Weisungen StG § 101 - 123 4. Anwendung der Tarife
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
Generell gelten als verheiratet im Sinne dieser Wegleitung nur Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Gleichgeschlechtliche Personen werden, sofern sie sich gemäss Partnerschaftsgesetz registriert haben, sinngemäss wie Ehepaare behandelt.
Die Quellensteuer wird vom monatlichen Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) berechnet.
4.2 Tarif A und B
Der Tarif A für Alleinverdiener/innen ist anwendbar für:
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Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene)
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Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) mit Anspruch auf Kinderzulagen, die in der Schweiz ausbezahlt werden, mit den Kindern jedoch nicht im gleichen Haushalt zusammenleben.
Der Tarif B für Verheiratete ist anwendbar für:
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Verheiratete, wenn der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner nicht erwerbstätig ist.
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Verheiratete mit einem im Ausland wohnhaften Ehepartner
Der Tarif B mit Kindern ist nur anwendbar, wenn die Kinderzulagen in der Schweiz ausbezahlt werden.
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Verheiratete, wenn der Ehepartner ausschliesslich mit Tarif D (Nebenerwerb) besteuert wird.
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Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, im gleichen Haushalt zusammenleben.
4.3 Tarif C
Der Tarif C für Doppelverdiener/innen gilt nur für Verheiratete. Er ist dann anzuwenden, wenn beide Ehepartner in der Schweiz hauptberuflich erwerbstätig sind und kein Ehepartner nur mit Tarif D besteuert wird. Beide Ehepartner werden für sich besteuert.
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die Ehefrau nach den Ansätzen der Spalte Tarif C
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der Ehemann nach den Ansätzen der Spalte Tarif C0 bis C5
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Bei gleichgeschlechtlichen Partnern wird, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft handelt, derjenige Partner mit dem Tarif C0 bis C5 besteuert, der über das höhere Bruttoeinkommen verfügt.
4.4 Tarif D
Der Nebenerwerb ist mit einem Einheitssatz von 10% des Bruttolohnes (gemäss Ziffer 4.9) zu besteuern.
Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die nicht für den/die Hauptarbeitgeber/in geleistet wird.
Der Nebenerwerbstarif wird auch angewendet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche und das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2'000.-- beträgt (§ 4 QStV).
Der Nebenerwerbstarif gelangt auch bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn die Versicherung diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an die/den Versicherte/n ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.
Werden Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit im gleichen Betrieb ausgeübt, ist der Nebenerwerb zusammen mit dem Haupterwerb in der betreffenden Zahltagsperiode nach dem Tarif gemäss Ziffer 4.2 oder 4.3 zu besteuern.
4.5 Arbeitsunterbruch eines Ehepartners
Ein Arbeitsunterbruch eines erwerbstätigen Ehepartners löst beim anderen erwerbstätigen Ehepartner einen Wechsel vom Tarif C für Doppelverdiener/innen zum Tarif B für Alleinverdiener/innen nur aus, wenn der Arbeitsunterbruch von längerer Dauer ist (d.h. mehr als 3 Monate). Die Erwerbsaufgabe muss vom/von der Arbeitnehmer/in bestätigt werden.
4.6 Verantwortung der Schuldner/innen der steuerbaren Leistung für die korrekte Tarifanwendung
Die SSL sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für eine korrekte Anwendung der Tarife zu treffen. Insbesondere haben sie zu beachten:
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Allfällige Erwerbstätigkeit des Ehepartners (auch bei Aufnahme oder Wegfall)
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Konfessionszugehörigkeit
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Anzahl zulagenberechtigter Kinder
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Zivilstandsänderungen (Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare)
4.7 Änderung des Zivilstandes
Ändert sich der Zivilstand des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder ändert sich die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder durch Geburt, Tod oder Wegfall der Unterhaltspflicht, ist dies ab Beginn des folgenden Monats zu berücksichtigen.
4.8 Quellensteuern bei mehr als 5 Kindern
Haben Quellensteuerpflichtige mehr als fünf zulagenberechtigte Kinder, ist für die Festsetzung der Steuer die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) anzufragen.
4.9 Steuerbarer Bruttolohn
Massgebend für die Ermittlung des Steuerabzugs ist der Bruttolohn jeder Lohnperiode. Bei Ein- und Austritten während der Lohnperiode siehe Ziffer 4.16.1.
Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen der SSL aus dem Anstellungsverhältnis. Zum Bruttolohn gehört insbesondere der Arbeitslohn mit allen Zulagen (Familien-, Kinder-, Geburts- und Ausbildungszulagen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Überzeitentschädigungen, Akkordzulagen, Kost und Logis, Leistungsprämien, Provisionen, Teuerungszulagen, Treueprämien, Ortszulagen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Unfall- und Krankheitstaggelder usw.).
Werden Nettolöhne vereinbart, ist die Steuer gleichwohl vom Bruttolohn ausgehend zu berechnen. Dazu gehören insbesondere die von Arbeitnehmer/innen geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, Sicherheitsabgabe (siehe Ziffer 1.7) und die vom Bruttolohn geschuldete Quellensteuer.
4.10 Spesen
Leistungen des SSL für den Ersatz von Berufsauslagen (Fahrkosten zum Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Kleiderentschädigung, Fachliteratur etc.) sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen, weil diese im Quellensteuertarif bereits pauschal berücksichtigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entschädigungen in einem Landesmantel- oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind.
Pauschalspesen (Funktionsentschädigungen, Repräsentationsspesen etc.) sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Spesenentschädigungen gemäss den von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglementen sind nicht quellensteuerpflichtig.
4.11 Arbeitslosenentschädigung
Das Arbeitslosentaggeld ist steuerbares Ersatzeinkommen. Bei Kurzarbeit erfolgt die Auszahlung in der Regel über die SSL. Diese haben die Arbeitslosengelder zu besteuern. Das für die Quellenbesteuerung massgebende Einkommen setzt sich somit aus dem reduzierten Arbeitslohn und der Arbeitslosenentschädigung zusammen. Falls aber die Arbeitslosenentschädigung bei Kurzarbeit direkt durch die Versicherungskasse den Arbeitnehmer/innen ausbezahlt wird, muss für die Besteuerung des reduzierten Arbeitslohnes die Arbeitslosenentschädigung zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden.
Die Besteuerung der an ganzarbeitslose Ausländer/innen (ohne Anstellungsverhältnis) ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen erfolgt durch die Arbeitslosenkasse.
4.12 Naturalleistungen
Die Ansätze für die Bewertung der Naturalleistungen (Kost und Logis) richten sich nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2). Bar- und Naturalleistungen ergeben zusammen den massgebenden Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9).
4.13 Trinkgelder und Bedienungsgelder
Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen.
4.14 Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Provisionen usw.
Der 13. Monatslohn, Gratifikationen, Treueprämien etc. sind mit dem im Zeitpunkt ihrer Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung massgebenden Monatslohn zusammenzurechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Austritt, ist die Leistung mit dem letzten Monatslohn zusammen zu rechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Bei einem Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland siehe Ziffer 4.17.
4.15 Ferien- und Feiertagsentschädigungen
Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind steuerpflichtiges Einkommen. Es gelten die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.14.
4.16 Unvollständige Zahltagsperioden
4.16.1 Bei Ein- und Austritten
Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist der Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) auf einen Monat umzurechnen. Dieser umgerechnete Monatslohn ergibt den für die Besteuerung massgebende Prozentsatz. Als Basis dienen 30 Tage je Kalendermonat. Mit Hilfe des Prozentsatzes gemäss Tariftabelle lässt sich die Teilsteuer auf einfache Weise ermitteln.
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Beispiel:
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Eintritt eines Mitarbeiters am 11. März (Tarif A+)
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Bruttolohn vom 11.3. - 31.3.
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Fr.
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2'950.--
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Errechnen des vollen Monatslohnes:
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Fr. 2'950.-- x 30 Tage / 20 Tage =
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Fr.
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4'425.--
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Steuerbetrag für Fr. 4'425.-- = Fr. 362.--/8.18% (Tarif A+)
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Errechnen der Quellensteuer:
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Fr. 2'950.-- x 8.18% =
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Fr.
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241.30
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4.16.2 Bei unbezahlten Absenzen
Ergibt sich in einer ordentlichen Zahltagsperiode eine unbezahlte Absenz, ist die Quellensteuer vom effektiven Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) zu berechnen.
4.17 Lohnzahlungen nach Wegzug ins Ausland
4.17.1 Mit vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, sind Zahlungen, die bereits mit der Beendigung fällig geworden sind, den Arbeitnehmenden aber erst später vergütet werden (nachträglich ausbezahlte Ferienentschädigungen etc.) mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzuzählen (letzter Monatslohn plus nachträgliche Zahlung).
4.17.2 Ohne vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung
Entschädigungen, welche aufgrund der in der Schweiz geleisteten Arbeit erst nach Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ausgerichtet werden, sind von dem Kanton, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz hat, gesondert an der Quelle zu besteuern. Dies gilt auch für Personen, die vor dem Wegzug ins Ausland im Rahmen des ordentlichen Verfahrens veranlagt wurden. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Geschäftsleitung eine vertraglich nicht vorgesehene Bonuszahlung ausspricht, dieser Entscheid aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.
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