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 Weisungen StG § 179 Nr. 2 

Interkantonale Vereinbarungen

Der Kanton Luzern hat mit verschiedenen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen betreffend die Steuerausscheidung geschlossen.

Die eine Gruppe von Vereinbarungen sieht einen Verzicht auf eine Ausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften vor, wenn deren Ertragswert Fr. 30'000.-- (AG, BE) bzw. Fr. 50'000.-- (UR, SZ, OW, NW und ZG; gültig bis und mit Steuerperiode 2007) nicht übersteigt (vgl. Ziff. 1 - 3).

Die andere Gruppe von Vereinbarungen regelt die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhaberinnen und Teilhabern von Personengesellschaften zwischen den Kantonen AG, BL, BS, BE, LU und SO (vgl. Ziff. 4) bzw. zwischen den Kantonen GL, LU, NW, OW, SZ, UR und ZG (vgl. Ziff. 5).

1. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Luzern und der Steuerverwaltung des Kantons Aargau über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Steuerverwaltung des Kantons Aargau vereinbaren folgendes:

1. Die Kantone Luzern und Aargau verzichten gegenseitig bei natürlichen und juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über Fr. 30'000.-- liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige selbst mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Vermögensnachbesteuerung sowie auf die Liegenschaften-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Die Vereinbarung kommt erstmals für die Veranlagungen zu den Steuerjahren 1981/82 zur Anwendung.

2. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Luzern über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern vereinbaren folgendes:

1. Die Kantone Bern und Luzern verzichten gegenseitig bei natürlichen und juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Gewinn) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über Fr. 30'000.-- liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige selbst oder die betroffene Gemeinde mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftenkantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Gewinn), nicht aber auf die Liegenschafts-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Die Vereinbarung kommt erstmals für die Veranlagung zu den Steuerjahren 1991/92 zur Anwendung.

3. Vereinbarung der Innerschweizer-Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern und Zug zum Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften von natürlichen und juristischen Personen (gültig bis und mit Steuerperiode 2007)

1. Die Innerschweizer-Kantone verzichten gegenseitig bei den natürlichen und juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über Fr. 50'000.-- liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige selbst mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt und auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Liegenschafts-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

4. Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Personengesellschaften zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn

Um die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen notwendige Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zu regeln, haben die Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn folgendes vereinbart:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn erfolgt nach dem untenstehenden Schema.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften wird grundsätzlich anerkannt.

3. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschafts-Statut auch steuerlich Rechnung getragen.

4. Massgebend für die Ermittlung des Tätigkeitsentgeltes sind die gesamten Einkommensanteile aus der Personengesellschaft ohne Abzug der aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule (Arbeitnehmeranteil) und der Beiträge an die Säule 3a. Diese Vorsorgebeiträge werden erst bei der Steuerausscheidung anteilsmässig auf die Steuerdomizile verlegt.

5. Bemessung des Tätigkeitsentgelts (in Franken):
Einkommen der Teihaber aus
Gesellschaftsverhältnis
Tätigkeitsentgelt*) am
Hauptsteuerdomizil
steuerbar
bis 29999   100%
ab 30000   30000
ab 40000   36000
ab 50000   40000
ab 80000   60000
ab 100000   75000
ab 150000   90000
ab 200000   108000
ab 300000   126000
ab 400000   153000
ab 500000 und mehr 180000
*) aktive Mitarbeit vorausgesetzt

6. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das Tätigkeitsentgelt wird jährlich für jede Steuerperiode festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der Stufen nicht interpoliert.

7. Bei unterjährigen Geschäftsjahren ist zur Bestimmung des Tätigkeitsentgelts zunächst das Einkommen des Teilhabers aus der Gesellschaft auf 12 Monate umzurechnen und danach das gemäss Schema ermittelte Jahres-Tätigkeitsentgelt pro rata auf die Dauer des Geschäftsjahres zu kürzen.

8. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz steht das gesamte Tätigkeitsentgelt demjenigen Kanton zur Besteuerung zu, in welchem die steuerpflichtige Person per 31. Dezember ihren Wohnsitz hat (Zuzugskanton).

9. In ausserordentlichen Fällen wird durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-Lösung getroffen.

5. Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

Um die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen notwendigen Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 neu zu regeln, vereinbaren die Steuerverwaltungen der Kantone Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug was folgt:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug erfolgt nach dem untenstehenden Schema. Dieses System ermöglicht jedem Sachbearbeiter, das Tätigkeitsentgelt, unabhängig von Branche und Grössenordnung, im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung selbständig festzusetzen. Die Mitteilung hierüber erfolgt gegenseitig sowie an die Steuerpflichtigen mit der interkantonalen Steuerrepartition. Eine Übereinstimmung der Tätigkeitsentgelte muss dabei für die Bemessungsjahre bestehen.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften wird grundsätzlich anerkannt.

3. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschafts-Statut auch steuerlich Rechnung getragen.

4. Die aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule ("Arbeitnehmeranteil") und Beiträge an die Säule 3a werden zunächst mit den gesamten Einkommensanteilen aus der Personengesellschaftsbeteiligung verrechnet, und erst dann wird das Tätigkeitsentgelt festgelegt.

5. Schema:
Einkommen der Teihaber aus
Gesellschaftsverhältnis
Tätigkeitsentgelt*) am
Hauptsteuerdomizil
steuerbar
bis 29999   100%
ab 30000   30000
ab 40000   36000
ab 50000   40000
ab 80000   60000
ab 100000   75000
ab 150000   90000
ab 200000   108000
ab 300000   126000
ab 400000   153000
ab 500000 und mehr 180000
*) aktive Mitarbeit vorausgesetzt

6. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der Stufen nicht interpoliert. Bei ansteigendem Gewinn ist das alte massgebliche Tätigkeitsentgelt zu belassen, bis die neue Gewinnstufe gemäss Schema vollständig erreicht ist. Sinkt andererseits das Einkommen, ist das höhere Tätigkeitsentgelt solange zu belassen, bis wieder die nächste untere Gewinnstufe gemäss Schema voll erreicht ist, wobei jedoch das Tätigkeitsentgelt die Höhe der für seine Berechnung ermittelten Gewinngrösse (gem. Ziffer 4) in keinem Fall übersteigen darf.

7. In ausserordentlichen Fällen wird durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-
Lösung getroffen.

8. Die vorliegende Regelung findet erstmals für das Bemessungsjahr 1997 Anwendung. Gleichzeitig werden alle bisherigen diesbezüglichen Vereinbarungen hinfällig.    

Die übrigen Steuerausscheidungsfälle (Fragen von Betriebsstätten, anwendbare Ausscheidungsmethoden, Regelung von Domizilfragen) sowie Doppelbesteuerungsfragen aller Art sind im Bedarfsfall zur gemeinsamen Besprechung den Steuerverwaltungen vorzulegen.

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