekosten finanziell entlastet. Während die Grundleistungen (Pensions- und Betreuungstaxen) nach wie vor von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zu tragen sind, werden die Pflegekosten zwischen diesen Personen, den Krankenversicherungen und neu den Gemeinden aufgeteilt.

4.2 Aufteilung der Kosten der Langzeitpflege (ab 2011)

4.2.1 Pflegeheime

Die Kosten für die Grundleistungen und die individuellen Leistungen tragen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auch künftig selber. Die Pflegeleistungen rechnen die Heime neu mit drei verschiedenen Kostenträgern ab.

1. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
Den Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheimes werden die Kosten für Pension und Betreuung (Aufenthalt), zuzüglich eines nach Pflegeintensität abgestuften Pflegebeitrags von Fr. 2.60 bis max. Fr. 21.60 pro Tag, belastet.

2. Krankenversicherungen
Der Bund hat die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen in 12 Pflegestufen festgelegt. Die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen betragen zwischen Fr. 9.00 (Pflegestufe 1 bis 20 Minuten Pflegeaufwand) bis maximal Fr. 108.00 (Stufe 12, ab 221 Minuten Pflegeaufwand) pro Tag, zuzüglich eines Grundbeitrages an pflegerische Verbrauchsmaterialien. Die zwölf abgestuften Beiträge der Krankenversicherungen an die Pflegekosten sind ab Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung in der ganzen Schweiz gleich hoch.
   

3. Gemeinde
Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.

4.2.2 Spitex / ambulante Pflege

Auch die Leistungen der ambulanten Pflege werden künftig mit drei verschiedenen Kostenbeteiligten abgerechnet:  

1. Pflegebedürftige Person
Der eigene Kostenbeitrag der Pflegebedürftigen beträgt pro Person neu zwischen Fr.10.90 bis max. Fr. 15.95 pro Tag, im Monat max. Fr. 486.00. Dies entspricht in der Regel einem täglichen Pflegeaufwand von ca. 20 Minuten.

2. Krankenversicherungen
Die Krankenversicherungen leisten in der ambulanten Krankenpflege einen nach drei Pflegeleistungsgruppen differenzierten Beitrag von Fr. 54.60 (Massnahmen der Grundpflege), Fr. 65.40 (Massnahmen der Untersuchung und Behandlung) bzw. Fr. 79.80 (Massnahmen der Abklärung und Betreuung) pro Stunde.

3. Gemeinde
Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.

4.2.3 Akut- und Übergangspflege

Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung werden neu Leistungen der so genannten Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, von den Krankenversicherungen und vom Wohnkanton während längstens zwei Wochen vergütet.

Anders als bei der Krankenpflege ambulant und im Pflegeheim werden die Pflegeleistungen der Akut- und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Die Versicherung und der Wohnkanton teilen sich die Pflegekosten anteilsmässig, wobei der kantonale Anteil mindestens 55% beträgt.

Abgesehen von Franchise und Selbstbehalt erwachsen den Versicherten daraus keine zusätzlichen Kosten.     

4.3 Ergänzende Anpassungen

Im Zuge der neuen Pflegefinanzierung wurde für die Pflege zu Hause eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades von 20% des Mindestbeitrages der AHV-Altersrente (zurzeit Fr. 228.00 pro Monat) eingeführt.

Gleichzeitig sind die Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen angepasst worden. Diese betragen:

 
Alleinstehende

 

bis 2010
Fr.   25'000

ab 2011
Fr.   37'500

Ehepaare  

Fr.   40'000

Fr.   60'000

Liegenschaft (die von einem Ehegatten bewohnt wird)  

Fr. 100'000

Fr. 300'000

4.4 Kosten bei Heimaufenthalt

4.4.1 Nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten

Bei Aufenthalt in Heimen und Tagesstrukturen usw. sind zur Berechnung des Abzugs die Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufwendet werden müssen.

Selbstkosten Verpflegung im eigenen Haushalt ab Steuerperiode 2007:

für Erwachsene (pro Tag)                                                  
für über 13 - 18-jährige Kinder
für über   6 - 13-jährige Kinder
für Kinder bis zu 6 Jahren

Fr. 21.50
Fr. 16.00
Fr. 10.50
Fr.   5.50

4.4.2 Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen

Bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen werden die krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten je nach Pflegeintensität verrechnet. Dabei wird auf das BESA - System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung (vormals BewohnerInnen-Einstufungs-System und Abrechnungssystem) abgestellt. Für die Anrechnung unter den krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten gilt:

  • Die Grundtaxen (Pensions- und Betreuungstaxen) decken die Grundleistungen des Heimes, insbesondere Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, Reinigung, Nutzung der Gemeinschaftsräume und Anlagen, Verpflegung inkl. Diäten, Wäschebesorgung, finanzielle und allgemeine Beratung usw. Diese Kosten zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und gelten deshalb nicht als Krankheitskosten.
  • In den Pflegestufen 1-3 (geringe Hilfe) werden die Pflegetaxen (Zuschläge zu den Grundtaxen) als Krankheitskosten angerechnet.
  • Ab Pflegestufe 4 (regelmässige Hilfe) gelten Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheime steuerrechtlich als Personen mit Behinderungen, weshalb die gesamten von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohner getragenen Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten gelten. Den Gesamtkosten sind allfällige Drittleistungen (HE, EL etc.) sowie ein Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung (als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten) anzurechnen. Der anrechenbare Selbstbehalt beträgt pro Jahr:
    Fr. 11'880 für Alleinstehende
    Fr. 17'820 für Verheiratete, wenn beide Ehepartner im Heim wohnen
    Fr.   8'910 für Verheiratete, wenn nur ein Ehepartner im Heim wohnt

Bei Steuererlass im Veranlagungsverfahren für Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen vgl. LU StB Weisungen StG § 200 Nr. 2.

4.5 Aufenthalt in Wohnheimen oder Tagesstrukturen

Bei geistig und/oder körperlich Behinderten, die sich ständig in Wohnheimen oder Tagesstrukturen aufhalten, sind die Aufwendungen zur Berechnung der behinderungsbedingten Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Es sind die gleichen Pauschalen wie beim behinderungsbedingten Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim anzurechnen.

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