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 Weisungen StG § 62 Nr. 1 

Belastungsgrenze

Ab Steuerperiode 2011 darf der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden 22,8 Prozent (A-Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent (F-Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.

Für die Belastungsgrenze vor 2011 vgl. die entsprechenden Weisungen in der damals gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).    

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