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Lotteriegewinne
Lotteriegewinne werden auch bei den Staats- und Gemeindesteuern in die ordentliche Veranlagung miteinbezogen. Sie werden somit zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.
Unter Lotteriegewinnen versteht man Gewinne aus Sport-Toto, Zahlenlotto, der Landeslotterie usw. Von den Lotteriegewinnen gemäss § 30 Unterabs. e StG zu unterscheiden sind die steuerfreien Spielbankengewinne (§ 31 Unterabs. k StG).
Die Gewinne aus inländischen Lotterien sind immer brutto, d.h. einschliesslich der abgezogenen Verrechnungssteuer, zu deklarieren. Die nachgewiesenen Einsätze können wie folgt bis zur Höhe der Gewinne abgezogen werden:
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Sport-Toto-Gewinne: Die während des laufenden Jahres geleisteten Einsätze von im selben Jahr erzielten Gewinnen, sofern sie nicht bereits abgezogen werden konnten.
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Zahlenlotto und andere Lotterie- oder lotterieähnliche Gewinne: Die Einsätze für die Ziehung, die Verlosung oder die Veranstaltung, an welcher der Gewinn erzielt wurde.
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