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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Zuordnung Geschäfts- oder Privatvermögen
 Veräusserung
 Überführung ins Privatvermögen
 Abschreibungen / Aufschub Kapitalbesteuerung
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 

2. Veräusserung

Im Unterschied zum Geschäftsvermögen nichtlandwirtschaftlicher Betriebe unterliegen die geschäftlichen Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zu der Höhe der Anlagekosten (ohne Abzug allfälliger Subventionen) der Besteuerung (§ 25 Abs. 4 StG und Art. 18 Abs. 4 DBG). Damit werden die wieder eingebrachten Abschreibungen, die zuvor das Einkommen verminderten, diesem wieder zugezählt und zur Besteuerung gebracht. Der Gewinn ist AHV-pflichtig.

Die Besteuerung der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungspreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt nach den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes (§1 Abs. 2 Ziff. 1). Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Gewinn steuerfrei.

Bei der Überführung ins Privatvermögen fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Bei einer späteren Veräusserung wird über die Differenz Anlagewert / Verkehrswert über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Damit gewährleistet das Steuergesetz eine lückenlose Besteuerung der Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

2.1 Hofübernahme innerhalb der Familie

Bei Hofübernahme innerhalb der Familie können die bisherigen Buchwerte durch den Übernehmer bzw. die Übernehmerin weitergeführt werden. In diesem Fall werden jedoch auch die nachgeführten Abschreibungen mitübernommen.

Werden die bisherigen Buchwerte nicht übernommen, kann die Aktivierung in der Eingangsbilanz der Käuferschaft zu den Gestehungskosten erfolgen. Die Verkäuferschaft hat dann auf der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten (wiedereingebrachte Abschreibungen) die Einkommenssteuer zu entrichten, soweit dieser Betrag kleiner als der Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) ist. Die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen im vorgenannten Ausmass hat selbst dann zu erfolgen, wenn der Verkaufspreis tiefer liegt als der Buchwert, da regelmässig nicht der wirkliche Wert der Aktiven realisiert wird (vgl. Kreisschreiben der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (neu Schweizerische Steuerkonferenz) vom 15. Juni 1995 Ziff. 6). Mit der Übergabe geht damit regelmässig eine Privatentnahme einher. Bei der Überführung ins Privatvermögen entspricht der Überführungswert dem Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB). Insoweit sind wieder eingebrachte Abschreibungen unabhängig vom vereinbarten Übernahmepreis abzurechnen. Eine Besteuerung wiedereingebrachter Abschreibungen kann vermieden werden, wenn sich die übernehmende Person mittels Revers verpflichtet, auch die bereits erfolgten Abschreibungen zu übernehmen und bei Realisation steuerlich abzurechnen.

Übersteigt der Kaufpreis bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.

2.2 Verkauf einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft an einen Familienangehörigen, dem diese als Privatvermögen dient

Beim Verkäufer bzw. der Verkäuferin wird ein Verkauf unter dem Verkehrswert als Privatentnahme betrachtet. Massgebend für die Berechnung des Liquidationsgewinns (kumulierte Abschreibungen) sind nach § 25 Abs. 4 StG die Anlagekosten (max. aber der höchstzulässige Preis nach Art. 66 BGBB) der Liegenschaft (und nicht der vereinbarte Kaufpreis).

Übersteigt der Kaufpreis die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.

2.3 Liegenschaftshandel

Liegenschaftsgewinne von in der Landwirtschaft tätigen Personen, die ihre bisher selbst bewirtschaftete Liegenschaft oder Teile davon parzellieren (auch inkl. Erschliessung) und Baugrundstücke verkaufen, unterstehen der Grundstückgewinnsteuer (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG). Erstellt eine solche Person indessen selber Bauten oder beteiligt sie sich an einer Überbauung im Rahmen eines Konsortiums, sind die Liegenschaftsgewinne mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

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