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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Selbständigerwerbende
 Landwirtschaft
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
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 Weisungen StG § 25 Nr. 2 

Bewertung der Naturalbezüge

1. Selbständigerwerbende

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern richten sich nach den von der Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden herausgegebenen Merkblättern N1/2001 und N1/2007. Die folgenden Ansätze sind mit Ausnahme der pauschalen Ermittlung der Privatanteile an den Autokosten diesen Merkblättern entnommen.

Die in Merkblatt N1/2007 enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre; für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merkblatt N1/2001 massgebend.

Die nachfolgend angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsansätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

1.1 Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen sind sie in der Regel wie folgt zu bewerten:    

a) Bäckereien und Konditoreien      
                   
Merkblatt N1/2001                  
    Erwachsene   Kinder im Alter von ..... Jahren*
        bis 6   über 6-13 über 13-18
    Fr.   Fr.   Fr.   Fr.  
Im Jahr   2940.--   660.--   1320.--   2100.--  
Im Monat     245.--     55.--     110.--     175.--  
                   
Merkblatt N1/2007                  
Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr. Fr.  
Im Jahr 3000.-- 720.-- 1500.-- 2220.--  
Im Monat 250.-- 60.-- 125.-- 185.--  

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; ausserdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise Fr. 800 - 1500 (N1/2001) bzw. Fr. 1500 - 2200 (N1/2007) pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels anzuwenden (vgl. Buchstabe e).

Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel geführt werden, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b) anzuwenden.    

b) Lebensmittelgeschäfte      
             
Merkblatt N1/2001      
  Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr.   Fr.  
Im Jahr 5100.-- 1200.-- 2400.--   3840.--  
Im Monat   425.--   100.--   200.--     320.--  
             
Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 800 - 1'500 pro rauchende Person
             
Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):    
- Frische Gemüse 270.-- 65.-- 135.--   200.--  
- Frische Früchte 270.-- 65.-- 135.--   200.--  
- Fleisch- und Wurstwaren 535.-- 135.-- 270.--   400.--  
             
Merkblatt N1/2007            
Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr.   Fr.  
Im Jahr 5280.-- 1320.-- 2640.--   3960.--  
Im Monat 440.-- 110.-- 220.--   330.--  
       
Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 800 - 1'500 pro rauchende Person
       
Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):      
- Frische Gemüse 300.-- 75.-- 150.--   225.--  
- Frische Früchte 300.-- 75.-- 150.--   225.--  
- Fleisch- und Wurstwaren 500.-- 125.-- 250.--   375.--  

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

c) Milchhandlungen      
       
Merkblatt N1/2001            
  Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr.   Fr.  
  2460.-- 600.-- 1140.--   1740.--  
    205.--   50.--    95.--     145.--  
             
Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):  
- Frische Gemüse 270.-- 65.-- 135.--   200.--  
- Frische Früchte 270.-- 65.-- 135.--   200.--  
- Wurstwaren 200.-- 50.-- 100.--   170.--  
             
Merkblatt N1/2007            
Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr.   Fr.  
  2460.-- 600.-- 1200.--   1800.--  
    205.--   50.-- 100.--   150.--  
     
Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):  
- Frische Gemüse 300.-- 75.-- 150.--   225.--  
- Frische Früchte 300.-- 75.-- 150.--   225.--  
- Wurstwaren 200.-- 50.-- 100.--   150.--  

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reinigungsmittel geführt, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b) anzuwenden. Für Käsereien und Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze.     

d) Metzgereien  
Merkblatt N1/2001        
  Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr. Fr.
Im Jahr 2580.-- 600.-- 1140.-- 1860.--
Im Monat   215.--   50.--    95.--   155.--
         
Merkblatt N1/2007        
  Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr. Fr.
  2760.-- 660.-- 1380.-- 2040.--
  230.-- 55.-- 115.-- 170.--
         
e) Restaurants und Hotels      
Merkblatt N1/2001        
  Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr. Fr.
Im Jahr 6000.-- 1500.-- 2880.-- 4560.--
Im Monat   500.--   125.--   240.--   380.--
         
Merkblatt N1/2007        
  Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*
    bis 6 über 6-13 über 13-18
  Fr. Fr. Fr. Fr.
  6480.-- 1620.-- 3240.-- 4860.--
  540.-- 135.-- 270.-- 405.--

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4) sind gesondert zu bewerten.

Tabakwaren
In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel Fr. 800-1500 (N1/2001) bzw. Fr. 1500 - 2'200 (N1/2007) im Jahr zusätzlich anzurechnen.

1.2 Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

1.3 Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefon usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

Merkblatt N1/2001      
Haushalt
mit 1
Erwachsenen
Zuschlag pro
weiteren
Erwachsenen
Zuschlag
pro Kind
  Fr. Fr. Fr.
Im Jahr 3060.-- 660.-- 420.--
Im Monat   255.--   55.--   35.--
       
       
Merkblatt N1/2007      
Haushalt
mit 1
Erwachsenen
Zuschlag pro
weiteren
Erwachsenen
Zuschlag
pro Kind
  Fr. Fr. Fr.
Im Jahr 3540.-- 900.-- 600.--
Im Monat 295.-- 75.-- 50.--

1.4 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

1.5 Privatanteil an den Autokosten

a)         Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen.

Zu den Betriebskosten in diesem Sinn sind ausser den Fahr- und Unterhaltskosten auch die festen Kosten (Versicherungen, Automobilsteuer, Abschreibung, Garagemiete oder Mietwert der Garage im eigenen Geschäftshause usw.) zu rechnen, ferner die dem Geschäft belasteten Löhne für die Wartung des Fahrzeuges durch das eigene Personal.

Als private Fahrleistung sind ordentlicherweise 5000-12000 km anzunehmen. Wird das Auto wenig, normal oder viel privat benützt, so kann in der Regel mit einer privaten Fahrleistung von 5000, 8500 oder 12000 km gerechnet werden; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auch eine private Fahrleistung von weniger als 5000 oder mehr als 12000 km in Betracht kommen. Eine erhebliche bis hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen bei Auslandreisen, häufigen Fahrten zu auswärts wohnenden Verwandten oder ins Wochenende, zu Ausflügen, zum Sport, auf die Jagd usw., ferner dann, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis besitzen.

b)         Pauschale Ermittlung

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten Fahrzeugs nicht anhand eines Bordbuches genau ausgeschieden werden, ist folgender Privatanteil einzusetzen:

Bis und mit Steuerperiode 2004:
Pro Monat 1% des Katalogpreises, mindestens aber Fr. 3'250.-- pro Jahr

Steuerperiode 2005:
Pro Monat 1% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Ab Steuerperiode 2006:
Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Die pauschale Ermittlung muss im Ergebnis gleichwertig sein wie die Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten. Sofern das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wird bzw. geschäftsmässig nicht begründet ist (z.B. Luxusfahrzeug), können die angefallenen Kosten nicht als Geschäftsaufwand verbucht und dann durch einen pauschalen Privatanteil korrigiert werden. Vielmehr ist die effektive geschäftliche Fahrleistung im Rahmen der geltenden Kilometeransätze (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1) dem Geschäftsaufwand zu belasten. Möglich ist auch die Verbuchung einer angemessenen Kostenpauschale aufgrund einer Schätzung der geschäftsmässig begründeten Fahrkosten.

Diese Regel gilt auch im beteiligungsrechtlichen Verhältnis zwischen Anteilsinhaber bzw. -inhaberin und Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

   

1.6 Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Angestellten

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht zu den für die Angestellten geltenden Pauschalansätzen. Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf Grund eines sogenannten Haushaltskontos ermittelt, so können für die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezogen werden:

Merkblatt N1/2001        
     Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr.
Im Gastwirtschaftsgewerbe 15.-- 450.-- 5400.--
In andern Gewerben 16.-- 480.-- 5760.--
         
Merkblatt N1/2007        
     Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr.
Im Gastwirtschaftsgewerbe 16.-- 480.-- 5760.--
In andern Gewerben 17.-- 510.-- 6120.--

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

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