Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 3. Mindestanforderungen an Buchhaltungen
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Inventar
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Erfassung aller Vermögensbestandteile am Bilanzstichtag: Finanzvermögen wie Kasse, Bank und Postcheck, Transitorische Aktiven, Vieh, Vorräte, Debitoren, Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, Gebäude, Boden, Wald, Pflanzen, Transitorische Passiven, Kreditoren, Schulden
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Kassabuch, Postcheck, Bank
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Laufende Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, des Nebenerwerbs und Privat
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Naturalienheft
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Naturallieferungen und Bezüge laufend aufzeichnen - bei fehlender Aufzeichnung der effektiven Naturallieferungen kann am Ende des Geschäftsjahres der Naturalbezug aufgrund von Normzahlen erfasst werden (siehe LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2)
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Aufzeichnungen von Betriebsdaten
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Detaillierte Inventare, Viehregister, Arbeits- und Verpflegungstage, Flächenangaben, Bodennutzung usw.
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Jahresabschluss
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rechtsgültig unterzeichnete Erfolgsrechnung und Bilanz
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