Weisungen StG § 25 Nr. 5.5 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben
1. Ausgangslage gemäss Vertragsbestimmungen
- Die Darlehen werden zinslos gewährt.
- Der Destinatär oder die Destinatärin hat eine ökologisch ausgeglichene Bewirtschaftstruktur zu fördern und zu erhalten.
- Das Darlehen ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündbar.
- Das Darlehen ist jedenfalls nominal zur Rückzahlung fällig bei Aufgabe des Betriebs. Auch bei Betriebsübergaben innerhalb der Familie. Eine Vereinbarung über die Fortsetzung ist möglich.
- Eine Kündigung des Darlehens ist vorgesehen, wenn sich die finanzielle Lage des Destinatärs oder der Destinatärin erheblich oder durch Verkauf von Land verbessert.
- Bei Missachtung des Vertrags, insbesondere der ökologischen Bewirtschaftungsstruktur, wird das Darlehen ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig.
- Das Darlehen wird sichergestellt durch eine Grundpfandverschreibung in der Höhe des Darlehens.
- Die Darlehen sind in der Regel innerhalb von 10 bis 20 Jahren zu amortisieren. Wird seitens der Stiftung keine Amortisation verlangt und das Darlehen innert 25 Jahren seit Unterzeichnung des Vertrags nicht gekündigt, so verzichtet die Stiftung auf jegliche Rückzahlung.
2. Steuerliche Behandlung des Darlehensverzichts
Erfüllt der Destinatär oder die Destinatärin die Darlehensvertragsbedingungen, verzichtet die Stiftung auf die Darlehensrückzahlung. Der Verzicht erfolgt erst nach 25 Jahren. Ein steuerlich relevanter Tatbestand ergibt sich somit erst nach 25 Jahren, auf den Tag des Darlehensverzichts.
Der Erlass von Geschäftsschulden bedeutet einen Vermögensstandsgewinn und muss im Einkommen erfasst werden (§ 25 StG; vgl. Steuerrevue, Bd. 16 S. 512; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vorbemerkungen zu den §§ 19 - 32 N 14; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 83 N 23; Kaufmann, Die steuerliche Behandlung des Schuldenerlasses, N 399).
Die steuerliche Erfassung der erlassenen Darlehen kann bei einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten führen, da der ganze Einkommenszufluss (Darlehensverzicht) auf einmal zur Besteuerung gelangt. Da die Steuerpflichtigen jedoch bereichert sind und der Mittelzufluss im Falle eines definitiven Darlehensverzichtes der Stiftung effektiv (nicht rechtlich) vor 25 Jahren erfolgte, haben sie während der Laufzeit des Darlehens zu planen, wie sie der dannzumaligen Steuerverpflichtung nachkommen können. Da die Steuerpflichtigen die steuerliche Bedeutung der Darlehensbestimmungen von den Steuerbehörden bei der erstmaligen Deklaration des Darlehens und durch die Stiftung selbst mitgeteilt erhalten, werden sie in der Lage sein, entweder die notwendigen Rücklagen für die dannzumalige steuerliche Verpflichtung zu tätigen bzw. eine der nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung zu nutzen. Ein Steuererlass im Sinne von § 200 des Steuergesetzes wird nicht gewährt werden können.
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