Weisungen StG § 25 Nr. 5.2 Lidlohn
Nach Art. 334 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.
1. Voraussetzungen
Für das Vorliegen eines Lidlohnanspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Das mitarbeitende, mündige (Gross-) Kind erhält keinen angemessenen Lohn.
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Das Entgelt erfolgt in Form von freier Kost, Logis, Wäschebesorgung inkl. Bekleidung, Arzt- und Zahnarztkosten, Weiterbildung, Reisen, Ferien, Autobenützung, Versicherungen, Steuern.
(Diese Aufwände / Kosten werden nicht dem Betrieb belastet)
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Gemeinsamer Haushalt (Gross-) Eltern - Lidlohnberechtigte.
2. Geltendmachung
Der Lidlohnanspruch kann nach Art. 334bis ZGB bei folgenden Gelegenheiten geltendgemacht werden:
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Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (z.B. infolge Wegzug oder Heirat)
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Verkauf oder Verpachtung der Liegenschaft
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Pfändung oder Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin
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Tod des Schuldners oder der Schuldnerin spätestens bei der Erbteilung
3. Umfang
Der Lidlohnanspruch besteht aus der Differenz zwischen dem Wert der Leistungen des Kindes und dem Umfang der von den Eltern aufgebrachten Mitteln. Es handelt sich dabei um jenen Betrag, den der Lidlohnberechtigte oder die Lidlohnberechtigte bei Auszahlung eines angemessenen Barlohnes hätte sparen können.
Der Anspruch entsteht ab Mündigkeitsalter. Als Mündigkeitsalter gilt
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bis 31.12.1995 das 20. Altersjahr (1975) bzw.
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ab 01.01.1996 das 18. Altersjahr (1988)
In der Praxis werden Lidlohnansprüche vor allem bei Liegenschafts- und Inventarverkäufen vereinbart. Die entsprechenden Angaben findet man bei der Finanzierung unter den Begriffen:
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Lidlohn, Betriebszuschüsse, Schenkungen, die nicht ausgleichspflichtig sind
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verdeckte Vereinbarung (Tieferbewertung des Inventars oder Kaufpreises)
In der Regel gelten die Richtwerte des Schweizerischen Bauernverbandes. Abweichungen sind nur bei entsprechendem Nachweis durch den Steuerpflichtigen oder die Steuerpflichtige möglich (z.B. Lebensaufwand).
Barlohnansätze sind anzuwenden, falls die lidlohnberechtigte Person selbst für ihre persönlichen Aufwendungen aufkommt.
Lidlohnansätze sind anzuwenden, falls der Lidlohnschuldner oder die Lidlohnschuldnerin die Kosten der persönlichen Aufwendungen der lidlohnberechtigten Person trägt.
4. Steuerliche Behandlung
Die im Zusammenhang mit Hofübernahmen verrechneten Lidlöhne werden bei den Berechtigten in der offenen Veranlagung versteuert, wobei zwischen steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen unterschieden werden muss.
Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann die anfallenden AHV-Beiträge im betreffenden Jahr als Aufwand geltend machen.
Beispiel: Ein Kind erhält zur Abgeltung des Lidlohnanspruches für geleistete Arbeit während 8 Jahren einen Betrag von Fr. 44'800.--.
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Steuerbares Einkommen
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Lidlohn
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Fr. 44'800.-
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Übriges durchschnittliches Einkommen
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Fr. 26’000.-
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Steuerbares Einkommen
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Fr. 70'800.-
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Bestimmung des Steuersatzes
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Lidlohn pro Jahr berechnet (Fr. 44'800/8)
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Fr. 5'600.-
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Übriges durchschnittliches Einkommen
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Fr. 26'000.-
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Satzbestimmendes Einkommen
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Fr. 31'600.-
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