Weisungen StG § 25 Nr. 5.3 2. Wohnrecht
Vielfach ist mit der Veräusserung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft die Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der veräussernden Person verbunden. Ein solches Wohnrecht ist steuerlich wie folgt zu behandeln:
2.1 Wohnberechtigte
vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2.
Der Mietwert der Wohnung wird nach landwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern. Die geldwerten Leistungen (Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser etc.) sind zu 100% zu versteuern.
Richtwerte (in der Regel) für Nebenleistungen zum Wohnrecht:
Strom pro Person Heizung pro Raumeinheit Wasser/Abwasser pro Person
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Fr. 310.-- Fr. 100.-- Fr. 150.--
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2.2 Eigentümer/innen
2.2.1 Vermögen
Die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft ist von den Eigentümer/innen gesamthaft als Vermögen zu versteuern (§ 48 StG).
2.2.2 Einkommen
Bei der Einkommensteuer ergeben sich folgende Steuerfolgen:
Buchwertübernahme Übernimmt bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in die Buchwerte (inkl. nachgeführte Abschreibungen) der Liegenschaft des/der Wohnberechtigten, wird ein allfällig begründetes Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) nicht berücksichtigt. Das Wohnrecht wird weder bilanziert (passiviert) noch wird der Buchwert gekürzt.
Kaufpreisbilanzierung von Vorkaufsberechtigten gemäss BGBB Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist nur das entgeltliche Wohnrecht (ohne Neuberechnung) als Teil des Kaufpreises zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen. Beim unentgeltlichen Wohnrecht wird der Kaufpreis ohne Kürzung einbilanziert.
Kaufpreisbilanzierung bei allen Übrigen Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist das Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) gemäss Kaufvertrag (Nebenleistungen), der Pachtzinsverordnung 2.2004 und der aktuellen Ertragswertschatzung zu berechnen. Das Wohnrecht ist zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.
Darlehensfinanzierung mit Amortisation Bei der Gewährung eines Darlehens der Verkäuferschaft an die Käuferschaft als Abgeltung des Wohnrechtes ist eine jährliche Reduktion des Darlehens ohne entsprechende Zahlung (Selbstamortisation) bei dem/der Wohnrechtsgeber/in als Einkommen zu berücksichtigen.
Darlehensfinanzierung ohne Amortisation Bei einer allfälligen Darlehensauflösung ohne effektive Zahlung, ist der Darlehensbetrag der/dem Wohnrechtsgeber/in als Einkommen aufzurechnen.
Mietzinsvereinbarung Die Mietzinseinnahmen sind als Einkommen zu versteuern. Entspricht der Mietzins nicht dem Mietwert, ist die Differenz bei den Wohnberechtigten als geldwerte Leistung zu versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2).
Tod von Wohnberechtigten Nach dem Tod von Wohnberechtigten (bei Ehepaaren oder Geschwistern nach dem Tod des/der Letztversterbenden) ist eine verbleibende Wohnrechtsschuld (Rentenstammschuld) erfolgswirksam aufzulösen. Im gleichen Umfang kann eine ausserordentliche Abschreibung auf dem Buchwert des Wohnhauses der landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft vorgenommen werden. Die ausserordentlichen Abschreibungen sind bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.
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Beispiel
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Wohnrechtsnehmer/in:
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Buchwert Liegenschaft
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Fr. 500'000.--
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Kumulierte Abschreibungen
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Fr. 400'000.--
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Kaufpreis
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Fr. 600'000.--
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Finanzierung
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Fremdkapital
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Fr. 350'000.--
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Barzahlung
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Fr. 50'000.--
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(Variante III Fr. 100'000.--)
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Darlehen
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Fr. 50'000.--
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Darlehen mit Selbstamortisation
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Fr. 10'000.--
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Fr. 100'000.--
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Wohnrecht
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Fr. 50'000.--
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Buchwertübernahme
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Aktiven
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Buchwert
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Fr. 500'000.--
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Passiven
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Fremdkapital
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Fr. 350'000.--
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Darlehen
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Fr. 150'000.--
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Kumulierte Abschreibungen
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Fr. 400'000.--
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Einkommen
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Selbstamortisation Darlehen
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Fr. 10'000.--
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Kaufpreisübernahme
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Variante I
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Variante II
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Variante III
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(Auflösung nach Lebenserwartung)
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(einmalig)
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(unentgeltlich)
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Aktiven
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Kaufpreis
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Fr. 600'000.--
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Fr. 550'000.--
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Fr. 600'000.--
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Passiven
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Fremdkapital
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Fr. 350'000.--
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Fr. 350'000.--
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Fr. 350'000.--
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Darlehen
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Fr. 150'000.--
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Fr. 150'000.--
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Fr. 150'000.--
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Wohnrecht
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Fr. 50'000.--
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0.--
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0.--
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Barzahlung
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Fr. 50'000.--
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Fr. 50'000.--
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Fr. 100'000.--
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Kumulierte Abschreibungen
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0.--
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Fr. 50'000.--
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0.--
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Einkommen
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Selbstamortisation Darlehen
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Fr. 10'000.--
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Fr. 10'000.--
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Fr. 10'000.--
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Analoges gilt für ein Wohnrecht, das zwar vor dem 1.1.2001 begründet, dessen Barwert aber noch nicht passiviert und (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst wurde.
Wurde das Wohnrecht vor dem 1. Januar 2001 begründet, dessen Barwert passiviert und bereits (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst, ist mit der erfolgswirksamen Auflösung bis zur vollständigen Saldierung der Rentenstammschuld fortzufahren. Für die Vermögenssteuer deklarieren die Eigentümer/innen die restliche Schuld unter den Passiven und die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft unter den Aktiven.
Anstelle einer erfolgswirksamen Auflösung steht dem/der Wohnrechtsgeber/in die Möglichkeit offen, die unter den Passiven aufgeführte Wohnrechtsrestanz (Rentenstammschuld) einmalig aufzulösen. Nebst der Ausbuchung der Passiven ist der Buchwert des Wohnhauses um die Wohnrechtsschuld zu reduzieren. Die ausserordentlichen Abschreibungen, die mit diesem Buchungsvorgang entstehen, sind bei den kumulierten Abschreibungen aufzuführen.
3. Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten
Vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 7.
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