Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnung
1. Grundsätze
Für die Landwirtschaft gilt die steuerliche Aufzeichnungspflicht gemäss § 146 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG.
Im bäuerlichen Familienbetrieb fallen Produktions- und Verbrauchsort zusammen. Unternehmen und Privatbereich greifen somit eng ineinander. Aus diesem Grund müssen in der Buchhaltung/Aufzeichnung nebst dem Landwirtschaftsbetrieb auch allfällige Nebengeschäfte sowie Einnahmen und Ausgaben im privaten Bereich erfasst werden. Nur so ist es möglich, den Geld- und Naturalverkehr sowie die Vermögensveränderungen lückenlos zu erfassen. Es ist dabei eine klare Trennung insbesondere folgender Bereiche notwendig.
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Verpflegung und Logis von Angestellten im Haushalt der Betriebsleiterfamilie
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Naturalverkehr - Umfang und Erfassung hängt von der gewählten Buchhaltungsform ab. In der Finanz-/Steuerbuchhaltung werden nur die ausserbetrieblichen Naturallieferungen gebucht wie z.B. Milch, Fleisch, Obst an Haushalt/Privat. In der betriebswirtschaftlichen Buchhaltung (DfE-Buchhaltung; DfE = Direktkostenfreier Ertrag) werden aber auch die innerbetrieblichen Naturallieferungen verbucht wie z.B. Gerste oder Mais an Schweinehaltung usw.
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Aufwendungen für Auto, Strom, Telefon, Heizung, Wasser, Reinigungsmaterial usw., die sowohl den Landwirtschaftsbetrieb und den Privatbereich betreffen, müssen über sogenannte Vermittlungskonti gebucht und aufgeteilt werden (Zuteilung nach effektivem Aufwand oder aufgrund von Normzahlen).
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Angestellte, die sowohl für den Geschäftsbetrieb als auch für den Haushalt und Privat arbeiten: Aufteilung der Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund der in den einzelnen Bereichen geleisteten Arbeiten.
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Vgl. dazu LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2.
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