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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
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 Weisungen StG § 40 Nr. 9 

Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Grundabzug

Abgezogen werden können nach § 40 Abs. 1i StG die in der Steuerperiode getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind. Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und - ab Steuerperiode 2006 - übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind ab 2006 entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten.

Nicht abzugsberechtigt sind Zuwendungen an Kirchengemeinden sowie an Institutionen, die wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke steuerbefreit sind.

Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g (gleiche Regelung wie bei den Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten). Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens Fr. 100.-- betragen.

Die Zuwendungen sind auf einer Aufstellung aufzuführen. Von allgemein anerkannten ausschliesslich gemeinnützigen Institutionen (z.B. Helvetas, Glückskette, Rotes Kreuz, Spitex-Organisationen mit Spitex-Signet usw.) wird die Steuerbefreiung als bekannt vorausgesetzt. Eine entsprechende Bescheinigung erübrigt sich daher. In der Regel kann die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit auch von den ZEWO-Mitgliedern (Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen) angenommen werden. ZEWO-Mitglieder mit Sitz im Kanton Luzern sind z.B.:

  • Caritas Schweiz, Luzern
  • Fastenopfer der Schweizer Katholiken, Luzern
  • Kinderhilfe Bethlehem, Luzern
  • Kontaktstelle für die Bergbevölkerung, Luzern
  • Kovive Hilfswerk für sozial Benachteiligte in Europa, Luzern
  • Pflegekinder-Aktion Zentralschweiz, Kriens
  • Schweizerische Katholischer Frauenbund, Luzern
  • Schweizerische Vogelwarte Sempach, Sempach
  • Therapiezentrum für Suchtkranke, Meggen
  • Zentralschweizerischer Fürsorgeverein für Gehörlose, Kriens

Über die Steuerbefreiung von kantonalen Institutionen gibt die entsprechende Liste unter www.steuern.lu > Unsere Kunden und Partner > Unternehmen > Steuerbefreiung oder im Einzelfall das Gemeindesteueramt Auskunft.

1.2 Erhöhter Abzug

Bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses kann der Regierungsrat des Kantons Luzern für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Staat oder die Gemeinden unterstützt werden, einen höheren Abzug bewilligen. Gesuche hat das Steueramt an die Steuerverwaltung zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

Vom Regierungsrat sind an folgende Institutionen höhere Abzüge für Zuwendungen zugebilligt worden (publizierte Regierungsratsentscheide):

  • Glückskette Schweiz für Opfer des Seebebens im Indischen Ozean (vgl. K 2005, 5): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Kunstgesellschaft Luzern (KGL) (vgl. K 2006, 165): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern, Hilfsfonds für bedrängte Bauernfamilien (vgl. K 1993, 815): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Luzerner Theater (vgl. K 1995, 12): bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Brändi (vgl. K 2005, 2661) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung für die Erhaltung der Museggmauern (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens*
  • Stiftung Kleintheater Luzern (vgl. K 2004, 519) bis 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Luzern-Lebensraum für die Zukunft, Luzern (vgl. K 1995, 2154): ab Bemessungsjahr 1995 bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Stadtmuseum Sursee (vgl. K 2004, 1863) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Universität Luzern (vgl. K 2001, 101): bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns;zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Träger des Kultur- und Kongresszentrums am See (vgl. K 1999, 1129 und K 2003, 548): für die Bemessungsjahre 1999 - 2005 zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Trägerverein Luzerner Sinfonieorchester LSO (vgl. K 2005, 1845) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Verkehrshaus der Schweiz (Stiftung und Verein, vgl. K 2005, 2127): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Verein zur Erhaltung der Museggmauer (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens*
  • Verein zur Erhaltung des Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

* der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g

2. Direkte Bundessteuer

Abgezogen werden können nach Art. 33a DBG die in der Steuerperiode getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind (Art. 56 Unterabs. g). Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und - ab Steuerperiode 2006 - übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind ab 2006 entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c).

Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26 - 33 DBG. Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens Fr. 100.-- betragen.

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