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 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 

Änderung rechtskräftiger Entscheide

1. Einsprache nach § 161 StG

Die Einwohnergemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung kann bis spätestens 2 Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode bei der zuständigen Veranlagungsbehörde gegen zu niedrige Veranlagungen Einsprache erheben (§ 161 Abs. 2 StG). Beispiel: Gegen eine Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2002 (Ver-anlagungsperiode 2003) kann bis spätestens Ende 2005 Einsprache nach § 161 StG erhoben werden.

Die Einsprache nach § 161 StG verstösst weder gegen die Rechtsgleichheit, noch das Willkürverbot noch gegen die Eigentumsgarantie (VGE vom 29.3.2000 i.S. N.). Veranlagungen, die durch ein Gerichtsurteil abgeschlossen werden, können jedoch nicht mittels Einsprache nach § 161 StG angefochten werden (VGE vom 1.10.1991 i.S. G.).

Für die Steuerverwaltung erhebt die zuständige Einschätzungsexpertin oder der zuständige Einschätzungsexperte Einsprache nach § 161 StG. Die Einsprachen sind deshalb mit dem Briefkopf der kantonalen Steuerverwaltung und mit der Schlussformel "Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Hans Muster, Einschätzungsexperte" zu versehen. Im weiteren steht auch dem Rechtsdienst und der Stelle Nachsteuern und Steuerstrafen die Befugnis zu, für die Steuerverwaltung vom Einspracherecht nach § 161 StG Gebrauch zu machen.

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