|
Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen
Werden wiederkehrende Leistungen durch eine Kapitalzahlung ersetzt, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll.
Wird eine steuerpflichtige Person, die mit 62 Jahren hätte in Pension gehen können, mit 56 Jahren von der Arbeitgeberfirma freigestellt, und erhält sie deshalb zur Überbrückung eine Kapitalabfindung, ist diese Abfindung zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens unter Hinzurechnung der übrigen Einkünfte durch den Divisor 6 zu teilen. Damit wird berücksichtigt, dass die Abfindung sechs jährlich wiederkehrende Leistungen bis zum Pensionsalter 62 ersetzen soll.
Beispiel:
|
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
|
|
Fr. 160'000
|
|
übriges Einkommen
|
|
Fr. 45'000
|
|
Kapitalabfindung
|
|
Fr. 600‘000
|
|
Steuerbares Einkommen
|
|
Fr. 805'000
|
|
|
|
|
|
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
|
|
Fr. 160'000
|
|
übriges Einkommen
|
|
Fr. 45'000
|
|
Kapitalabfindung
|
|
Fr. 100'000
|
|
Satzbestimmendes Einkommen
|
|
Fr. 305'000
|
Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 59 StG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung (§ 59), wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein.
Bei Rentennachzahlungen erfolgt die Steuersatzermittlung ohne Einbezug der laufenden Rente und allfälliger Zinsen (VGE vom 15.10.2009 i.S. W.).
|
Beispiel:
|
|
|
übriges Einkommen
|
Fr. 35'000.--
|
IV-Renten-Nachzahlung (für 2 Jahre bis 30.6.: 24 Mt. à Fr. 2'000.--)
|
Fr. 48'000.--
|
|
Zins auf IV-Renten-Nachzahlung
|
Fr. 2'000.--
|
|
IV-Rente 1.7. - 31.12. à Fr. 2'000.--/Mt.
|
Fr. 12'000.--
|
|
steuerbares Einkommen
|
Fr. 97'000.--
|
|
|
|
|
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens:
|
|
|
übriges Einkommen
|
Fr. 35'000.--
|
IV-Renten-Nachzahlung (für Satzbestimmung 48'000 / 24 x 12)
|
Fr. 24'000.--
|
|
Zins auf IV-Renten-Nachzahlung
|
Fr. 2'000.--
|
|
IV-Rente 1.7. - 31.12. à Fr. 2'000.--/Mt.
|
Fr. 12'000.--
|
|
satzbestimmendes Einkommen
|
Fr. 73'000.--
|
Die Anwendung von § 59 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen (BGE vom 5.10.2000 in StE 2001 B 29.2 Nr. 7). Nicht zur Anwendung gelangt § 59 StG ferner bei einmalverzinslichen Vermögenserträgen nach § 27 Abs. 1b StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2; BGE 2A.100/2005 vom 20.9.2005 in StE 2006 A 23.1 Nr. 13).
Beträgt die Steuer je Einheit für das satzbestimmende Einkommen weniger als 0,5 %, ist für die Kapitalabfindung der Mindeststeuersatz von 0,5 % gemäss § 59 Abs. 2 StG und für das übrige Einkommen der dem satzbestimmenden Einkommen entsprechende Steuersatz anzuwenden.
Beispiel: Mann 65-jährig, verheiratet Kapitalabfindung: Fr. 10'000 übriges steuerbares Einkommen: Fr. 18'000
|
steuerbares Einkommen
|
Fr. 28'000
|
|
|
|
|
|
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
|
|
steuerbares Einkommen
|
Fr. 28'000
|
|
- Kapitalabfindung
|
Fr. 10'000
|
|
+ Rente, anstelle der Kapitalabfindung*
|
Fr. 508
|
|
satzbestimmendes Einkommen
|
Fr. 18'508
|
|
Satz
|
0,0081%
|
|
|
|
|
|
Steuer je Einheit
|
|
0,5% von Fr. 10'000.-- Kapitalabfindung
|
Fr. 50.00
|
|
0,0081% von Fr. 18'000.-- übriges Einkommen
|
Fr. 1.45
|
|
Total Steuer je Einheit
|
Fr. 51.45
|
*vgl. Tabelle zur Anrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten
Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten Einer Kapitalleistung von je Fr. 1'000.-- entspricht je nach Alter und Geschlecht der Empfängerin oder des Empfängers folgende jährliche lebenslängliche Rente (monatlich vorschüssig zahlbar):

(Bundesamt für Privatversicherungen; Einzelrententarif technischer Zinsfuss 2%)
|