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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.2 

Lidlohn

Nach Art. 334 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.

1. Voraussetzungen

Für das Vorliegen eines Lidlohnanspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das mitarbeitende, mündige (Gross-) Kind erhält keinen angemessenen Lohn.
  • Das Entgelt erfolgt in Form von freier Kost, Logis, Wäschebesorgung inkl. Bekleidung, Arzt- und Zahnarztkosten, Weiterbildung, Reisen, Ferien, Autobenützung, Versicherungen, Steuern.
    (Diese Aufwände / Kosten werden nicht dem Betrieb belastet)
  • Gemeinsamer Haushalt (Gross-) Eltern - Lidlohnberechtigte.

2. Geltendmachung

Der Lidlohnanspruch kann nach Art. 334bis ZGB bei folgenden Gelegenheiten geltendgemacht werden:

  • Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (z.B. infolge Wegzug oder Heirat)
  • Verkauf oder Verpachtung der Liegenschaft
  • Pfändung oder Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin
  • Tod des Schuldners oder der Schuldnerin spätestens bei der Erbteilung

3. Umfang

Der Lidlohnanspruch besteht aus der Differenz zwischen dem Wert der Leistungen des Kindes und dem Umfang der von den Eltern aufgebrachten Mitteln. Es handelt sich dabei um jenen Betrag, den der Lidlohnberechtigte oder die Lidlohnberechtigte bei Auszahlung eines angemessenen Barlohnes hätte sparen können.

Der Anspruch entsteht ab Mündigkeitsalter. Als Mündigkeitsalter gilt

  • bis 31.12.1995 das 20. Altersjahr (1975) bzw.
  • ab 01.01.1996 das 18. Altersjahr (1988)

In der Praxis werden Lidlohnansprüche vor allem bei Liegenschafts- und Inventarverkäufen vereinbart. Die entsprechenden Angaben findet man bei der Finanzierung unter den Begriffen:

  • Lidlohn, Betriebszuschüsse, Schenkungen, die nicht ausgleichspflichtig sind
  • verdeckte Vereinbarung (Tieferbewertung des Inventars oder Kaufpreises)

In der Regel gelten die Richtwerte des Schweizerischen Bauernverbandes. Abweichungen sind nur bei entsprechendem Nachweis durch den Steuerpflichtigen oder die Steuerpflichtige möglich (z.B. Lebensaufwand).

Barlohnansätze sind anzuwenden, falls die lidlohnberechtigte Person selbst für ihre persönlichen Aufwendungen aufkommt.

Lidlohnansätze sind anzuwenden, falls der Lidlohnschuldner oder die Lidlohnschuldnerin die Kosten der persönlichen Aufwendungen der lidlohnberechtigten Person trägt.

4. Steuerliche Behandlung

Die im Zusammenhang mit Hofübernahmen verrechneten Lidlöhne werden bei den Berechtigten in der offenen Veranlagung versteuert, wobei zwischen steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen unterschieden werden muss.

Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann die anfallenden AHV-Beiträge im betreffenden Jahr als Aufwand geltend machen.

Beispiel:
Ein Kind erhält zur Abgeltung des Lidlohnanspruches für geleistete Arbeit während 8 Jahren einen Betrag von Fr. 44'800.--.

Steuerbares Einkommen
          Lidlohn Fr. 44'800.-
  Übriges durchschnittliches Einkommen Fr. 26’000.-
  Steuerbares Einkommen Fr. 70'800.-
                 
Bestimmung des Steuersatzes
          Lidlohn pro Jahr berechnet (Fr. 44'800/8)    Fr.   5'600.-
  Übriges durchschnittliches Einkommen Fr. 26'000.-
  Satzbestimmendes Einkommen Fr. 31'600.-

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