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 Weisungen StG § 59a Nr. 1 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Ab 2008 besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzurechnen.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (s. Art. 2 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41):

  • der einzelne Lohn ist kleiner als der BVG-Mindestlohn (ab 2011: Fr. 20'880.--);
  • die gesamte Lohnsumme des Betriebs ist kleiner als der zweifache Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (ab 2011: Fr. 55'680.--);
  • die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet.

Die Steuer von insgesamt 5% (4,5% Staats- und Gemeindesteuern sowie 0,5% direkte Bundessteuer) wird ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufsunkosten und Sozialabzüge erhoben.

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte werden im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren werden die mit diesem Verdienst im Zusammenhang stehenden Abzüge (Berufsauslagen, Zweitverdienerabzug, Säule 3a) nicht gewährt. Dieser Verdienst stellt auch nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug dar. Für das ordentliche Veranlagungsverfahren ist trotzdem die Kenntnis des im vereinfachten Abrechnungsverfahrens versteuerten Verdienstes wesentlich. Insbesondere ist dieser Verdienst für eine allfällige Vermögensvergleichsberechnung von Bedeutung. Infolgedessen wird im Steuererklärungsformular die Deklaration der im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte verlangt. Diese Deklaration hat steuerrechtlich rein informativen Charakter.

Für weitere Informationen s. auch www.ahvluzern.ch unter AHV / Allgemeines / einfaches Abrechnungsverfahren

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