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 Weisungen StG § 101 - 123 

6. Steuerrückerstattungen

Die SSL werden angehalten, die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter/innen über die Steuerrückerstattungsmöglichkeiten zu orientieren.

Gesuche um Steuerrückerstattung sind bis 31.März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres schriftlich an die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) zu stellen (§ 118 Abs. 1 StG). Auf Gesuche, die später eingereicht werden, wird nicht mehr eingetreten.

6.1 Sonderabzüge

Auf Gesuch hin werden insbesondere folgende im Quellensteuerverfahren, nicht im Tarif pauschal eingerechneten Abzüge steuerlich berücksichtigt:

  • Weiterbildungs- und Umschulungskosten
  • Schuldzinsen
  • Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Alimente für Kinder
  • Unterstützungsbeiträge
  • Beiträge an Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) und Einzahlungen an die Säule 2 (Einkauf fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse)
  • Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
  • Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Berufliche Mehrkosten "Internationaler Wochenaufenthalter"

Details können dem Antragsformular für Steuerrückerstattungen (www.steuern.lu.ch unter Unsere Kunden und Partner / Unternehmen / Quellensteuer) entnommen werden. Die notwendigen Belege und Bestätigungen sind beizulegen.     

6.1.1 Besondere Berufsunkosten von Expatriates (Pauschalabzug Fr. 1'500/Monat)

Damit ein solcher Pauschalabzug vorgenommen werden kann, muss  bei der Dienststelle Steuern jeweils vorgängig die Zustimmung zum Expatriates-Status eingeholt werden. Als Expatriates gelten leitende Angestellte, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Schweiz entsandt werden sowie Spezialistinnen und Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Das Gesuch ist an die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) zu richten. Beizulegen sind:

  • Arbeitsvertrag
  • Begründung/Nachweis, weshalb es sich um eine Spezialistin/einen Spezialisten handelt

Voraussetzung für den Pauschalabzug ist unter anderem, dass die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte dem Arbeitgeber anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung etc.) nachgewiesen wird. Diese Belege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Details siehe www.steuern.lu.ch (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.6 ff.).

Wird dem Gesuch entsprochen, kann der monatliche Bruttolohn um die Pauschale gekürzt werden. Auf dem Restbetrag ist die Quellensteuer zu berechnen. Vorausgesetzt wird, dass den Expatriates vom Arbeitgeber keine besonderen Berufsunkosten vergütet werden (gegen Beleg oder mittels Monatspauschale).

6.2 Kirchensteuern

Gehören Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde (siehe unten) an und erfolgte der Steuerabzug mit Kirchensteuer, wird auf Gesuch hin die im Quellensteuertarif eingerechnete Kirchensteuer zurückerstattet. Zu den staatlich anerkannten Kirchgemeinden gehören:

  • Römisch-Katholische Landeskirche
  • Christkatholische Kirchgemeinde (Altkatholisch)
  • Evangelisch-Reformierte Kirche

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