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 Weisungen StG § 24 Nr. 6 

Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen

1. Begriffe

1.1 Mitarbeiteraktien

Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberfirma oder der ihr nahestehenden Unternehmungen, die sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Angestellte, Kaderleute, Verwaltungsräte) aufgrund einer Emission oder eines Verkaufs aus Eigenbestand zu einem Vorzugspreis überträgt. Partizipationsscheine, Genussscheine oder Genossenschaftsanteile sind sinngemäss gleich zu behandeln.

Nicht als Mitarbeiteraktien gelten Anwartschaften auf Beteiligungsrechte, die von einer Stiftung oder von einem Sondervermögen der Arbeitgeberfirma, wie einem Fonds, fondsartigen Kollektivvermögen, Trust u.ä., gehalten werden. Gleiches gilt für Nutzniessungsrechte an Aktien, die im Eigentum der Arbeitgeberfirma verbleiben.

Werden indessen solche Anwartschaften oder Nutzniessungsrechte in einem späteren Zeitpunkt in Beteiligungsrechte umgewandelt und anschliessend auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, so erzielen sie in jenem Zeitpunkt steuerbares Einkommen.

1.2 Mitarbeiteroptionen

Mitarbeiteroptionen räumen den berechtigten Personen zu einem Vorzugspreis ein Gestaltungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten des die Optionen emittierenden Unternehmens oder eines nahestehenden Unternehmens ein (sogenannte Call-Optionen).

Nicht als Mitarbeiteroptionen gelten Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen lässt, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn extrem lange Sperrfristen oder Laufzeiten vorhanden sind oder wenn es an der Volatilität oder anderen Rechnungsparametern fehlt (vgl. Ziff. 3.1 nachfolgend). In diesen Fällen enthalten die Mitarbeiteroptionen blosse Anwartschaften.

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