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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
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 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
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 Weisungen StG § 91 Nr. 1 

Verdecktes Eigenkapital

1. Allgemeines

Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals sowie der entsprechenden Zinsaufrechnung kann grundsätzlich auf das KS EStV 1997/98 Nr. 6 vom 6. Juni 1997 verwiesen werden. Danach gelten folgende Ansätze zur Ermittlung des Höchstbetrages des von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen Fremdkapitals (diese Ansätze beziehen sich auf den Verkehrswert der entsprechenden Aktiven):

 

Flüssige Mittel 100 %
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 85 %
Andere Forderungen 85 %
Vorräte 85 %
Übriges Umlaufvermögen 85 %
In- und ausländische Obligationen in Schweizer Franken 90 %
Ausländische Obligationen in Fremdwährung 80 %
Kotierte in- und ausländische Aktien 60 %
Übrige Aktien und GmbH-Anteile 50 %
Beteiligungen 70 %
Darlehen 85 %
Betriebseinrichtungen 50 %
Fabrikliegenschaften 70 %
Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Bauland 70 %
Übrige Liegenschaften 80 %
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten 0 %
Andere immaterielle Anlagen 70 %

Für Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme.

Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist grundsätzlich verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Dabei gilt, dass einerseits nur derjenige Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, welcher direkt von Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Anderseits gilt aber auch der Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital, der von unabhängigen Dritten aufgrund einer Sicherstellung durch die Anteilsinhaber/innen oder ihnen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt wurde.

2. Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrags

Die Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat das Ziel, die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln. Daraus folgt, dass das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Grund- und Stammkapital (Nennwertkapital) und nicht den Reserven gleichzusetzen ist. Ein allfälliger Verlustvortrag kann demnach nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Grund- und Stammkapital verrechnet werden.

Handelt es sich jedoch um Schulden gegenüber Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen, für die ein Rangrücktritt im Rahmen einer Sanierungsmassnahme gewährt wurde, werden sie in dem Umfange nicht als Bestandteil des steuerbaren Kapitals betrachtet, als der Bilanzverlust die offenen und stillen Reserven übersteigt. Für die Ermittlung der Zinsen auf verdecktem Eigenkapital werden jedoch auch diese Schulden als verdecktes Eigenkapital behandelt.

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