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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Ausgangslage / Darlehenverzicht
 Milderung von Härten
 Übergangsregelung / Abzinsungsfaktoren
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
 Verfahren
 Steuerausscheidung
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.5 

3. Möglichkeiten der Milderung von Härten (zeitliche Verschiebung der Steuerbelastung)

Die nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung des Darlehensverzichtes sollen dazu dienen, die Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, die steuerliche Belastung zeitlich zu verschieben. Es sind dies freiwillige Lösungen, die jedoch nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausfallen, falls einmal ein Darlehen zurückbezahlt werden muss.

Variante 1

Der Destinatär oder die Destinatärin versteuert als Einkommen ab Darlehenserhalt bis zum Darlehenserlass jährliche "Amortisationsquoten". Das in der Bilanz (buchungstechnisch) aktivierte Schuldberichtigungskonto muss im Vermögen nicht erfasst werden. Das Darlehen ist zu passivieren. Der jeweilige Buchungssatz lautet: "Schuldberichtigungskonto an Ertrag".
Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden.

Beispiel:
Darlehen Fr. 100'000.-, jährliche Amortisationsquote = Fr. 100'000.-- : 25 = Fr. 4'000.--

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.

Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.      

Variante 2

Anstatt den Gewinn jährlich bis zum Darlehensverzicht ratenweise vorzubesteuern, besteht die Möglichkeit, einmalig vor dem definitiven Darlehensverzicht abzurechnen. Zur Besteuerung gelangen in diesem Fall der um die restliche Laufzeit abgezinste Darlehensbetrag. Der Abzinsungssatz beträgt 3,5 %. Der Betrag gelangt zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Besteuerung. Die Steuerpflicht muss während einer ganzen Steuerperiode bestehen.

Der Betrag ist einem Schuldberichtigungskonto gutzuschreiben, das im Vermögen nicht erfasst werden muss. Dieses Konto ist jährlich um die Differenz der Abzinsung zu erhöhen. Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden. Das Darlehen ist zu passivierten.

Beispiel:
Darlehen Fr. 100'000.-, Beginn 1999.

Die Restlaufzeit beträgt 2009 noch 15 Jahre. Der Abzinsungsfaktor beträgt 0,596891 (vgl. Ziff. 5 hinten). Der abgezinste Betrag beträgt Fr. 59'689.-- und gelangt in der Steuerperiode 2009 mit dem übrigen Einkommen zur Besteuerung.

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.

Falls das Darlehen gekündigt wird und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.

Variante 3

Zinsfreie Darlehen mit Rückforderungsverzicht können wie Subventionen behandelt werden:

  • Es handelt sich um einen ausserordentlichen Zufluss geschäftlicher Mittel
  • In der Bilanz müssen die vollen Anlagekosten erscheinen
  • Es kann eine ausserordentliche Abschreibung (Einmalabschreibung) vorgenommen werden
  • Die ausserordentliche Abschreibung ist maximal so hoch wie das Darlehen
  • Die ausserordentliche Abschreibung wird zu den kumulierten Abschreibungen addiert
  • Die ausserordentliche Abschreibung ist auf den Aktiven in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

bei einem Betrag an ein Einzelobjekt:

1. auf den Gebäuden (Wohnhaus oder Ökonomiegebäude)
2. auf dem Boden: Wertkorrekturen nur im Ausnahmefall (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).

bei einem Betrag an den Erwerb eines Gesamtbetriebes:

1. im Verhältnis der Anteile des einzelnen Landgut-Aktivums (in der Regel nur Bauten) am gesamten Kaufpreis. Aufschlüsselung dieses Kaufpreises in der Regel nach dem jeweiligen Ertragswertanteil oder nach individueller Verkehrswertschatzung.
2. Wertkorrektur auf dem Boden: siehe oben.

  • Das Darlehen ist nicht als Schuld zu führen; es ist als Eventualverpflichtung zu vermerken.
  • Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, ist im Umfang der früheren Einmalabschreibung der Betrag zu aktivieren. Die kumulierten Abschreibungen sind in diesem Umfang zu reduzieren.

    

Beispiel 1 (Gesamtbetrieb)
abschreibbare Aktiven höher als Darlehen  
Fläche 16 ha
Erwerbspreis Fr. 800'000.--
Ertragswert Fr. 360'000.--
Eigenmittel Fr. 250'000.--
Hypotheken Fr. 450'000.--
Zinsfreies Darlehen der Stiftung
(mit Rückforderungsverzicht)
Fr. 100'000.--
         
Landgut-Aktiven Ertragswertanteile Verkehrswertanteile
  Fr. % Fr. %
   
Wohnhaus 92'000.-- 25.5 170'000.-- 21.25
Ökonomiegebäude 124'000.-- 34.5 230'000.-- 28.75
Boden 144'000.-- 40.0 400'000.-- 50.0
Total 360'000.-- 100.0 800'000.-- 100.0

  • Kontrollrechnung Bodenpreise:
    Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).
Ertragswertanteil      Verkehrswertanteil
Boden       Fr.   144’000.-- Fr.  400’000.--
(25’000.- /ha LN oder Fr. 2.50/m2)

Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von Fr. 2.50 pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.      

Landgut-
Aktiven
Verkehrs-
wertanteile
Einmalab-
schreibung
Buchwert nach
Einmalabschreibung
  Fr. in % Fr. in % Fr.
           
Wohnhaus 170'000.-- 42.6 42'500.-- 42.6 127'500.--
Ökonomiegebäude 230'000.-- 57.4 57'500.-- 57.4 172'500.--
Boden 400'000.-- 0.0 0.-- 0.0 400'000.--
Total 800'000.-- 100.0 100'000.-- 100.0 700'000.--

Beispiel 2 (Einzelobjekt)
abschreibbare Aktiven tiefer als Darlehen  
Fläche 6 ha
Erwerbspreis Fr. 160’000.--
Ertragswert Fr. 40'000.--
Eigenmittel Fr. 70’000.--
Hypothek Fr. 40'000.--
Zinsfreies Darlehen der Stiftung
(mit Rückforderungsverzicht)
Fr. 50’000.--
   
         
Landgut-Aktiven Ertragswertanteile Verkehrswertanteile
  Fr.   Fr.  
Ökonomiegebäude 20‘000.-- 50% 40'000.-- 25%
Boden 20'000.-- 50% 120'000.-- 75%
Total 40'000.-- 100% 160'000.-- 100%

  • Kontrollrechnung Bodenpreise
    Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf. (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).

Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von Fr. 2.-- pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.

Landgut-
Aktiven
Verkehrs-
wertanteile
Einmalab-
schreibung
Buchwert nach
Einmalabschreibung
  Fr.   Fr.   Fr.
           
Ökonomiegebäude 40'000.--   39'999.--   1.--
Boden 120'000.--   0.--   120'000.--
Total 160'000.--   39'999.--   120'001.--

Nicht abgeschriebener Anteil am Darlehen Fr. 10'001.--. Dieser Betrag kann steuerlich nach Variante 1 oder 2 behandelt werden.

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