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 Weisungen StG § 101 - 123 

3. Quellensteuertarife

3.1 Tarifarten

A-Tarif: Alleinstehende

B-Tarif: Verheiratete (Alleinverdiener/innen)

C-Tarif: Verheiratete (Doppelverdiener/innen)

D-Tarif: Nebenerwerbseinkünfte sowie Ersatzeinkünfte

Künstler/innen, Sportler/innen, Referenten und Referentinnen: siehe Ziffer 2.1
Organe juristischer Personen: siehe Ziffer 2.2
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen: siehe Ziffer 2.3

Die Steuerbezüge gemäss den Tarifen A, B und C werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer (A+/B+/C+) oder ohne die Kirchensteuer (Ad/Bd/Cd) vorgenommen.

Für die Anwendung der Tarife siehe Ziffer 4.

3.2 Steuerbetrag

Für die Ermittlung des Steuerbetrages ist der Bruttolohn gemäss Ziffer 4.9 massgebend.

Der Steuerbetrag ist immer in Landeswährung (Fr.) geschuldet. Ausländische Währungen sind zum "Devisenkurs Ankauf" am Erstellungsdatum der Lohnabrechnung umzurechnen.

3.3 Im Tarif enthaltene Steuern

Im Quellensteuertarif sind die Steuern von Kanton, Einwohnergemeinden sowie die direkte Bundessteuer und die Personalsteuer enthalten.

Die Tarife A+, B+ und C+ enthalten zusätzlich die Kirchensteuer.      

3.4 Im Tarif berücksichtigte Abzüge

Die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufsauslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge sind bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt (§ 2 QStV). Die Quellensteuer muss daher immer vom Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) berechnet werden.

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