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 Weisungen StG § 16 Nr. 2 

Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge

1. Mündigkeit von Kindern

Das Mündigkeitsalter beträgt 18 Jahre (Art. 14 ZGB).

Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet (§ 16 Abs. 2 StG). Unmündige Kinder werden lediglich für das Erwerbseinkommen selbständig besteuert (vgl. Ziffer 2).

Werden die Eltern getrennt besteuert, üben sie aber die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus, gilt:

Bis Steuerperiode 2007:
Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder sind den Eltern je zur Hälfte anzurechnen. Im interkantonalen Verhältnis hat die Zurechnung von Einkommen und Vermögen sowie die Gewährung der Abzüge und Tarife nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen (§ 5 StV).

Ab Steuerperiode 2008:
Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder sind demjenigen Elternteil anzurechnen, der Anspruch auf den Kinderabzug hat.

2. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder sind für ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit persönlich steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Sie begründen in der Regel am Wohnsitz der Eltern ein selbständiges Steuerdomizil. Ein Mindestalter, von dem an Minderjährige besteuert werden können, besteht nicht, so dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr Alter für erzieltes Erwerbseinkommen der Besteuerung unterliegen. Praxisgemäss wird jedoch Erwerbseinkünften schulpflichtiger Kinder nicht speziell nachgegangen.

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