Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 5 Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung)
1. Allgemeines
Bis spätestens am 30. Juni des Steuerjahres soll den Steuerpflichtigen eine Akontorechnung für das Steuerjahr zugestellt werden. Die Akontorechnung stellt die Gemeinde aus, in welcher die steuerpflichtige Person Ende Mai des Steuerjahrs ihren Wohnsitz hat. Zu bezahlen sind die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer bis zum Fälligkeitstermin (allgemeiner Fälligkeitstermin: 31. Dezember des Steuerjahres; § 191 Abs. 1 StG).
Eine Rechnungsstellung an quellensteuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen ("Sicherungssteuer"), soll erst erfolgen, wenn sämtliche für das Steuerjahr vorgenommenen Abzüge an der Quelle berücksichtigt bzw. von der Abteilung Quellensteuer überwiesen worden sind. Dies heisst, dass im Regelfall bis zum April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres mit der Zustellung der Akonto-Rechnung zugewartet werden muss (vgl. LU StB Weisungen StG § 152 Nr. 2).
Akontorechnungen sind in der Regel und soweit möglich auf der Grundlage der Selbstdeklaration (Grundlage für Steuerjahr 2011: Steuererklärung 2010 usw.) zu erstellen. Liegt im Zeitpunkt des Versandes der Akontorechnung eine Selbstdeklaration nicht vor, kann auf die letzte rechtskräftige Veranlagung oder auf den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag abgestellt werden (§ 195 Abs. 1 StG). Vorauszahlungen (aufgrund eines Kontoübertrags aus dem Vorjahr, eingegangener Vorauszahlungen, Verrechnungssteuergutschriften) sind in der Akontorechnung auszuweisen und vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen (nicht jedoch die aufgelaufenen Vorauszahlungszinsen, da die Zinsabrechnung erst mit der Schlussrechnung erfolgt; § 196 Abs. 2 StG).
Zeigt sich nach Eingang der Steuererklärung, dass die erste Akontorechnung erheblich von der Selbstdeklaration abweicht, ist eine 2. Akontorechnung zuzustellen. Erheblich ist eine Abweichung, wenn sie den Steuerbetrag von mehr als Fr. 500.-- pro Steuereinheit erreicht. Zu den Besonderheiten juristischer Personen siehe LU StB Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 9.
Im November/Dezember des Steuerjahres kann den Steuerpflichtigen zu Informationszwecken eine Verfallanzeige (Kontoauszug) mit den Vorauszahlungen und dem noch offenen Akontosteuerbetrag zugestellt werden (inkl. Einzahlungsschein).
2. Akontorechnung als definitiver Rechtsöffnungstitel
Akontorechnungen können betrieben werden. Rechtskräftig festgesetzte Akontorechnungen sind im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnungstitel (§ 198 Abs. 3 i.V.m. 195 Abs. 2 StG; Anhang 6). Es ist nur der Akonto-Steuerbetrag, nicht aber ein negativer Ausgleichs- und ein Verzugszins zu betreiben. Der negative Ausgleichszins wird auf dem ganzen definitiven Steuerbetrag mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.
Zur Verzinsung auf Akontorechnungen siehe LU StB Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 8.
Jede Akontorechnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Einspracherecht; siehe Anhang 3). Das gilt auch für abgeänderte Akontorechnungen. Gegen Akontorechnungen kann nur eingewendet werden, dass die Steuererhebungskompetenz des verfügenden Gemeinwesens fehle oder dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer sei als die in Rechnung gestellte Akontozahlung (§ 195 Abs. 3 StG). Einspracheinstanz ist die Bezugsbehörde.
3. Akontorechnung bei Erwerb Liegenschaft durch beschränkt steuerpflichtige Person
Erwirbt eine Person, die nicht im Kanton Luzern wohnhaft ist, eine Liegenschaft, wird sie für das ganze Erwerbsjahr hier beschränkt steuerpflichtig. Die Vermögensbesteuerung erfolgt nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 3). Mieteinnahmen sind nach deren effektivem Anfall, der Mietwert ist nach Massgabe der Dauer zu erfassen. Für die Satzbestimmung hat eine Umrechnung zu erfolgen (LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 2.2.1). Die Gemeinde des Lageortes wird Steuererklärung und Steuerausscheidung des Wohnsitzkantons erst in der Folgeperiode erhalten. Bei einer im Ausland wohnhaften Person wird sie vorerst auch keine Angaben erhalten. Dennoch muss eine Akontorechnung erstellt werden. Der steuerpflichtigen Person ist daher ein Schreiben zuzustellen, auf welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu machen hat (s. Musterbeispiel gemäss Vorlagensammlung). Die Akontorechnung wird aufgrund dieser Angaben und der Daten, die das Steueramt zur Verfügung hat, festgesetzt. Vom Vermögen sind die deklarierten Schulden anteilsmässig abzuziehen. Vom Mietwert bzw. den Mieteinnahmen sind die deklarierten Schuldzinsen anteilsmässig und die pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten abzuziehen. Gibt die steuerpflichtige Person nicht an, ob der Verheirateten- oder der Alleinstehendentarif massgebend sei, ergibt sich bei Kauf durch ein Paar der Zivilstand aus der Grundbuchanzeige. Ansonsten ist der Alleinstehendentarif anzuwenden. Sind von einer beschränkt steuerpflichtigen Person keine Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen erhältlich, wird keine Akontorechnung gestellt. Nach Fälligkeit wird umgehend die Schlussrechnung zugestellt.
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