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 Steuerbuch
 Band 1
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 Abkürzungsverzeichnis
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 Einkommen gemäss Lohnausweis
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 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
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 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
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 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
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 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
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 Unterhaltsbeiträge
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 Weisungen StG § 33 Nr. 2 

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt

1. Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr

1.1 Voller Verpflegungskostenabzug

Im Gegensatz zu den übrigen Berufskosten (notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort; übrige mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten), für die der steuerpflichtigen Person der Nachweis der höheren Kosten offen steht, sind die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit mit einem Pauschalabzug geregelt. Der Nachweis höherer Kosten ist nicht vorgesehen (§ 33 Abs. 2 StG). Bei der Berechnung der Verpflegungskosten ist in der Regel von 215 Arbeitstagen (bis Steuerperiode 2010) bzw. 220 Arbeitstagen (ab Steuerperiode 2011) auszugehen.

Der Pauschalabzug für solche Mehrkosten beträgt Fr. 15.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3'200.-- im Jahr.

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen wird.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ihnen ein Verpflegungsmehrkostenabzug nur gewährt werden, wenn sie das Mittagessen deswegen am Arbeitsort einnehmen müssen, weil dieser von ihrer Wohnung soweit entfernt oder die Mittagspause so kurz ist, dass es ihnen nicht möglich ist, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben. Ist es dem einen Ehegatten möglich, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben, steht ihm der Abzug nicht zu.

1.2 Halber Verpflegungskostenabzug

Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1'600.-- im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten von der Arbeitgeberfirma durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie im Vergleich zu Restaurantpreisen verbilligt in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer von der Arbeitgeberschaft ausgewählten Gaststätte eingenommen werden können (VGE vom 23.3.2004 i.S. W.).

Die Arbeitgeberschaft hat Feld G des Lohnausweises anzukreuzen, sofern der von der Arbeitnehmerschaft selbst zu tragende Menüpreis ohne Getränke weniger als Fr. 10.-- beträgt.

Unerheblich ist, in welchen Räumlichkeiten die verbilligte Verpflegung angeboten wird und ob die steuerpflichtige Person tatsächlich von diesen Leistungen Gebrauch macht. Der volle Abzug ist jedoch zu gewähren, wenn sich die steuerpflichtige Person anhand eines Arztzeugnisses darüber ausweist, dass ihr die Kantinenkost nicht zuträglich ist.

Feld G ist durch die Arbeitgeberschaft ferner anzukreuzen, sofern Mitarbeitenden während mindestens der Hälfte der jährlich geleisteten Arbeitstage Spesenentschädigungen für das Mittagessen ausgerichtet werden oder sofern ihnen Lunch-Checks bis zu der von der AHV festgelegten Limite von Fr. 180.-- pro Monat abgegeben werden.

Grundsätzlich ist die Deklaration bei Feld G für die Steuerbehörden bei der Beurteilung des Abzugs der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung massgebend, es sei denn, die Arbeitgeberschaft entschädige bzw. belaste ihre Mitarbeitenden für die Verpflegung wie folgt:

  < Fr. 1'600 > 1'600 < Fr. 3'200 > Fr. 3'200
Entschädigung
(Spesenzahlungen)
Voller Abzug
(Fr. 3'200)
Halber Abzug
(Fr. 1'600)
Kein Abzug
(Fr. 0)
Belastung
(Kostenanteil Mitarbeitende)
Kein Abzug
(Fr. 0)
Halber Abzug
(Fr. 1'600)
Voller Abzug
(Fr. 3'200)

Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit bei der Arbeitgeberfirma einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten bei der Arbeitgeberfirma gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.

Es ist zu beachten, dass Chauffeusen, Chauffeure und auf Montage tätige Personen bei auswärtiger Verpflegung in der Regel von ihrer Arbeitgeberfirma für die ihnen hieraus erwachsenen Mehrauslagen entschädigt werden, so dass kein entsprechender Abzug gewährt werden kann, unabhängig davon, ob Feld G im Lohnausweis angekreuzt wird oder nicht.

2. Schicht- oder Nachtarbeit

Der Abzug für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause beträgt Fr. 15.-- für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit bzw. Fr. 3'200.-- pro Jahr. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für Wochenaufenthalt beansprucht werden. Für jeden ausgewiesenen Schichttag wird der volle Schichtabzug gewährt, auch wenn während der Schichtarbeit Kantinenverpflegung möglich wäre. Die Anzahl der geleisteten Schichttage ist aus dem (alten) Lohnausweis bzw. dem Formular Berufsauslagen zu ersehen, andernfalls ist sie von der Arbeitgeberfirma zu erfragen.

3. Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können in der Regel folgende Abzüge vornehmen:

  • für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: Fr. 15.-- für eine Hauptmahlzeit, somit Fr. 30.-- im Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400.-- im Jahr; wenn das Mittagessen durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung der Arbeitgeberfirma usw.), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.50) gewährt, somit gesamthaft Fr. 22.50 im Tag und Fr. 4'800.-- im Jahr; besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. kann gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von Fr. 3'200.-- gewährt werden.
  • für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer/Studio, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Berechnung der Abzugs: Mietkosten inkl. Nebenkosten geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Ausserdem gilt ein Mindestabzug von Fr. 6'000.-- pro Jahr. Liegen die effektiv geleisteten Mietkosten unter diesem Betrag, können nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden. Hat ein Wochenaufenthalter am Wochenaufenthaltsort eine Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Verwandten gemietet, der wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins für eine vergleichbare Wohnung liegt, hat er Anspruch auf Abzug der tatsächlichen Mietkosten der Wohnung geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Dass die ortsüblichen Kosten eines Studios höher sind, ist nicht entscheidend (BGE 2C_14/2009 i.S. R.).
  • für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten (in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), zusammen mit den Fahrkosten zum Arbeitsort. Zusätzliche Fahrten unter der Woche aus familiären Gründen sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abziehbar (BLStP XI 447).

Ein Abzug für Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort kommt nur in Betracht, wenn dieser mit dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz nicht zusammenfällt. Mietet eine ledige steuerpflichtige Person, die das Wochenende in der angestammten Familie verbringt, am nahen, leicht erreichbaren Arbeitsort eine Wohnung, die sie während der Woche bewohnt, statt - wie ohne weiteres möglich - täglich an den Familienwohnort zurückzukehren, begründet sie damit nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung regelmässig am Arbeitsort einen Wohnsitz und somit ein Steuerdomizil. Auch bei genanntem "unechten Wochenaufenthalt" wie bei Lehrpersonen oder Gemeindeangestellten darf der Abzug nicht gewährt werden.

Quellensteuerpflichtige Wochenaufenthalter, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende zu ihrer Familie im Ausland zurückkehren, können mit dem Formular "Antrag Rückerstattung Quellensteuer" ein Gesuch um Rückerstattung der beruflich notwendigen Mehrkosten stellen (http://www.steuern.lu.ch/017_antrag_rueckerstattung_qs.pdf). Dieses ist bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Dabei werden die im Quellensteuer-Tarif pauschal berücksichtigten Gewinnungskosten mit den tolerierten Wochenaufenthaltskosten verrechnet.       

4. Regelung für einzelne Berufskategorien

- Schauspielerinnen und Schauspielern am Luzerner Theater wird für die ihnen entstandenen Verpflegungsmehrauslagen ein Abzug von Fr. 500.-- pro Jahr gewährt.
- Das Fahrpersonal der Verkehrsbetriebe der Stadt Luzern hat gestaffelte unregelmässige Arbeitszeiten, für die ihm pauschal ein Schichtabzug von 150 Tagen gewährt wird. Aus den gleichen Gründen wird dem Fahrpersonal der Auto AG Rothenburg ein Abzug für 120 Schichttage gewährt. Dies gilt sowohl für das Fahrpersonal der Linie Luzern/Rothenburg/Beromünster als auch für das Fahrpersonal der Emmer Busbetriebe.
- Die Arbeitszeiten der Kantonspolizei sind auf die dienstlichen Bedürfnisse ausgerichtet. Für einzelne Diensteinsätze besteht ein Anspruch auf den Schichtabzug. Die Diensteinsätze mit Anspruch auf den Schichtabzug wurden mit den Verantwortlichen der Kapo festgelegt (Bestätigung vom 18. November 2004).
Die Kapo hat Diensteinsätze mit Anspruch auf den Schichtabzug ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt. Die Steuerpflichten können die zum Abzug zugelassenen Schichttage unter den Berufsauslagen geltend machen. Diese werden auf Verlangen von den Direktvorgesetzten bestätigt. Aus technischen Gründen ist zur Zeit ein Ausdruck der Schichttage auf dem Lohnausweis nicht möglich.

Im weiteren vgl. auch LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3.

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