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 Steuerbuch
 Band 2
 Abkürzungsverzeichnis
 Unternehmenssteuerrecht
 Einfache Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
 Selbständige Erwerbstätigkeit
 Bewertung der Naturalbezüge
 Kapitalgewinne
 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
 Landwirtschafliche Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht
 Lidlohn
 Einkommen aus un- beweglichem Vermögen
 Veräusserung von Milchkontingenten
 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuer- lichen Familienbetrieben
 Wertberichtigungen / Abschreibungen von Land und Wald
 Bewertung des beweg- lichen Vermögens
 Kapitalgewinne von landwirschaftlichen Liegenschaften
 Liegenschaftsrechnung
 Schäden des Sturms "Lothar"
 Entschädigungen für Naturwaldreservate
 Stilllegungsbeiträge
 Umschulungsbeihilfen
 Strom-Durchleitungsrechte CKW
 Feuerbrandschäden
 Sozialversicherungsbeiträge
 Betreuung von Pflegekindern
 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes
 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit
 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
 Abschreibungen
 Gesetzliche Rückstellung
 Usanzmässige Rückstellungen
 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen
 Ersatzbeschaffungen
 Ersatzbeschaffungen Landwirtschaft
 Verlustverrechnung und Sanierungen
 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen
 Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden
 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
 Steuerbefreiung juristischer Personen
 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden
 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen
 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern
 Rückstellungen von Strassengenossenschaften
 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen
 Beteiligungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Verwaltungsgesellschaften
 Verdecktes Eigenkapital
 Minimalsteuer
 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden
 Quellensteuern
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 Weisungen StG § 77 Nr. 2 

Rückstellungen von Strassengenossenschaften

1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Bei den Strassengenossenschaften handelt es sich in der Regel um Genossenschaften nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB (SRL Nr. 200). Ist ein freiwilliger Zusammenschluss der jeweiligen Grundeigentümer/innen nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss des Gemeinderates (§ 26 Perimeterverordnung, SRL Nr. 732), womit eine Zwangsgenossenschaft entsteht. Die Zweckerfüllung einer Strassengenossenschaft liegt auch im Interesse des Gemeinwesens - im Rahmen der Perimeterbestimmungen werden teilweise öffentliche Aufgaben erfüllt. Dennoch dient die Genossenschaft zu einem wesentlichen Teil den unmittelbaren Interessen der an den jeweiligen Genossenschaften Beteiligten (Hauptzweck: die Sicherstellung der Strassenbenützung), was einer Steuerbefreiung entgegensteht.

2. Rückstellungen für Unterhalt und Erneuerung

Die meisten dieser Genossenschaften bilden Rückstellungen, Erneuerungsfonds oder auch Rücklagen für zukünftige Sanierungsarbeiten ihrer Strassen. Steuerrechtlich sind Rückstellungen für zukünftige Unterhaltsarbeiten grundsätzlich nicht zulässig und müssten beim Gewinn und Kapital aufgerechnet werden. Dies kann zu relativ hohen Steuerbelastungen führen (hohe Gewinnschwankungen). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Unterhaltsanfalls wird dann zufolge der Rückstellungsentsteuerung ein hoher steuerlicher Verlust resultieren, der unter Umständen nie mehr verrechnet werden kann.

Aufgrund der besonderen Zweckerfüllung solcher Genossenschaften und aufgrund des ausschliesslichen Mitteleinsatzes für den Strassenunterhalt und die -erneuerung lässt sich bezüglich dieser zweckbestimmten Mittel eine grosszügige Interpretation des Rückstellungsbegriffe rechtfertigen.

Die Bildung solcher Unterhaltsrückstellungen wird zulasten der Erfolgsrechnung als geschäftsmässig begründet angesehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rückstellungen, Erneuerungsfonds und Rücklagen müssen bei grösseren Sanierungsarbeiten zweckentsprechend verwendet oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden;
  • Die Bildung und Auflösung solcher Rückstellungen sind in der Jahresrechnung ordnungsgemäss zu verbuchen bzw. bei einfachen Verhältnissen (Kassarechnungen) aufgrund von detaillierten Aufstellungen im Vermögensstatus als Passiven auszuweisen.
  • Die Rückstellungen und Rücklagen müssen spätestens nach 10 Jahren mindestens zur Hälfte zweckentsprechend verwendet oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Eine stetige Rückstellungsdotierung über 10 Jahre hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Steuerberechnung

Soweit es sich bei den Strassengenossenschaften um öffentlich-rechtliche Körperschaften (s. oben) handelt, werden sie nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der übrigen juristischen Personen besteuert.

Gewinnsteuer:
Die ermittelten Gewinnfaktoren werden nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:

Fr. 5'000.-- beim Bund
Fr. 10'000.-- beim Kanton

Bei diesen Limiten handelt es sich nicht um Freibeträge, d.h. ein Gewinn über diesen Limiten wird vollumfänglich besteuert.

Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinns. Die einfachen Staats- und Gemeindesteuern (Steuer pro Einheit) betragen 3% (bis 2011) bzw. 1,5% (ab 2012) des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer:
Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern werden die ermittelten Kapitalfaktoren nur dann besteuert, wenn sie die Limite von Fr. 50'000 (bis 2009) bzw. Fr. 100'000 (ab 2010) erreichen, während ein Kapital von Fr. 49'999 (bis 2009) bzw. Fr. 99'999 (ab 2010) und weniger nicht besteuert wird. Die Steuer pro Einheit beträgt 0,5‰ des steuerbaren Eigenkapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

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