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 Weisungen StG § 101 - 123 

Weisungen zur Quellensteuer

1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften

1.1 Rechtliche Grundlage

Die Quellensteuer stützt sich auf die §§ 101 - 123 des Steuergesetzes vom 22.11.1999 (StG) und die Verordnung über die Quellensteuer vom 8.11.1994 (QStV).

1.2 Steuerpflicht

Quellensteuerpflichtige sind (unabhängig vom Alter) ausländische Arbeitnehmer/innen, welche die ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit  und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen.

1.3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL)

Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (nachgenannt SSL) sind jene Personen, welche der steuerpflichtigen Person die zu besteuernde Leistung ausrichten (Arbeitgeber/innen, Sozial- oder Privatversicherungen und Veranstalter/innen). Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 114 StG).

1.4 Einkommenslimite für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung

Nach § 122 Abs. 2  StG und § 5 Abs. 1 QStV wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt, wenn die dem Steuerbezug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines/einer Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.-- erreichen. Die Besteuerung erfolgt für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht im ordentlichen Verfahren (auch wenn die Limite der Bruttoeinkünfte in den Folgejahren unterschritten wird). Die Quellensteuer wird weiterhin bezogen. Bei Ehepaaren sind die Voraussetzungen gegeben, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehepartner diese Limite übersteigt.

Der Quellensteuerbetrag wird von der Abteilung Quellensteuer an das für die ordentliche Veranlagung zuständige Steueramt der Wohnsitzgemeinde weitergeleitet. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos an die aus der ordentlichen Veranlagung zu bezahlenden Steuern angerechnet.

Eine nachträglich ordentliche Veranlagung ist ausgeschlossen, sofern sich der steuerrechtliche Wohnsitz oder Autenthalt des/der Steuerpflichtigen im Ausland befindet. Dies trifft unter anderem bei Grenzgänger/innen, Kurzaufenthalter/innen und internationalen Wochenendaufenthalter/innen zu.

Gemäss § 5 Absatz 3 der QStV kann auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person hinreichend Sicherheit (Garantieerklärung eines schweizerischen Finanzinstituts, wonach dieses ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgibt, fällige Einkommenssteuern bis zur Höhe von 30% des jährlichen Bruttolohnes zu bezahlen) leistet.

Für den interkantonalen Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden, siehe Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 14 vom 6. Juli 2001 (www.steuerkonferenz.ch).

1.5 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung

1.5.1 Erhalt der ausländerrechtlichen Niederlassung, Wegfall der Quellensteuerpflicht

Quellensteuerpflichtige, denen die ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) erteilt wird, verbleiben bis zum Ende des laufenden Monats der Quellensteuerpflicht unterstellt. Ab Beginn des folgenden Monats wird die Steuer durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde erhoben (§ 6 QStV). Die Meldung über erteilte ausländerrechtliche Niederlassungen (Ausweis C) bzw. über die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich zugestellt.     

1.5.2 Heirat eines/einer Quellensteuerpflichtigen mit einem/einer Schweizer/in oder einer Person mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C)

Heiratet eine an der Quelle besteuerte Person eine Person mit Schweizerbürgerrecht oder ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C), unterliegt sie ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer Person mit Schweizerbürgerrecht oder ausländerrechtlicher Niederlassung eintragen lassen (§ 6 QStV). Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.5.3 Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades

Quellensteuerpflichtige, welche eine Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades beziehen (z.B. Taggelder, Renten aus IV und beruflicher Vorsorge), werden ordentlich besteuert. Die Verfügung erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht erfolgt auf den 1.1. des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt. Sie wird dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.5.4 Erwerb von Grundeigentum

Bei Erwerb von Grundeigentum durch eine/n Quellensteuerpflichtige/n erfolgt die ordentliche Besteuerung durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde. Die Besteuerung erfolgt ab dem nächstfolgenden Monat seit dem Zeitpunkt des Beginns von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist (§ 1 Steuerverordnung). Massgebend ist die Handänderungsmeldung. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet.     

1.6 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung

1.6.1 Trennung, Scheidung, Wegfall ordentliche Steuerpflicht

Eine Scheidung sowie eine tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C) löst für eine steuerpflichtige Person ohne eigene ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) wieder die Besteuerung an der Quelle aus. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung ab dem der Scheidung, tatsächlichen oder rechtlichen Trennung folgenden Monat (§ 7 QStV). Erhält der an sich quellensteuerpflichtige Ehepartner mit der Scheidung bzw. Trennung Alimente,  wird auf einen Wechsel ins Quellensteuerverfahren verzichtet.

1.7 Flüchtlinge, Asylbewerber/innen

Bei Asylbewerbenden muss der/die Arbeitgeber/in auf Anordnung des Bundes eine Sicherheitsabgabe erheben. Dieser Abzug steht in keinem Zusammenhang mit dem Quellensteuerverfahren, weshalb die Löhne der Asylbewerbenden vollumfänglich der Quellensteuerpflicht unterstehen.

1.8 Meldepflicht der Arbeitgeber/innen

Damit die Steuerbehörde über eine neue Anstellung informiert ist, muss der Stellenantritt von sämtlichen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden angemeldet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung innert 8 Tagen mit dem dafür vorgesehenen Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden. Das Formular kann bei der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) angefordert oder via Internet heruntergeladen werden (siehe Ziffer 8.2).

Seit den Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen können Arbeitnehmer/innen aus EU/EFTA-Ländern während 90 Tagen in der Schweiz ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgehen. Der/Die schweizerische Arbeitgeber/in ist jedoch verpflichtet, auch solche Beschäftigte mit dem oben erwähnten Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden.

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