Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1 3. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der Land- und Forstwirtschaft (Merkblatt A 2001)
3.1 Normalsätze
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vom Anschaf- fungswert
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vom Buchwert
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Boden Keine Abschreibungen
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Gesamtsatz bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen im Inventar. Die Abschreibung ist nur bis auf den Wert des Bodens zulässig.
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1.5%
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3%
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Meliorationen Entwässerungen, Güterzusammenlegungskosten Erschliessungen (Wege usw.), Rebmauern
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5% 3%
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10% 6%
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Pflanzen Abschreibung ab Vollertrag, die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages aktivierten Kosten bilden den Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung. Reben Obstanlagen
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6% 10%
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12% 20%
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Gebäude Wohnhäuser Gesamtsatz für Gebäude und Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) Ökonomiegebäude Leichtbauten, Schweineställe Geflügelhallen, usw. Silos, Bewässerungen
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1% 2% 3% 5% 5%
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2% 4% 6% 10% 10%
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Mechanische Einrichtungen fest mit den Gebäuden verbundene technische Anlagen, soweit nicht in den Gebäudewerten inbegriffen
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12%
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25%
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Fahrzeuge, Maschinen Bei starker Beanspruchung
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20% 25%
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40% 50%
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3.2 Berechnungsgrundlagen
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten.
3.3 Vieh
In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den Einheitswert gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft. Auf längere Zeit gesehen führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung über die Nutzungszeit.
3.4 Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen
Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen wie Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertungen und dergleichen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 25% bzw. 50% und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 3.1) abgeschrieben werden.
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