|
Haftung der Ehegatten
1. Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 20 Abs. 1 StG gilt der Grundsatz der Solidarhaftung der Ehegatten. Beide Ehegatten können somit grundsätzlich für den ganzen Steuerbetrag belangt werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein Ehegatte als zahlungsunfähig erklärt oder gar einen Verlustschein ausgestellt hat. Die Steuerbehörden können sich somit an jenen Ehegatten halten, bei dem ihnen eine Zahlungsaufforderung bzw. eine Betreibung erfolgversprechend erscheint
Der Grundsatz der Solidarhaftung gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten sich inzwischen getrennt haben oder geschieden worden sind. Die Haftung kann nicht durch private Vereinbarungen oder Gerichtsentscheide wegbedungen werden (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.; VGE vom 5.2.1981 i.S. H.F.).
Der für eine Steuerschuld belangte Ehegatte kann jedoch gemäss § 20 Abs. 2 StG den Nachweis erbringen, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Bei der Festsetzung der Steueranteile kann die Veranlagung nicht nochmals angefochten werden. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er höchstens für das Doppelte des auf sein Vermögen und Einkommen entfallenden Steueranteils (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.). Dieser berechnet sich wie folgt:
Gesamte Einkommenssteuer x Einkommen, das dem belangten Ehegatten zuzurechnen ist x 2 ___________________________________________________
|
|
Gesamtes Reineinkommen
|
|
|
Gesamte Vermögenssteuer x Vermögen, dass dem belangten Ehegatten zuzurechnen ist x 2 ___________________________________________________
|
|
Gesamtes Reinvermögen
|
Diese Regelung gilt nicht für die Steuerstrafen. Gemäss § 216 StG hat der Ehegatte nur für seine eigenen hinterzogenen Steuerfaktoren Strafsteuern zu entrichten.
Für Entscheide betreffend die Haftung ist die Bezugsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren sinngemäss (§ 163 StG).
Das Gesuch um eine Haftungsverfügung kann spätestens bis zum Rechtsöffnungsbegehren gestellt werden. Erst nach dem Rechtsöffnungsbegehren eingehende Gesuche sind verspätet und hindern daher die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht (LGVE 2005 I Nr. 48).
Für die Durchsetzung der Haftung vgl. LU StB Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziffer 5.
Wurden vor dem Begehren um eine Haftungsverfügung für die betreffende Steuerperiode von einem Ehegatten Teilzahlungen geleistet, gilt die Steuerforderung im Ausmass der Zahlungen gegenüber beiden Ehegatten als getilgt. Die Haftungsverfügung bezieht sich folglich nur auf die noch bestehende Reststeuerschuld der betreffenden Steuerperiode.
2. Direkte Bundessteuer
Nach Art. 13 Abs. 1 DBG haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, grundsätzlich solidarisch für die Gesamtsteuer.
Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt nach Art. 13 Abs. 2 DBG die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (d.h. auch für die Steuern der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden). Erst nach der Trennung erfolgte Teilzahlungen eines Ehegatten für eine Steuerperiode, in welcher die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden, sind daher (im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuern) nur dem zahlenden Ehegatten anzurechnen, falls dieser eine Haftungsaufteilung verlangt hat (vgl. StE 2006 B 13.5 Nr. 5).
|