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 Weisungen StG § 58 Nr. 1 

Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

1. Allgemeines

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet und gesamthaft einer Jahressteuer zum Steuersatz von einem Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber von 0,5 Prozent pro Steuereinheit unterworfen. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch für alle entsprechenden Kapitalleistungen, die in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten und die von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen Kinder (§ 16 Abs. 2 StG) erhalten. Die Jahressteuer wird ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens und ohne Anrechnung von Sozialabzügen im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben. Dabei kommt je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht der steuerpflichtigen Person der Alleinstehenden- oder der Familien-Tarif zur Anwendung (vgl. Berechnungsbeispiele in Ziffer 4). Steuerpflichtig ist der/die Vorsorgenehmer/in bzw. die begünstigte Person.

Für den massgebenden Zeitpunkt des Zuflusses s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53-56 Nr. 1 Ziff. 8.

Die Steuerakten von steuerpflichtigen Personen, denen eine Kapitalzahlung ausgerichtet wurde, sind - sofern keine Delegation der Veranlagungskompetenz vorliegt und die Veranlagung der Jahressteuer nicht bereits erfolgt ist - nach der ordentlichen Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung zur Veranlagung der Jahressteuer zuzustellen.

Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen innerhalb der Schweiz. Diese Regelung gilt auch bei einem Wohnsitzwechsel zwischen den Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV). Dabei gilt es folgendes zu beachten:

  • Zuständig ist die Behörde des Wohnsitzes der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Veranlagungsbehörde hat daher vor einer Veranlagung stets ihre Zuständigkeit zu prüfen. Dies ist vor allem bei Wohnsitzwechsel und gleichzeitiger Fälligkeit von Leistungen zu beachten.
  • Für die Anwendung des Alleinstehenden- oder des Familien-Tarifs ist auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abzustellen.
  • Werden bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Luzern mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr fällig, sind diese für die Satzbestimmung bei den Staats- und Gemeindesteuern zusammenzurechnen (§ 58 Abs. 1 StG). Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel werden dagegen Kapitalleistungen, die im andern Kanton fällig werden, nicht zusammengerechnet. Ein Zusammenrechnen findet auch bei der direkten Bundessteuer statt (vgl. KS EStV 1995/96 Nr. 7 vom 26.4.1993). Damit ein Zusammenrechnen nach rechtskräftiger Veranlagung möglich ist, ist jede Veranlagungsverfügung mit einem Revisionsvorbehalt im Rechtsspruch zu versehen.
  • Um beim interkommunalen Wohnsitzwechsel das Zusammenrechnen zu gewährleisten, müssen die Kapitalleistungen nach dem im Anhang 1 angeführten Schema gemeldet werden. Die Meldung erfolgt mittels Zustellung einer Kopie der Veranlagungsverfügung und einer Kopie der Meldung der EStV an die andere Veranlagungsbehörde. Dabei soll nach Möglichkeit die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung abgewartet werden. Ist ein Domizilwechsel mit einer Heirat, einer Scheidung, einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung verbunden, ist dies auf der Meldung zu vermerken.

Bei Heirat werden Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG), weshalb alle Kapitalleistungen, die im Jahr der Heirat fällig werden, zusammenzurechnen sind. Das gilt daher auch dann, wenn z.B. bei beiden Ehegatten noch vor der Heirat eine Kapitalleistung fällig wird.

Kein Zusammenrechnen erfolgt, wenn bei beiden Ehegatten je eine Kapitalleistung im Jahr der Scheidung bzw. rechtlichen oder tatsächlichen Trennung fällig wird (§ 56 Abs. 2 StG). Wenn aber bei einem Ehegatten in diesem Jahr mehrere Kapitalleistungen fällig werden, sind sie bei der Veranlagung der Jahressteuer des betreffenden Ehegatten zusammenzurechnen.

Stirbt ein Ehegatte und ist eine Kapitalleistung vor dem Tod fällig, kommt der Familien-Tarif zur Anwendung. Ist die Leistung durch den Tod oder nach dem Tod fällig, ist der Alleinstehenden-Tarif anwendbar, es sei denn, die überlebende Person erfülle am Ende der Steuerperiode oder ihrer Steuerpflicht gleichwohl die Voraussetzungen für den Familien-Tarif (§ 57 Abs. 2 StG).

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