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4. Kosten bei Heimaufenthalt
4.1 Neue Pflegefinanzierung (ab 2011)
Zur Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das Änderungen im AHV-Gesetz, im KVG und im EL-Gesetz umfasst, hat der Kanton Luzern ein neues Pflegefinanzierungsgesetz erlassen. Kernstück der Neuordnung ist die künftige Finanzierung der ambulanten und stationären Krankenpflege (Spitex und Pflegeheime).
Mit dem neuen Pflegefinanzierungsgesetz werden die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bei den Pflegekosten finanziell entlastet. Während die Grundleistungen (Pensions- und Betreuungstaxen) nach wie vor von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zu tragen sind, werden die Pflegekosten zwischen diesen Personen, den Krankenversicherungen und neu den Gemeinden aufgeteilt.
4.2 Aufteilung der Kosten der Langzeitpflege (ab 2011)
4.2.1 Pflegeheime
Die Kosten für die Grundleistungen und die individuellen Leistungen tragen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auch künftig selber. Die Pflegeleistungen rechnen die Heime neu mit drei verschiedenen Kostenträgern ab.
1. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner Den Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheimes werden die Kosten für Pension und Betreuung (Aufenthalt), zuzüglich eines nach Pflegeintensität abgestuften Pflegebeitrags von Fr. 2.60 bis max. Fr. 21.60 pro Tag, belastet.
2. Krankenversicherungen Der Bund hat die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen in 12 Pflegestufen festgelegt. Die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen betragen zwischen Fr. 9.00 (Pflegestufe 1 bis 20 Minuten Pflegeaufwand) bis maximal Fr. 108.00 (Stufe 12, ab 221 Minuten Pflegeaufwand) pro Tag, zuzüglich eines Grundbeitrages an pflegerische Verbrauchsmaterialien. Die zwölf abgestuften Beiträge der Krankenversicherungen an die Pflegekosten sind ab Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung in der ganzen Schweiz gleich hoch.
3. Gemeinde Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.
4.2.2 Spitex / ambulante Pflege
Auch die Leistungen der ambulanten Pflege werden künftig mit drei verschiedenen Kostenbeteiligten abgerechnet:
1. Pflegebedürftige Person Der eigene Kostenbeitrag der Pflegebedürftigen beträgt pro Person neu zwischen Fr.10.90 bis max. Fr. 15.95 pro Tag, im Monat max. Fr. 486.00. Dies entspricht in der Regel einem täglichen Pflegeaufwand von ca. 20 Minuten.
2. Krankenversicherungen Die Krankenversicherungen leisten in der ambulanten Krankenpflege einen nach drei Pflegeleistungsgruppen differenzierten Beitrag von Fr. 54.60 (Massnahmen der Grundpflege), Fr. 65.40 (Massnahmen der Untersuchung und Behandlung) bzw. Fr. 79.80 (Massnahmen der Abklärung und Betreuung) pro Stunde.
3. Gemeinde Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.
4.2.3 Akut- und Übergangspflege
Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung werden neu Leistungen der so genannten Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, von den Krankenversicherungen und vom Wohnkanton während längstens zwei Wochen vergütet.
Anders als bei der Krankenpflege ambulant und im Pflegeheim werden die Pflegeleistungen der Akut- und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Die Versicherung und der Wohnkanton teilen sich die Pflegekosten anteilsmässig, wobei der kantonale Anteil mindestens 55% beträgt.
Abgesehen von Franchise und Selbstbehalt erwachsen den Versicherten daraus keine zusätzlichen Kosten.
4.3 Ergänzende Anpassungen
Im Zuge der neuen Pflegefinanzierung wurde für die Pflege zu Hause eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades von 20% des Mindestbeitrages der AHV-Altersrente (zurzeit Fr. 228.00 pro Monat) eingeführt.
Gleichzeitig sind die Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen angepasst worden. Diese betragen:
Alleinstehende
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bis 2010 Fr. 25'000
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ab 2011 Fr. 37'500
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Ehepaare
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Fr. 40'000
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Fr. 60'000
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Liegenschaft (die von einem Ehegatten bewohnt wird)
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Fr. 100'000
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Fr. 300'000
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4.4 Kosten bei Heimaufenthalt
4.4.1 Nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten
Bei Aufenthalt in Heimen und Tagesstrukturen usw. sind zur Berechnung des Abzugs die Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufwendet werden müssen.
Selbstkosten Verpflegung im eigenen Haushalt ab Steuerperiode 2007:
für Erwachsene (pro Tag) für über 13 - 18-jährige Kinder für über 6 - 13-jährige Kinder für Kinder bis zu 6 Jahren
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Fr. 21.50 Fr. 16.00 Fr. 10.50 Fr. 5.50
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4.4.2 Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen
Bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen werden die krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten je nach Pflegeintensität verrechnet. Dabei wird auf das BESA - System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung (vormals BewohnerInnen-Einstufungs-System und Abrechnungssystem) abgestellt. Für die Anrechnung unter den krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten gilt:
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Die Grundtaxen (Pensions- und Betreuungstaxen) decken die Grundleistungen des Heimes, insbesondere Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, Reinigung, Nutzung der Gemeinschaftsräume und Anlagen, Verpflegung inkl. Diäten, Wäschebesorgung, finanzielle und allgemeine Beratung usw. Diese Kosten zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und gelten deshalb nicht als Krankheitskosten.
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In den Pflegestufen 1-3 (geringe Hilfe) werden die Pflegetaxen (Zuschläge zu den Grundtaxen) als Krankheitskosten angerechnet.
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Ab Pflegestufe 4 (regelmässige Hilfe) gelten Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheime steuerrechtlich als Personen mit Behinderungen, weshalb die gesamten von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohner getragenen Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten gelten. Den Gesamtkosten sind allfällige Drittleistungen (HE, EL etc.) sowie ein Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung (als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten) anzurechnen. Der anrechenbare Selbstbehalt beträgt pro Jahr:
Fr. 11'880 für Alleinstehende Fr. 17'820 für Verheiratete, wenn beide Ehepartner im Heim wohnen Fr. 8'910 für Verheiratete, wenn nur ein Ehepartner im Heim wohnt
Bei Steuererlass im Veranlagungsverfahren für Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen vgl. LU StB Weisungen StG § 200 Nr. 2.
4.5 Aufenthalt in Wohnheimen oder Tagesstrukturen
Bei geistig und/oder körperlich Behinderten, die sich ständig in Wohnheimen oder Tagesstrukturen aufhalten, sind die Aufwendungen zur Berechnung der behinderungsbedingten Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Es sind die gleichen Pauschalen wie beim behinderungsbedingten Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim anzurechnen.
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