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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
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 Weisungen StG § 39 Nr. 1 

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören

1. die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso, Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien,
2. die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern; das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuererklärung, gehört nicht dazu;
3. die Gebühren für das Tresorfach.

Kosten für alle weitergehenden Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung, Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Kosten für Vermögensumlagerung usw. sind nicht abziehbar.

Gültig ab Steuerperiode 2009:
Anstelle der effektiven Kosten kann der pauschale Abzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis Fr. 3 Mio. 0,3% des Steuerwertes, auf den Fr. 3 Mio. übersteigenden Steuerwerten 0,1%. Der Abzug wird grundsätzlich vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Für Darlehen und nicht gehandelte private Beteiligungen ist dieser Abzug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Nicht im oben umschriebenen Sinn spezifizierte Bescheinigungen der Banken über deren Gebührenbelastungen erbringen diesen Nachweis nicht.

Gültig bis Steuerperiode 2008:
Der Abzug von 0,3% des Steuerwertes wird vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Dieser Betrag muss jedoch für die Berechnung um das Geschäftsvermögen und um die Steuerwerte jener Positionen bereinigt werden, für die keine oder weniger Kosten angefallen sind. Bei Darlehen oder bei Beteiligungen an nicht gehandelten privaten Gesellschaften fallen beispielsweise keine Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte an.

Sind die abziehbaren Vermögensverwaltungskosten grösser als der Pauschalabzug, können die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden, sofern sie detailliert belegt werden. Nicht im oben umschriebenen Sinn spezifizierte Bescheinigungen der Banken über deren Gebührenbelastungen erbringen diesen Nachweis nicht.

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