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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Privatentnahme / Liegenschaften
 Realisierung
 Überführungsgewinn
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
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 Weisungen StG § 25 Nr. 4 

5. Besteuerung der Überführungsgewinne

5.1 Besteuerungsgrundsätze

Wer ein Geschäftsaktivum in sein Privatvermögen überführt, kann steuerrechtlich nicht anders gestellt werden als jene Person, die es veräussert (sog. veräusserungsgleiche Behandlung). Besteuert wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des entnommenen Aktivums, gegebenenfalls vermehrt um die steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, und dem Verkehrswert. Bei Privatentnahmen entspricht der Verkehrswert dem Erlös, der bei einem Verkauf an einen nicht nahestehenden Dritten hätte erzielt werden können. Die Veranlagungsbehörden sind bei der Festlegung des Verkehrswertes bei Privatentnahmen auf Schätzungen angewiesen, weshalb bei Grundstücken i.d.R. ein entsprechender Schatzungsauftrag an die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erteilt wird (vgl. Ziffer 5.2).

5.2 Ermittlung und Besteuerung der Überführungsgewinne

Der Entnahmewert entspricht dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln. In der Praxis erteilt die Veranlagungsbehörde der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einen Schatzungsauftrag. Diese ermittelt sodann den Verkehrswert. Diese Schatzung wird in allen Fällen den Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zugestellt.

Die Verkehrswertschatzung ist in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Wenn allerdings eine aktuelle Schatzung vorliegt, welche die Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt wiederspiegelt, kann die aktualisierte Schatzung auch intern erstellt werden, indem lediglich gewisse Teilwerte der Schatzung, insbesondere der Bodenwert, angepasst werden.

Die Bewertung der entnommenen Liegenschaften erfolgt in der Regel zu Fortführungswerten, d.h. der Ertragswert wird aufgrund der aktuellen Nutzung bestimmt. Ist jedoch die Privatentnahme mit einer Nutzungsänderung verbunden oder ist in absehbarer Zeit mit einer Nutzungsänderung zu rechnen, wird der Verkehrswert aufgrund der Verhältnisse nach Nutzungsänderung berechnet. Beispielsweise wird der Verkehrswert einer anlässlich der Geschäftsaufgabe in das Privatvermögen überführten Liegenschaft an bester Passantenlage unter Berücksichtigung der an dieser Lage erzielbaren Mieteinnahmen festgelegt und nicht nach dem bisherigen Mietwert der Geschäftsräume. Auch kann in gewissen Fällen eine reine Substanzwertschatzung angezeigt sein. Dies ist beispielsweise bei einem Objekt in verwahrlostem Zustand der Fall, wenn der Bodenwert den Ertragswert deutlich übersteigt. Nicht massgebend sind die Katasterwerte.

Dem Verkehrswert wird der Einkommenssteuerwert gegenübergestellt. Dieser entspricht dem Anlagewert abzüglich den steuerlich anerkannten Abschreibungen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Einkommenssteuerwert ergibt den Überführungsgewinn. Dieser wird zusammen mit dem ordentlichen Einkommen des betreffenden Steuerjahres besteuert. Die sich aus der Überführung ergebende a.o. AHVBelastung kann mittels Rückstellung abgegrenzt werden.

Ab Steuerperiode 2011 kann nach § 25a Abs. 1 StG bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Anlagevermögen die Besteuerung des Wertzuwachses auf Antrag aufgeschoben werden. Besteuert werden in diesem Fall nur die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz Anlagekosten zu massgeblichem Einkommenssteuerwert). Vgl. KS EStV Nr. 26 vom 16. Dezember 2009 betreffend Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II.

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