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 Weisungen StG § 59 Nr. 1 

Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen

Werden wiederkehrende Leistungen durch eine Kapitalzahlung ersetzt, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll.

Wird eine steuerpflichtige Person, die mit 62 Jahren hätte in Pension gehen können, mit 56 Jahren von der Arbeitgeberfirma freigestellt, und erhält sie deshalb zur Überbrückung eine Kapitalabfindung, ist diese Abfindung zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens unter Hinzurechnung der übrigen Einkünfte durch den Divisor 6 zu teilen. Damit wird berücksichtigt, dass die Abfindung sechs jährlich wiederkehrende Leistungen bis zum Pensionsalter 62 ersetzen soll.

Beispiel:

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit   Fr. 160'000
übriges Einkommen   Fr.   45'000
Kapitalabfindung   Fr. 600‘000
Steuerbares Einkommen   Fr. 805'000
     
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens    
     
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit   Fr. 160'000
übriges Einkommen   Fr.   45'000
Kapitalabfindung   Fr. 100'000
Satzbestimmendes Einkommen   Fr. 305'000

Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 59 StG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung (§ 59), wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein.

Bei Rentennachzahlungen erfolgt die Steuersatzermittlung ohne Einbezug der laufenden Rente und allfälliger Zinsen (VGE vom 15.10.2009 i.S. W.).

Beispiel:  
übriges Einkommen Fr. 35'000.--
IV-Renten-Nachzahlung
(für 2 Jahre bis 30.6.: 24 Mt. à Fr. 2'000.--)
Fr. 48'000.--
Zins auf IV-Renten-Nachzahlung Fr.   2'000.--
IV-Rente 1.7. - 31.12. à Fr. 2'000.--/Mt. Fr. 12'000.--
steuerbares Einkommen Fr. 97'000.--
   
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens:  
übriges Einkommen Fr. 35'000.--
IV-Renten-Nachzahlung
(für Satzbestimmung 48'000 / 24 x 12)
Fr. 24'000.--
Zins auf IV-Renten-Nachzahlung Fr.   2'000.--
IV-Rente 1.7. - 31.12. à Fr. 2'000.--/Mt. Fr. 12'000.--
satzbestimmendes Einkommen Fr. 73'000.--

Die Anwendung von § 59 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen (BGE vom 5.10.2000 in StE 2001 B 29.2 Nr. 7). Nicht zur Anwendung gelangt § 59 StG ferner bei einmalverzinslichen Vermögenserträgen nach § 27 Abs. 1b StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2; BGE 2A.100/2005 vom 20.9.2005 in StE 2006 A 23.1 Nr. 13).

Beträgt die Steuer je Einheit für das satzbestimmende Einkommen weniger als 0,5 %, ist für die Kapitalabfindung der Mindeststeuersatz von 0,5 % gemäss § 59 Abs. 2 StG und für das übrige Einkommen der dem satzbestimmenden Einkommen entsprechende Steuersatz anzuwenden.      

Beispiel:
Mann 65-jährig, verheiratet
Kapitalabfindung: Fr. 10'000
übriges steuerbares Einkommen: Fr. 18'000

steuerbares Einkommen Fr. 28'000
     
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
steuerbares Einkommen Fr. 28'000
- Kapitalabfindung Fr. 10'000
+ Rente, anstelle der Kapitalabfindung* Fr.      508
satzbestimmendes Einkommen Fr. 18'508
Satz 0,0081%
     
Steuer je Einheit
0,5% von Fr. 10'000.-- Kapitalabfindung Fr. 50.00
0,0081% von Fr. 18'000.-- übriges Einkommen Fr.   1.45
Total Steuer je Einheit Fr. 51.45

*vgl. Tabelle zur Anrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten      

Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten
Einer Kapitalleistung von je Fr. 1'000.-- entspricht je nach Alter und Geschlecht der Empfängerin oder des Empfängers folgende jährliche lebenslängliche Rente (monatlich vorschüssig zahlbar):


 

(Bundesamt für Privatversicherungen; Einzelrententarif technischer Zinsfuss 2%)

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