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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
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 Steuerausscheidung
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 Weisungen StG § 25 Nr. 6 

Sozialversicherungsbeiträge

1. Ordentliche Beitragserhebung

Nach Art. 22 AHV-Verordnung (SR 831.101) werden die persönlichen AHV-Beiträge ebenfalls aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung erhoben. Demnach werden die Beiträge für das Jahr 2001 aufgrund des entsprechenden Einkommens und Eigenkapitals aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre. Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.

Beispiel:

Einkommen  
Bemessungsperiode 2001
Steuerperiode 2001
AHV-Beitragsperiode 2001

Eigenkapital

Am Ende der Einkommensbemessung oder am Ende der Steuerperiode

Der Bezug der Beiträge erfolgt grundsätzlich im Beitragsjahr, wobei diese während des Beitragsjahres noch nicht aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung fakturiert werden können. Die Steuerveranlagungen bzw. die entsprechenden Steuermeldungen werden in der Regel frühestens gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorgenommen. Daher bezieht die Ausgleichskasse im Beitragsjahres provisorische Akontobeiträge. Sobald die Steuermeldung vorliegt, werden die Ausgleichskassen den Ausgleich vornehmen und je nachdem Beiträge nachfordern bzw. zurückerstatten.

Per Bilanzstichtag können mutmassliche Beitragsschulden, welche sich zufolge höherer Einkommen und/oder zu tiefer Akontozahlungen ergeben, zurückgestellt werden (LGVE 2000 II Nr. 27). Demgegenüber sind allfällige Guthaben zu aktivieren.

2. Persönliche Beiträge der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber

Die in Abzug gebrachten persönlichen Beiträge der AVH/IV/EO müssen von den Steuerbehörden im Rahmen des Meldeverfahrens an die Ausgleichskassen dem steuerpflichtigen Geschäftseinkommen zugerechnet werden. Die Buchhaltung ist deshalb so auszugestalten, dass die persönlichen Beiträge aus den den Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen ersichtlich sind und im entsprechenden Fragebogen offen ausgewiesen werden können. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Beiträge bleibt gewährleistet.

Bisher wurden diese Beiträge anhand der im betreffenden Bemessungsjahr fakturierten Beiträge aufgerechnet. Die Ausgleichskasse nahm diese Aufrechnung selber vor. Dieses Vorgehen wird ab 1. Januar 2001 geändert. Es werden neu nicht mehr die fakturierten, sondern die effektiv der Rechnung belasteten (bezahlten) Beiträge aufgerechnet.

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