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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
 Verfahren
 Steuerausscheidung
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 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 1 

Gesetzliche Rückstellung

1. Ersatzbeschaffungs-Rückstellungen

Gesetzliche Grundlage:
Art. 30 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 DBG; § 37 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 StG

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.

Als "angemessene Frist" zur zweckentsprechenden Verwendung der Rückstellung gilt ein zeitlicher Rahmen von zwei Jahren. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn Steuerpflichtige Umstände nachweisen, welche nicht durch sie zu verantworten sind (Bewilligungsverfahren o.ä.; vgl. auch LU StB Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1).

2. Forschungsrücklagen

Gesetzliche Grundlage:
Art. 29 Abs. 1d und Art. 63 Abs. 1d DBG; § 36 Abs. 2 und § 77 Abs. 2 StG

Die jährliche Einlage darf 10 % des steuerbaren Gewinnes nicht übersteigen; der gesamte Rücklagenbetrag darf die Summe von einer Million Franken nicht übersteigen. Das Unternehmen muss die Ernsthaftigkeit seiner Absichten plausibel darlegen, seinen Finanzierungsplan einhalten und innert angemessener Frist nach Erreichung des Höchstbetrages den in Aussicht genommenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag an Dritte erteilen.

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