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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Delekredere
 Warenreserve
 Garantierückstellungen
 Grossreparaturen / WIR-Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
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 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2 

Usanzmässige Rückstellungen

1. Delkredere

1.1 Variante I (keine Kombination von Sammel- und Einzelbewertung = Normalfall)

Ohne besonderen Nachweis beträgt die pauschale Delkredere-Rückstellung höchstens 10 % des gesamten Debitorenbestandes (grundsätzlich nach Abzug der Mehrwertsteuer, welche unter den Kreditoren vollumfänglich zu passivieren ist).

Mit der pauschalen Delkredere-Rückstellung sind zudem die normalen Skontoabzüge abgedeckt; allfällige Spezialrabatte sind separat zurückzustellen.

Soweit Forderungsverluste am Bilanzstichtag bekannt sind, sind sie als eingetretene Vermögenseinbussen abzuschreiben. Damit eine Forderung steuerwirksam als Verlust abgeschrieben werden kann, sind ernsthafte Inkassoversuche erforderlich (in der Regel Betreibungsverfahren eingeleitet).

Steuerpflichtige können auch eine individuelle Bewertung sämtlicher Debitoren vornehmen (Einzelbewertung). In diesem Fall ist es jedoch ausgeschlossen, für das durchschnittliche Verlustrisiko eine Pauschalrückstellung zu bilden und dann diesen Posten um den Betrag zu erhöhen, um den das individuell bewertete Risiko den Pauschalsatz des Einzelfalls übersteigt.

1.2 Variante II (Kombination von Sammel- und Einzelbewertung = Ausnahmefall)

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine kumulative Delkredererückstellung (pauschal und effektiv) sowohl in kaufmännischer als auch in steuerrechtlicher Hinsicht dem Sinn und Zweck der durchschnittlichen Abdeckung des Verlustrisikos in Form eines Delkrederes widerspricht.

Wenn jedoch das Ausfallrisiko auf gewissen Debitoren mehr als 50 % beträgt, lässt sich diese kombinierte Variante rechtfertigen, welche folgendermassen anzuwenden ist:

Für die besonders gefährdeten Forderungen ist die effektive und für die anderen Forderungen die pauschale Rückstellung vorzunehmen (VGE vom 28.6.2004 i.S. C.). Bei dieser Variante beträgt die pauschale Rückstellung in der Regel jedoch nur 5 % des entsprechenden Debitorenbestandes. Eine Kombination von pauschaler und effektiver Rückstellung für die gleiche Forderung bleibt jedoch ausgeschlossen.

Beispiel:

Gesamter Debitorenbestand: Fr. 1'160'000.--. Eine Forderung von Fr. 250'000.-- ist wahrscheinlich nur zu 50 % einbringlich. Das Delkredere ist demnach wie folgt zu ermitteln:

Debitorenbestand Fr.     1'160'000.--
abzüglich Forderung mit erhöhtem Verlustrisiko Fr.        250'000.--
Forderungen mit normalem Verlustrisiko Fr.        910'000.--
5 %  Wertberichtigung auf Fr. 910'000.-- Fr.          45'000.--
50 %  Wertberichtigung auf Fr. 250'000.-- Fr.        125'000.--
Total  Wertberichtigung Fr.        170'000.--

1.3 Guthaben gegenüber Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen (u.a. Konzerngesellschaften)

Auf solchen Guthaben sind grundsätzlich keine Wertberichtungen zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls möglich, wenn die Beachtung des Drittvergleichs bei der seinerzeitigen Forderungsbegründung hinreichend dokumentiert werden kann und konkrete Inkassobemühungen rechtzeitig aufgenommen wurden.

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