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Wertschriftenvermögen
Es darf keine Veranlagung abschliessend vorgenommen werden, wenn das von der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung überprüfte Wertschriftenverzeichnis noch nicht vorliegt. Ob überhaupt ein solches eingereicht worden ist, ergibt sich aus der Deklaration von Wertschriftenvermögen und -ertrag in der Steuererklärung. Die von der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung vorgenommenen Korrekturen sind bei der Veranlagung unbedingt zu berücksichtigen.
Als Vermögenssteuerwert für Mitarbeiteroptionen gilt der im Zeitpunkt der Ausgabe berechnete Wert für die ganze Laufzeit bzw. bis zur Ausübung der Option. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines tieferen Wertes durch die steuerpflichtige Person.
Als Grabunterhaltsfonds bezeichnete Sparhefte oder Konti sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als Fr. 8.000.-- für ein Einzelgrab oder Fr. 14.000.-- für ein Familiengrab aufweisen und die Grabesruhe mindestens 20 Jahre dauert. Sie sind auf einem separaten Wertschriftenverzeichnis (Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag) aufzuführen.
Unter dem Nominalwert deklarierte Hypothekarforderungen werden von der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung mit 100 % eingesetzt. Es bleibt den steuerpflichtigen Personen überlassen, gegenüber den Steuerbehörden einen allfälligen, geltend gemachten Minderwert nachzuweisen.
Grundpfandgesicherte Forderungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von § 10 Unterabs. c StG (vgl. LU StB Weisungen StG § 10 Nr. 1).
Muss infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden, ist, wenn die steuerpflichtige Person bei der vorangegangenen Einschätzung Wertschriften deklariert hatte, deren Steuerwert am Veranlagungsstichtag und deren Ertrag in den Bemessungsjahren anhand der Kursliste zu ermitteln und bei der Ermessenseinschätzung zu berücksichtigen.
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