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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Selbständigerwerbende
 Landwirtschaft
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
 Verfahren
 Steuerausscheidung
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 Weisungen StG § 25 Nr. 2 

2. Landwirtschaft

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge in der Landwirtschaft richten sich nach dem von der Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden herausgegebenen Merkblatt NL1/2007. Die folgenden Ansätze sind diesem Merkblatt entnommen.

Das Merkblatt NL1/2007 gilt ab Bemessungsjahr 2007.

2.1 Nahrungsmittelbezüge

Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbstvorsorge für die Betriebsleiterfamilie und die Angestellten dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn abgezogen.

Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
        bis 6         6 bis 13         13 bis 18   
  Fr. Fr. Fr. Fr.
In der Regel 960 240 480 720
Ohne Milch 600 145 300 455
Mit Milch, ohne Fleisch 600 145 300 455
Viehloser Betrieb 240 60 120 180

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Werden die Nahrungsmittelbezüge nach den effektiven Mengen gemäss Naturalienheft (siehe LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 Ziff. 3) bewertet, muss die Bewertung zu Marktwerten erfolgen (StG § 23 Abs. 2).

      

2.2 Privatanteile

2.2.1 Privatanteile an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw.

Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diesen Zweck dem Betrieb belastet worden sind:

für den ersten
Erwachsenen
Zuschläge pro
Erwachsenen
Kind
             Fr.                         Fr.                        Fr.            
Überdurchschnittliche
Verhältnisse (1)
3540 900 600
In der Regel 2640 660 420
Sehr einfache Verhältnisse 2100 540 360

(1) entspricht den Zahlen des Merkblattes N1 für Gewerbebetriebe

   

2.2.2 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin und deren Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

2.2.3 Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden.

Ab Steuerperiode 2006 wird der Privatanteil bei pauschaler Ermittlung mit 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr und Fahrzeug.

2.2.4 Privatanteil Pachtzins Pächter/innenwohnung

Ab Steuerperiode 2001 wird bei Pächtern und Pächterinnen landwirtschaftlicher Liegenschaften anstelle des Mietwertes der Pachtzinsanteil für die Pächter/innenwohnung als Privatanteil aufgerechnet. Berechnungsgrundlage bilden die Pachtverträge, sofern ein Pachtzinsanteil Wohnhaus separat ausgemittelt wurde, oder die Schatzungsunterlagen des kantonalen Schatzungsamtes.

Pachtzinsanteil Wohnhaus (für Raumeinheiten des Normalbedarfs):

Pachtvertrag basiert auf Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996
4% vom Ertragswert plus 68% vom Mietwert

Pachtvertrag basiert auf Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004
3% vom Ertragswert plus 85% vom Mietwert (bis 2007)

Pachtvertrag basiert auf Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004
3,5% vom Ertragswert plus 85% vom Mietwert (ab 2008)

    

Beispiel:
Privatanteil Pachtzins Pächter/innen-Wohnung nach Schatzungsanleitung 1996

Bestandteile der Liegenschaft    
    Mietwert   Ertragswert
Scheune / Schweinescheune   Fr. 5'000.--   Fr. 100'000.--
Wohnhaus   Fr. 2'000.--   Fr.   50'000.--
Acker / Wiese   -.--   Fr.   40'000.--
Wald   -.--   Fr.   10'000.--
Total   Fr. 7'000.--   Fr. 200'000.--
         
Privatanteil-Pachtzins:  
Brutto ((Fr. 2'000.-- x 68%) + (Fr. 50'000.-- x 4%))     Fr. 3'360.--
Anzahl Raumeinheiten 7.0  
(8.3 RE -1.0 RE Angestellte - 0.3 RE Büro)  
steuerbar: (Fr. 3'360.-- : 8.3 RE x 7.0 RE)     Fr. 2'833.--

2.2.5 Privatanteil an den Pferdekosten

      2005 ab 2006
Pferdekosten
(Belastung des Familienverbrauchs,
falls sämtliche Leistungen
durch den Betrieb erbracht werden)
Fr. 4'700.--
pro Pferd und Jahr
Fr. 5'500.--
pro Pferd und Jahr
Pferdekosten ohne Arbeit Fr. 2'500.--
pro Pferd und Jahr
Fr. 3'000.--
pro Pferd und Jahr
             
Richtwerte: Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART)    
     

2.3 Naturallohn

2.3.1 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche Angestellte

Erwachsene Frühstück Mittag-
essen
Abend-
esssen
volle Verpflegung
  Fr. Fr. Fr. Fr.
Tag 3.50 10 8 21.50
Monat 105 300 240 645
Jahr 1260 3600 2880 7740
   
Erwachsene Unterkunft Verpflegung
und Unterkunft
 
  Fr. Fr.  
Tag 11.50 33  
Monat 345 990  
Jahr 4140 11880  

Für bis 6-jährige Kinder sind die Ansätze auf 25 %, für bis 13-jährige auf 50 %, für bis 20-jährige auf 80 % zu reduzieren. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, sind hier zusätzlich Fr. 90.-- im Monat bzw. Fr. 1080.-- im Jahr anzurechnen.     

2.3.2 Naturallohnabzug beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin (Selbstkostenabzug)

      Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr.
in der Regel     17 510 6120
           
wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet wird:
      Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr.
      19 570 6840

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem/der Empfänger/in im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen.

Die Kostgeldzahlungen bei Abwesenheit (Ferien, Freitage) können nicht zusätzlich zum Naturallohn abgezogen werden.

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