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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
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 Weisungen StG § 70 Nr. 4 

Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG sind Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit es kirchlichen Zwecken dient.

Bei der direkten Bundessteuer sind die Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten generell steuerbefreit (Art. 56 lit. c DBG).

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Kein kirchlicher Zweck wird verfolgt, wenn gewerbliche oder industrielle Aktivitäten in eigener Regie wahrgenommen werden. Dementsprechend fällt das Betreiben von Friedhofsgärtnereien, Landwirtschafts- und Restaurationsbetrieben, Parkhäusern und dergleichen unter die ordentliche Steuerpflicht, soweit es sich dabei nicht um verpachtete Betriebe handelt. Diese betrieblichen Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Der steuerbare Reingewinn dieser Eigenbetriebe kann in der Regel aufgrund der detaillierten Kirchgemeinderechnung ermittelt werden (laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung).

Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.

Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals aus solchen Geschäftsbetrieben sind die massgebenden Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegenschaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

Der Gewinn und das Kapital, welches kirchliche Zwecken dienen, ist grundsätzlich steuerbefreit und kann wie folgt umschrieben bzw. eingeschränkt werden:

  • Liegenschaften, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen:
    Ein allenfalls resultierender Nettoertrag und der entsprechende Vermögensanteil aus solchen Liegenschaften ist steuerbefreit.
    Ein allfälliger Kapitalgewinn ist ebenfalls von der ordentlichen Steuerpflicht ausgenommen. Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

  • Liegenschaften und Kapitalanlagen
    Liegenschaften, welche nur mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, also die verpachteten Wohn- und Geschäftshäuser, Restaurations- und Landwirtschaftsbetriebe usw. werden als Kapitalanlage im Rahmen der kirchlichen Zweckverfolgung betrachtet. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird. Der aus solchen Kapitalanlagen resultierende Nettoertrag sowie der entsprechende Vermögensanteil und allfällige Kapitalgewinne werden ebenfalls nicht besteuert.
    Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

4. Steuerberechnung und Freigrenzen

Soweit die Kirchgemeinden über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG massgebend:

Gewinnsteuer:

3% (bis 2011) bzw. 1,5% (ab 2012) je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn
Ein Gewinn unter Fr. 10'000 wird nicht besteuert

Kapitalsteuer:

0,5‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital
Ein Kapital unter Fr. 50'000 (bis 2009) bzw. Fr. 100'000 (ab 2010) wird nicht besteuert
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