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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Mietwert
 Wohnrecht / Dienstbarkeiten
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
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 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3 

2. Wohnrecht

Vielfach ist mit der Veräusserung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft die Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der veräussernden Person verbunden. Ein solches Wohnrecht ist steuerlich wie folgt zu behandeln:

2.1 Wohnberechtigte

vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2.

Der Mietwert der Wohnung wird nach landwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern. Die geldwerten Leistungen (Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser etc.) sind zu 100% zu versteuern.

Richtwerte (in der Regel) für Nebenleistungen zum Wohnrecht:

Strom pro Person
Heizung pro Raumeinheit
Wasser/Abwasser pro Person
Fr. 310.--
Fr. 100.--
Fr. 150.--

2.2 Eigentümer/innen

2.2.1 Vermögen

Die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft ist von den Eigentümer/innen gesamthaft als Vermögen zu versteuern (§ 48 StG).

2.2.2 Einkommen

Bei der Einkommensteuer ergeben sich folgende Steuerfolgen:

Buchwertübernahme
Übernimmt bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in die Buchwerte (inkl. nachgeführte Abschreibungen) der Liegenschaft des/der Wohnberechtigten, wird ein allfällig begründetes Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) nicht berücksichtigt. Das Wohnrecht wird weder bilanziert (passiviert) noch wird der Buchwert gekürzt.

Kaufpreisbilanzierung von Vorkaufsberechtigten gemäss BGBB
Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist nur das entgeltliche Wohnrecht (ohne Neuberechnung) als Teil des Kaufpreises zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen. Beim unentgeltlichen Wohnrecht wird der Kaufpreis ohne Kürzung einbilanziert.

Kaufpreisbilanzierung bei allen Übrigen
Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist das Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) gemäss Kaufvertrag (Nebenleistungen), der Pachtzinsverordnung 2.2004 und der aktuellen Ertragswertschatzung zu berechnen. Das Wohnrecht ist zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.

Darlehensfinanzierung mit Amortisation
Bei der Gewährung eines Darlehens der Verkäuferschaft an die Käuferschaft als Abgeltung des Wohnrechtes ist eine jährliche Reduktion des Darlehens ohne entsprechende Zahlung (Selbstamortisation) bei dem/der Wohnrechtsgeber/in als Einkommen zu berücksichtigen.

Darlehensfinanzierung ohne Amortisation
Bei einer allfälligen Darlehensauflösung ohne effektive Zahlung, ist der Darlehensbetrag der/dem Wohnrechtsgeber/in als Einkommen aufzurechnen.

Mietzinsvereinbarung
Die Mietzinseinnahmen sind als Einkommen zu versteuern. Entspricht der Mietzins nicht dem Mietwert, ist die Differenz bei den Wohnberechtigten als geldwerte Leistung zu versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2).

Tod  von Wohnberechtigten
Nach dem Tod von Wohnberechtigten (bei Ehepaaren oder Geschwistern nach dem Tod des/der Letztversterbenden) ist eine verbleibende Wohnrechtsschuld (Rentenstammschuld) erfolgswirksam aufzulösen. Im gleichen Umfang kann eine ausserordentliche Abschreibung auf dem Buchwert des Wohnhauses der landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft vorgenommen werden. Die ausserordentlichen Abschreibungen sind bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.   
   

Beispiel                       
Wohnrechtsnehmer/in:  
Buchwert Liegenschaft   Fr. 500'000.--
Kumulierte Abschreibungen   Fr. 400'000.--
   
Kaufpreis   Fr. 600'000.--    
Finanzierung  
Fremdkapital   Fr. 350'000.--  
Barzahlung   Fr.   50'000.-- (Variante III Fr. 100'000.--)
Darlehen   Fr.   50'000.--    
Darlehen mit Selbstamortisation Fr.   10'000.-- Fr. 100'000.--    
Wohnrecht   Fr.   50'000.--    
       
Buchwertübernahme    
  Aktiven    
  Buchwert   Fr. 500'000.--    
  Passiven      
  Fremdkapital Fr. 350'000.--    
  Darlehen Fr. 150'000.--    
  Kumulierte Abschreibungen Fr. 400'000.--    
  Einkommen      
  Selbstamortisation Darlehen Fr.   10'000.--    
             
Kaufpreisübernahme        
        Variante I Variante II Variante III
        (Auflösung nach
Lebenserwartung)
(einmalig) (unentgeltlich)
  Aktiven      
  Kaufpreis     Fr. 600'000.-- Fr. 550'000.-- Fr. 600'000.--
  Passiven        
  Fremdkapital     Fr. 350'000.-- Fr. 350'000.-- Fr. 350'000.--
  Darlehen     Fr. 150'000.-- Fr. 150'000.-- Fr. 150'000.--
  Wohnrecht     Fr.   50'000.-- 0.-- 0.--
  Barzahlung     Fr.   50'000.-- Fr.   50'000.-- Fr. 100'000.--
  Kumulierte Abschreibungen     0.-- Fr.   50'000.-- 0.--
  Einkommen      
  Selbstamortisation Darlehen     Fr.   10'000.-- Fr.   10'000.-- Fr.   10'000.--

Analoges gilt für ein Wohnrecht, das zwar vor dem 1.1.2001 begründet, dessen Barwert aber noch nicht passiviert und (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst wurde.

Wurde das Wohnrecht vor dem 1. Januar 2001 begründet, dessen Barwert passiviert und bereits (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst, ist mit der erfolgswirksamen Auflösung bis zur vollständigen Saldierung der Rentenstammschuld fortzufahren. Für die Vermögenssteuer deklarieren die Eigentümer/innen die restliche Schuld unter den Passiven und die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft unter den Aktiven.

Anstelle einer erfolgswirksamen Auflösung steht dem/der Wohnrechtsgeber/in die Möglichkeit offen, die unter den Passiven aufgeführte Wohnrechtsrestanz (Rentenstammschuld) einmalig aufzulösen. Nebst der Ausbuchung der Passiven ist der Buchwert des Wohnhauses um die Wohnrechtsschuld zu reduzieren. Die ausserordentlichen Abschreibungen, die mit diesem Buchungsvorgang entstehen, sind bei den kumulierten Abschreibungen aufzuführen.

3. Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten

Vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 7.

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