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Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
Ab Steuerperiode 2009 erfolgt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einkünften aus qualifizierten Beteiligungen analog zur direkten Bundessteuer nach dem Teilbesteuerungsverfahren auf der Bemessungsgrundlage. Anders als bei der direkten Bundessteuer gilt aber im kantonalen Recht sowohl für Beteiligungen des Privat- wie des Geschäftvermögens ein Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent. Die Teilbesteuerung erfolgt auf Einkünften aus Beteiligungsrechten, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Für die Einzelheiten vgl.
KS der EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
KS der EStV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen
Die entsprechenden Beteiligungen und ausgeschütteten Erträge sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit QB (Nicht gehandelte Aktien / Stammanteile GmbH mit privilegierter Besteuerung; Beteiligung grösser = 10%) bzw. NG (Nicht gehandelte Aktien / Stammanteile GmbH ohne privilegierte Besteuerung; Beteiligung < 10%) zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Die Entlastung bei Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens wird in den entsprechenden Fragebogen (Selbständigerwerbende, Landwirtschaft, Kollektivgesellschaften) ermittelt.
Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sie ermittelt zudem den Umfang der Steuerermässigung bei Einkünften aus qualifizierten Beteilligungen des Privatvermögens und teilt das Ergebnis der zuständigen Veranlagungsbehörde mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Steuerkommission nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.
Für die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Erträge aus qualifizierten Beteiligungen bis Steuerperiode 2008 bzw. Steuerperiode 2009 (auf entsprechenden Antrag) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 57 Nr. 2.
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