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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
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 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 1 

Ersatzbeschaffungen

1. Grundsätzliches

Nach § 37 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigen Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens.

Betriebsnotwendiges Anlagevermögen sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebes dienen und die ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses nicht veräussert werden können.

Keine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn der neu angeschaffte Vermögenswert Bedürfnisse in einem anderen Betrieb deckt, die nicht durch das Ausscheiden des ersetzten Wirtschaftsgutes entstanden sind. Somit kann auch die Ersatzbeschaffung eines ganzen Betriebes durch einen neuen Betrieb nicht steuerneutral durchgeführt werden (z.B. Café gegen Elektrogeschäft; BGE vom 19.12.1986 i.S. P.Z. in nStp 41, 77). Ebenfalls keine Ersatzbeschaffung ist anzunehmen, wenn ein Betriebszweig veräussert und ein völlig neuer (u.U. unter Änderung des Unternehmenszwecks) eröffnet wird.

Steuerneutrale Ersatzbeschaffungen in der Landwirtschaft sind grundsätzlich möglich in land- und forstwirtschaftlich geschätzten Grundstücken sowie Maschinen (nur Urproduktion) des Geschäftsvermögens. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens. Nicht steuerneutral sind namentlich folgende Ersatzbeschaffungen: Maschinen für Nebenerwerb, Investitionen für Liebhaberei, Zimmereigebäude.

2. Gleiche Funktion

Die Funktionsgleichheit des Ersatzobjektes ist ab Steuerperiode 2011 nicht mehr Voraussetzung.

3. Ersatzbeschaffungsfrist

Die Ersatzbeschaffung hat in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu erfolgen. Bei begründeter Verzögerung der Ersatzbeschaffung kann eine längere Frist zugestanden werden, wenn die geforderte Betriebsnotwendigkeit der Ersatzbeschaffung gegeben ist. Die Vorausbeschaffung des Ersatzgutes ist grundsätzlich innerhalb der genannten Frist ebenfalls möglich.

4. Verbuchung

Wird das Ersatzgut im gleichen Geschäftsjahr beschafft, sind die stillen Reserven buchtechnisch so auf das Ersatzgut zu übertragen, dass das Ersatzgut durch sofortige Herabsetzung des Buchwertes dem veräusserten Gut gleichgestellt wird. Liegen die Anschaffungskosten des Ersatzgutes über dem Verkaufserlös, können sämtliche stillen Reserven auf das Ersatzgut übertragen werden. Liegen die Wiederbeschaffungskosten unter dem Veräusserungserlös, erfolgt eine (teilweise) steuerbare Realisation von stillen Reserven.

Beispiel:

X verkauft 2001 eine Maschine für 1 Mio. Franken. Der Buchwert der veräusserten Maschine beträgt 0,4 Mio. Franken. Im selben Jahr kauft X eine Ersatzmaschine für 0,8 Mio. Franken. Im Umfang des reinvestierten Teils von 0,4 Mio. Franken (Kaufpreis Ersatzmaschine ./. Buchwert der veräusserten Maschine) kann der Erlös bei der Ersatzmaschine sofort abgeschrieben werden. Im Umfang des übersteigenden Teils von 0,2 Mio. Franken (Verkaufserlös ./. Kaufpreis Ersatzmaschine) wird 2001 ein steuerbarer Gewinn realisiert.

Erfolgt die Ersatzbeschaffung in einem späteren Geschäftsjahr, ist eine Ersatzbeschaffungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Erfolgt später keine entsprechende Ersatzbeschaffung, ist diese Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen.     

Beispiel:

Ersatz einer Produktionsanlage:
Buchwert vor Ersatz 1.1.2002 3'000
Verkaufspreis alte Anlage 29.11.2002 4'600
Kaufpreis neue Anlage 15.2.2003 3'800

  Konto Produktionsanlagen Ersatzbeschaffungskonto
2002 2003 2002 2003
Eingangsbilanz
- Verkauf alte Anlage 2002
+ Ausbuchung Buchgewinn an
Ersatzbeschaffungskonto

+ Kauf neue Anlage 2003
- Abschreibung auf ursprüng-
lichen Buchwert, über Er-
satzbeschaffungskonto
3000 S
- 4600 H
1600 S
0




3800 S

- 800 H
0

- 1600 H
- 1600 H






- 800 S
Ausbuchung nicht reinvestierte
stille Reserven an Erfolgsrechnung
      800 S
Schlussbilanz 0 3000 S - 1600 H 0

Der Buchwert der Produktionsanlage gemäss Schlussbilanz 31.12.2003 entspricht dem Ausgangswert vor der Ersatzbeschaffung am 1.1.2002.

Der Saldo des Ersatzbeschaffungskontos per 31.12.2002 wird als Rücklage ausgewiesen. Es erfolgt keine Besteuerung als Einkommen/Gewinn und Vermögen/Kapital.

Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Verbuchung bei Veräusserungen von Anlagegegenständen und ermöglicht den Übertrag des Saldos des Ersatzbeschaffungskontos in den Abschluss. Es erfordert jedoch die Berechnung des Buchgewinns bei der Veräusserung des ursprünglichen Objekts, wenn mehrere Anlagegüter auf dem gleichen Konto aktiviert sind.

Mit Rücksicht auf die gezeigten Konsequenzen, welche sich aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergeben, empfiehlt sich die Abwicklung über ein Ersatzbeschaffungskonto immer dann, wenn der Zeitpunkt des Ersatzes unsicher ist (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 48 f.).

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