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Ermässigung der Einkommenssteuer für ausgeschüttete Beteiligungen
Die nachfolgenden Weisungen gelten bis und mit Steuerperiode 2008. Sie gelten ferner auch für die Steuerperiode 2009, sofern die steuerpflichtige Person einen entsprechenden Antrag stellt (s. RRB vom 27. Oktober 2009 im Kantonsblatt Nr. 44 vom 31. Oktober 2009, S. 2990).
§ 57 Abs. 6 StG regelt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (d.h. der Besteuerung des selben Einkommens einmal im Unternehmen und ein zweites Mal bei Ausschüttung an Beteiligte) bei Inhaber/innen von massgebenden Beteiligungen an in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Danach ermässigt sich die zum Gesamtsatz berechnete Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne unter gewissen Voraussetzungen um die Hälfte.
Berechnungsbeispiel: Annahmen: Voraussetzungen für Ermässigung erfüllt, Tarif Alleinstehende.
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Satzbestimmung:
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Gesamtsatz
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Dividende
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Fr. 1'000'000.--
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übriges Einkommen
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Fr. 100'000.--
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Total
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Fr. 1'100'000.--
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6.10 %
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Steuerberechnung:
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Steuersatz
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Steuer pro Einheit
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Dividende
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Fr. 1'000'000.--
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3.05 %*
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Fr. 30'500.--
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übriges Einkommen
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Fr. 100'000.--
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6.10 %
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Fr. 6'100.--
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Total
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Fr. 1'100'000.--
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Fr. 36'600.--
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*Hälfte vom Gesamtsatz
Voraussetzung ist eine Beteiligung der steuerpflichtigen Person am Aktien-, am Grund- oder am Stammkapital einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Genossenschaft von mindestens fünf Prozent oder eine Beteiligung an solchem Kapital mit einem Verkehrswert von mindestens fünf Millionen Franken. Die Voraussetzung ist dagegen nicht erfüllt, wenn verschiedene Beteiligungen nur zusammengerechnet einen Verkehrswert von fünf Millionen Franken erreichen. Eine Milderung der Doppelbelastung auf Stufe Beteiligungsinhaber/in setzt ferner voraus, dass die entsprechende Ausschüttung bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns der Gesellschaft steuerlich bereits einmal berücksichtig wurde. Fehlt es an einer solchen steuerlichen Anrechnung auf Stufe Gesellschaft, weil beispielsweise eine geldwerte Leistung erst bei der Veranlagung von Beteiligungsinhaber/innen entdeckt wird, ist eine Steuerermässigung unter dem Aspekt der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sachlich nicht gerechtfertigt. Voraussetzung ist schliesslich, dass neben der ausgeschütteten Dividende auch ein markt- bzw. branchenüblicher Lohn aus dem Unternehmen bezogen wird.
Bei Berechnung des prozentualen Umfangs der Beteiligung ist der Zeitpunkt des Beschlusses (der Generalversammlung) über die Ausschüttung massgebend (§ 20a Abs.1 StV). Wird bei einem Verkauf einer Beteiligung der Bezug des Beteiligungsertrags vorbehalten, wird bei Berechnung des prozentualen Umfangs der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs abgestellt (§ 20a Abs. 2 StV). Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Beteiligung wird auf die Verhältnisse an jenem Bilanzstichtag abgestellt, welcher der Ausschüttung zugrunde liegt (§ 20a Abs. 3 StV).
Die entsprechenden Beteiligungen und ausgeschütteten Gewinne sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis speziell zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Einkommenssteuer erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Diese teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Bezugsbehörde für die Rechnungsstellung mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Bezugsbehörde nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.
Die Ermässigung der Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne auf Beteiligungen erfolgt unabhängig von der Berechnung der Höchstbelastung nach § 62 StG, welche nachher vorzunehmen ist.
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