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Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens
Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören
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1.
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die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso, Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien,
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2.
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die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern; das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuererklärung, gehört nicht dazu;
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3.
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die Gebühren für das Tresorfach.
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Kosten für alle weitergehenden Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung, Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Kosten für Vermögensumlagerung usw. sind nicht abziehbar.
Gültig ab Steuerperiode 2009: Anstelle der effektiven Kosten kann der pauschale Abzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis Fr. 3 Mio. 0,3% des Steuerwertes, auf den Fr. 3 Mio. übersteigenden Steuerwerten 0,1%. Der Abzug wird grundsätzlich vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Für Darlehen und nicht gehandelte private Beteiligungen ist dieser Abzug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen.
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Nicht im oben umschriebenen Sinn spezifizierte Bescheinigungen der Banken über deren Gebührenbelastungen erbringen diesen Nachweis nicht.
Gültig bis Steuerperiode 2008: Der Abzug von 0,3% des Steuerwertes wird vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Dieser Betrag muss jedoch für die Berechnung um das Geschäftsvermögen und um die Steuerwerte jener Positionen bereinigt werden, für die keine oder weniger Kosten angefallen sind. Bei Darlehen oder bei Beteiligungen an nicht gehandelten privaten Gesellschaften fallen beispielsweise keine Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte an.
Sind die abziehbaren Vermögensverwaltungskosten grösser als der Pauschalabzug, können die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden, sofern sie detailliert belegt werden. Nicht im oben umschriebenen Sinn spezifizierte Bescheinigungen der Banken über deren Gebührenbelastungen erbringen diesen Nachweis nicht.
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