Weisungen StG § 25 Nr. 5.5 3. Möglichkeiten der Milderung von Härten (zeitliche Verschiebung der Steuerbelastung)
Die nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung des Darlehensverzichtes sollen dazu dienen, die Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, die steuerliche Belastung zeitlich zu verschieben. Es sind dies freiwillige Lösungen, die jedoch nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausfallen, falls einmal ein Darlehen zurückbezahlt werden muss.
Variante 1
Der Destinatär oder die Destinatärin versteuert als Einkommen ab Darlehenserhalt bis zum Darlehenserlass jährliche "Amortisationsquoten". Das in der Bilanz (buchungstechnisch) aktivierte Schuldberichtigungskonto muss im Vermögen nicht erfasst werden. Das Darlehen ist zu passivieren. Der jeweilige Buchungssatz lautet: "Schuldberichtigungskonto an Ertrag". Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden.
Beispiel: Darlehen Fr. 100'000.-, jährliche Amortisationsquote = Fr. 100'000.-- : 25 = Fr. 4'000.--

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.
Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.
Variante 2
Anstatt den Gewinn jährlich bis zum Darlehensverzicht ratenweise vorzubesteuern, besteht die Möglichkeit, einmalig vor dem definitiven Darlehensverzicht abzurechnen. Zur Besteuerung gelangen in diesem Fall der um die restliche Laufzeit abgezinste Darlehensbetrag. Der Abzinsungssatz beträgt 3,5 %. Der Betrag gelangt zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Besteuerung. Die Steuerpflicht muss während einer ganzen Steuerperiode bestehen.
Der Betrag ist einem Schuldberichtigungskonto gutzuschreiben, das im Vermögen nicht erfasst werden muss. Dieses Konto ist jährlich um die Differenz der Abzinsung zu erhöhen. Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden. Das Darlehen ist zu passivierten.
Beispiel: Darlehen Fr. 100'000.-, Beginn 1999.
Die Restlaufzeit beträgt 2009 noch 15 Jahre. Der Abzinsungsfaktor beträgt 0,596891 (vgl. Ziff. 5 hinten). Der abgezinste Betrag beträgt Fr. 59'689.-- und gelangt in der Steuerperiode 2009 mit dem übrigen Einkommen zur Besteuerung.

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.
Falls das Darlehen gekündigt wird und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.
Variante 3
Zinsfreie Darlehen mit Rückforderungsverzicht können wie Subventionen behandelt werden:
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Es handelt sich um einen ausserordentlichen Zufluss geschäftlicher Mittel
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In der Bilanz müssen die vollen Anlagekosten erscheinen
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Es kann eine ausserordentliche Abschreibung (Einmalabschreibung) vorgenommen werden
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Die ausserordentliche Abschreibung ist maximal so hoch wie das Darlehen
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Die ausserordentliche Abschreibung wird zu den kumulierten Abschreibungen addiert
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Die ausserordentliche Abschreibung ist auf den Aktiven in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
bei einem Betrag an ein Einzelobjekt:
bei einem Betrag an den Erwerb eines Gesamtbetriebes:
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1.
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im Verhältnis der Anteile des einzelnen Landgut-Aktivums (in der Regel nur Bauten) am gesamten Kaufpreis. Aufschlüsselung dieses Kaufpreises in der Regel nach dem jeweiligen Ertragswertanteil oder nach individueller Verkehrswertschatzung.
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2.
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Wertkorrektur auf dem Boden: siehe oben.
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Das Darlehen ist nicht als Schuld zu führen; es ist als Eventualverpflichtung zu vermerken.
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Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, ist im Umfang der früheren Einmalabschreibung der Betrag zu aktivieren. Die kumulierten Abschreibungen sind in diesem Umfang zu reduzieren.
Beispiel 1 (Gesamtbetrieb)
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abschreibbare Aktiven höher als Darlehen
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Fläche
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16 ha
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Erwerbspreis
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Fr.
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800'000.--
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Ertragswert
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Fr.
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360'000.--
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Eigenmittel
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Fr.
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250'000.--
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Hypotheken
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Fr.
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450'000.--
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Zinsfreies Darlehen der Stiftung (mit Rückforderungsverzicht)
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Fr.
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100'000.--
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Landgut-Aktiven
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Ertragswertanteile
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Verkehrswertanteile
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Fr.
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%
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Fr.
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%
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Wohnhaus
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92'000.--
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25.5
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170'000.--
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21.25
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Ökonomiegebäude
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124'000.--
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34.5
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230'000.--
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28.75
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Boden
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144'000.--
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40.0
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400'000.--
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50.0
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Total
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360'000.--
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100.0
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800'000.--
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100.0
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-
Kontrollrechnung Bodenpreise:
Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).
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Ertragswertanteil
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Verkehrswertanteil
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Boden
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Fr. 144’000.--
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Fr. 400’000.-- (25’000.- /ha LN oder Fr. 2.50/m2)
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Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von Fr. 2.50 pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.
Landgut- Aktiven
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Verkehrs- wertanteile
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Einmalab- schreibung
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Buchwert nach Einmalabschreibung
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Fr.
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in %
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Fr.
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in %
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Fr.
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Wohnhaus
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170'000.--
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42.6
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42'500.--
|
42.6
|
127'500.--
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Ökonomiegebäude
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230'000.--
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57.4
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57'500.--
|
57.4
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172'500.--
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Boden
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400'000.--
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0.0
|
0.--
|
0.0
|
400'000.--
|
|
Total
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800'000.--
|
100.0
|
100'000.--
|
100.0
|
700'000.--
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Beispiel 2 (Einzelobjekt)
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abschreibbare Aktiven tiefer als Darlehen
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Fläche
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6 ha
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Erwerbspreis
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Fr.
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160’000.--
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Ertragswert
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Fr.
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40'000.--
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Eigenmittel
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Fr.
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70’000.--
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Hypothek
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Fr.
|
40'000.--
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Zinsfreies Darlehen der Stiftung (mit Rückforderungsverzicht)
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Fr.
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50’000.--
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Landgut-Aktiven
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Ertragswertanteile
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Verkehrswertanteile
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Fr.
|
|
Fr.
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Ökonomiegebäude
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20‘000.--
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50%
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40'000.--
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25%
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Boden
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20'000.--
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50%
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120'000.--
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75%
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Total
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40'000.--
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100%
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160'000.--
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100%
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-
Kontrollrechnung Bodenpreise
Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf. (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).
Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von Fr. 2.-- pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.
Landgut- Aktiven
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Verkehrs- wertanteile
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Einmalab- schreibung
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Buchwert nach Einmalabschreibung
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Fr.
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|
Fr.
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Fr.
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Ökonomiegebäude
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40'000.--
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39'999.--
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|
1.--
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Boden
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120'000.--
|
|
0.--
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|
120'000.--
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Total
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160'000.--
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39'999.--
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120'001.--
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Nicht abgeschriebener Anteil am Darlehen Fr. 10'001.--. Dieser Betrag kann steuerlich nach Variante 1 oder 2 behandelt werden.
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