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Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
1. Staats- und Gemeindesteuern
Der Pauschalabzug wird vom bereinigten Bruttomietertrag (d.h. Bruttoertrag ohne erfolgsneutrale Durchlaufposten wie Nebenkosten, Telekabelanschlussgebühren etc.) bzw. vom Bruttomietwert in den Bemessungsjahren berechnet. Als Bruttomietwert ist der steuerbare Mietwert (und nicht der Marktmietwert) vor Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen zu Grunde zu legen (§ 10 Abs. 2 StV; VGE vom 1.10.1998 i.S. A.).
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Der zulässige Pauschalabzug beträgt:
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15 %
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des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt;
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25 %
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des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode über 10 Jahre, aber nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt;
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33 1/3 %
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des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes der übrigen Gebäude.
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Als Erstellungsjahr hat das Jahr zu gelten, in welchem das Gebäude fertig erstellt wurde. Bei Umbauten gilt nur dann der Abschluss der Umbauarbeiten als Erstellungsjahr des Gebäudes, wenn der grösste Teil der tragenden und nichttragenden Bauteile neu erstellt wurde (LGVE 1983 II Nr. 5 und 6).
2. Direkte Bundessteuer
Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt 10 % des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; bei älteren Gebäuden 20 % (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer; SR 642.116).
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